rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung freigebig zugewendeter Geschäftsanteile bei Neugründung. § 13a ErbStG nicht auf die formale Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen anwendbar
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Ansatz des gemeinen Wert von freigebig zugewendeten Anteilen an einer GmbH in den ersten drei Jahren nach der Gründung entsprechend R 102 Abs. 1 Satz 1 ErbStR nur mit dem eingezahlten Nennwert kommt nicht in Betracht, wenn es sich nur formal um eine Neugründung, wirtschaftlich aber um eine Umstrukturierung eines bereits seit längerem bestehenden Unternehmens handelt.
2. Bei typisierender Betrachtungsweise ist § 13a ErbStG nicht auf die formale Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen anwendbar.
Normenkette
BewG § 11 Abs. 2; ErbStG § 12 Abs. 1, § 13a; ErbStR R 102 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Bewertung freigebig zugewendeter Geschäftsanteile.
Mit notarieller Vereinbarung vom 18. Februar 2002 (UrNr. 279/2002 des Notars Prof. Dr.) erhielt die Klägerin von ihrem Vater Geschäftsanteile zu 12 250 EUR an der XY-Vermögensverwaltungs GmbH (GmbH) freigebig zugewendet.
Die GmbH war am 4. Dezember 2001 gegründet worden mit dem Zweck, die Grundstücke A, B und C in D, zu verwalten. Diese Grundstücke wurden am 1. Januar 2002 in die GmbH eingebracht. Bereits seit 1999 waren die Grundstücke vom Vater der Klägerin allein verwaltet worden. In den Jahren von 1999 bis 2001 wurden dabei Mieteinnahmen von 821 435 EUR (1999), 705 857 EUR (2000) und 618 072 EUR (2001) erzielt (vgl. Bl. 64 – 73 FA-Akte).
Mit Steuerbescheid vom 4. Juni 2004 setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) die Schenkungsteuer auf einen Betrag von 213 731 EUR fest. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2005 setzte das FA die Schenkungsteuer auf einen Betrag von 134 349 EUR herab und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Ihre am 21. März 2005 bei Gericht eingegangene Klage begründet die Klägerin wie folgt: Entgegen der Auffassung des FA habe die Bewertung der Gesellschaftsanteile mit dem Nennwert zu erfolgen. Denn zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung sei die dreijährige Aufbauphase der Gesellschaft noch nicht abgelaufen gewesen.
Auf die Schriftsätze der Klägerin vom 4. Mai 2005 und vom 10. August 2005 wird verwiesen.
Während des gerichtlichen Verfahrens setzte das FA mit geändertem Bescheid vom 21. Juli 2005 die Schenkungsteuer auf einen Betrag von 127 585 EUR herab.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Schenkungsteuerbescheids vom 21. Juli 2007 die Schenkungsteuer auf Null EUR festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt es vor, die GmbH habe sich zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung nicht mehr in der Aufbauphase befunden. Denn die beiden in die GmbH eingebrachten Grundstücke seien von 1999 bis 2001 vom Vater der Klägerin verwaltet worden, wobei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von durchschnittlich 420 793 EUR erzielt worden seien. Im Streitfall werde ein seit Jahren betriebener Geschäftsbetrieb in einer anderen Gesellschaftsform fortgeführt. Eine Sonderbewertung wäre daher nicht angemessen. Auch eine rückwirkende Berücksichtigung eines fiktiven Gehalts für einen Geschäftsführer sei nicht möglich.
Auf die Schriftsätze des FA vom 11. Juli und vom 22. Juli 2005 wird Bezug genommen.
Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Der Erwerb der Gesellschaftsanteile durch die Klägerin unterliegt nach den § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) der Erbschaftsteuer. Die Anteile an der GmbH sind nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Da sich der gemeine Wert der Anteile an der GmbH nicht aus Verkäufen ableiten lässt, die weniger als ein Jahr vor dem Erbfall zurückliegen, ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). Diese Schätzung hat nach dem in R 96 ff. der Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR) vom 21. Dezember 1998 (BStBl I, Sondernummer 2/1998) geregelten sog. Stuttgarter Verfahren zu erfolgen, von dem nur abgewichen werden kann, wenn es im Einzelfall zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (Bundesfinanzhof – BFH –, Beschluss vom 31. Oktober 2003 II B 72/02, BFH/NV 2004, 471). Die Finanzverwaltung setzt den gemeinen Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die sich im Aufbau befindet, in der Regel mit 100 v.H. des eingezahlten Nennkapitals an (R 102 Abs. 1 Satz 1 ErbStR).
2. Die Klägerin hat keinen Erfolg mit ihrem Begehren, den gemeinen Wert der Anteile in den ersten drei Jahren nach der Gründung nur mit 100 v.H. des eingezahlten Stammkapitals anzusetzen.
a) Sie verkennt – worauf das FA in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat die Bedeutung der Rechtsprechung, die dazu geführt hat, bei neu gegründeten...