rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Rückgängigmachung der FördG-AfA wegen Rückabwicklung eines Kaufvertrags bei Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Sonderabschreibung nach § 4 FöGbG ist nach der Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht rückwirkend im Jahr ihrer Berücksichtigung rückgängig zu machen, wenn das wirtschaftliche Eigentum aufgrund des Übergangs von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten sowie die Erzielung von Mieteinnahmen übergegangen ist. Die durch das wirtschaftliche Eigentum vollzogene Anschaffung bedingt, dass die Rückabwicklung des Kaufvertrages kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO darstellt.

 

Normenkette

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FöGbG §§ 4, 3; EStG § 10d Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.05.2014; Aktenzeichen IX R 34/13)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1993 vom 25. Oktober 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 30. Dezember 2010 wird die Einkommensteuer 1993 auf … herabgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkommensteuerfestsetzung für 1993 geändert werden durfte.

Die Kläger wurden im Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erwarb mit notariellen Verträgen vom 20. Dezember 1995 Grundstücksflächen, die vom Verkäufer mit insgesamt 33 Reihenhäusern gebaut werden sollten. Der Kläger finanzierte den Erwerb durch Bankdarlehen der Landesbank …. Die Fertigstellung der Immobilien erfolgte bis Ende 1996.

Laut § 7 der Kaufverträge vom 20. Dezember 1995 sollten Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten mit Übergabe auf den Kläger übergehen. Die Übergabe sollte erfolgen, sobald das Objekt bezugsfertig ist und die bis dahin fälligen Kaufpreisraten bezahlt sind. Diese Voraussetzungen waren bis zum 1.1.1997 erfüllt. In der Folgezeit vermietete der Kläger die Immobilien und erklärte hieraus bis 2000 entsprechende Mieteinnahmen.

Im Jahr 1999 machte der Kläger Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 326 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend, da ihm der Verkäufer das Eigentum an den Immobilien nicht verschaffen konnte. Daraufhin wurde im Jahr 2000 der Kaufvertrag rückabgewickelt und der entrichtete Kaufpreis voll umfänglich an die finanzierende Bank zurückgezahlt. Die Rückzahlung des Kaufpreises erfolgte durch eine weitere …, die sich hierfür verbürgt hatte.

Nach Durchführung einer Außenprüfung änderte der Beklagte (Finanzamt) im Hinblick auf diesen Vorgang die Einkommensteuerfestsetzung für 2000 mit Bescheid vom 28. Dezember 2004. Das Finanzamt berücksichtigte die Rückabwicklung des Kaufvertrags bei der Einkommensteuerfestsetzung für 2000 nach einer Änderung der Rechtsauffassung in der Weise, dass es die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Klägers um die für 1997-1999 in Anspruch genommene lineare AfA und um die in 1995 gemäß § 4 Fördergebietsgesetz (FöGbG) gewährte Sonderabschreibung abzüglich Nebenkosten erhöhte. Nach insoweit erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 24. September 2009) erhoben die Kläger hiergegen Klage (13 K 3319/09) und beantragten zugleich Aussetzung der Vollziehung.

Das Gericht gewährte mit Beschluss vom 10. Februar 2010 die beantragte Aussetzung der Vollziehung für die Einkommensteuer 2000 (13 V 3809/09) insoweit, als die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2000 um die im Jahr 1995 nach dem Fördergebietsgesetz gewährte Sonderabschreibung in Höhe von 7.117.950 DM erhöht wurden. In der Folgezeit änderte das Finanzamt mit Bescheid vom 25. Oktober 2010 die Einkommensteuerfestsetzung 2000 dem Aussetzungsbeschluss des Gerichts entsprechend und setzte nun die Sonderabschreibung nicht mehr einkünfteerhöhend an. Daraufhin erklärten die Beteiligten das Klageverfahren 13 K 3319/09 betreffend Einkommensteuer 2000 für erledigt.

Mit einem weiteren Bescheid vom 25. Oktober 2010 änderte das Finanzamt aber den Einkommensteuerbescheid 1995 nach § 174 Abs. 4 Abgabenordnung (AO). Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erhöhten sich dabei aufgrund der Rückgängigmachung der Fördergebiets-AfA um … DM auf … DM. Die Einkommensteuer 1995 betrug trotz dieser Änderung der Besteuerungsgrundlagen weiterhin 0 DM. Jedoch führte dies dazu, dass sich der Verlustrücktrag in das Streitjahr 1993 von … DM auf … DM verringerte. Der Einkommensteuerbescheid 1993 wurde entsprechend gemäß § 10d Abs. 1 EStG mit einem weiteren Bescheid vom 25. Oktober 2010 geändert und die Einkommensteuer 1993 auf … erhöht.

Der gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1993 vom 25.Oktober 2010 eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

Im vorliegenden Verfahren gegen den Einkom...

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