rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweisanforderungen für den Werbungskostenabzug von Gesellschafterdarlehen-Refinanzierungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Wer Refinanzierungszinsen für vorgebliche Gesellschafterdarlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend macht, muss deren wirtschaftlichen Zusammenhang darlegen und nachweisen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Refinanzierungszinsen für an die GmbH der Klägerin ausgereichte Darlehen als Werbungskosten aus Kapitalvermögen abziehbar sind.
Die Klägerin wird vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für die Streitjahre 1999 bis 2002 zur Einkommensteuer (ESt) getrennt veranlagt. Sie erzielte im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Nachdem die Klägerin im Dezember 2003 für die Streitjahre ESt-Erklärungen eingereicht hatte, erließ das FA am 3. Juni 2004 entsprechende Steuerbescheide. Im Einspruchsverfahren begehrte die Klägerin den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, was das FA in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 19. Oktober 2007 ablehnte.
Mit Ihrer Klage verfolgt die Klägerin den Schuldzinsenabzug weiter. Den streitgegenständlichen Schuldzinsen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin war in den Streitjahren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A… GmbH (im Folgenden GmbH), einem Bauunternehmen mit einem Stammkapital von 50.000 DM. Die Anteile gehörten unstreitig zu ihrem Privatvermögen. Die GmbH hatte zuletzt im Jahr 1993 Steuererklärungen abgeben. Ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ist nicht bekannt. Die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit stammen aus einem anderen Anstellungsverhältnis. Die GmbH wurde von den Finanzbehörden nur bis 2006 geführt und nach Angabe der Klägerin im Jahr 2009 auch aus dem Handelsregister gelöscht. Wesentliche weitere Erkenntnisse über die Verhältnisse der GmbH hat das Gericht nicht. Die Klägerin konnte auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2010) keinerlei Angaben zur Ertragslage der GmbH machen. Insbesondere hat die Klägerin die angeforderten Unterlagen zur Ertragslage der GmbH nicht beigebracht.
In den Jahren 1999 und 2001 gewährte die Klägerin der GmbH zinslose Darlehen, deren Valuta sie selbst als zinspflichtige Darlehen bei einer Lebensversicherung bzw. einer Bank aufnahm und an die GmbH weiterreichte. Bei den zum Abzug als Werbungskosten begehrten Zinsen handelt es sich um die von der Klägerin für die Refinanzierungsdarlehen an die Institute gezahlten Zinsen. Tilgungsleistungen oder sonstige Einnahmen aus dem Darlehen hat die Klägerin nach eigenem Vortrag von der GmbH nicht erhalten. Die GmbH habe die Gelder zur Zahlung offener Forderungen und Steuerrückstände verwendet.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der ESt-Bescheide für 1999 bis 2002 vom 3. Juni 2004 in Gestalt der EE vom 19. Oktober 2007 die ESt für diese Jahre neu festzusetzen und dabei einen Werbungskostenüberschuss als Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe der folgenden Refinanzierungsaufwendungen zu berücksichtigen:
– im Jahr 1999: |
3.729 DM |
– im Jahr 2000: |
4.971 DM |
– im Jahr 2001: |
35.700 DM |
– im Jahr 2002: |
19.545 EUR. |
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bezieht sich im Wesentlichen auf die EE, auf die wegen der dortigen Rechtsausführungen im Einzelnen verwiesen wird.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Februar 2010 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 1. März 2010 haben die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Demgemäß entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Das FA hat zu Recht die geltend gemachten Refinanzierungsaufwendungen nicht berücksichtigt.
Schuldzinsen und andere Kreditkosten sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn und soweit jene mit dieser Einkunftsart in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz [EStG]). Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) kann die zinslose Überlassung von Darlehen durch Gesellschafter an ihre Kapitalgesellschaft, wenn sich die Beteiligung im Privatvermögen der Gesellschafter befindet, zu Werbungskosten bei den Einkünften der Gesellschafter aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen. Zwischen den eigenen Aufwendungen der Gesellschafter und den angestrebten Einnahmen kann ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen, weil die von den Gesellschaftern gewährten unentgeltlichen Nutzungsvorteile den Gewinn der Kapitalgesellschaft erhöhen und die Gesellschafter an ihm nach Maßgabe der Gewinnausschüttung teilnehmen (BFHE 151, 523,...