rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Drohverlustrückstellung für drohende Inanspruchnahme aus einer Globalgarantie, die eine Bank gegenüber einer anderen Bank für vermittelte Kredite abgibt
Leitsatz (redaktionell)
1. Vermittelt eine Bank ihren Kunden Kredite bei einer anderen Bank und steht der anderen Bank als Sicherheit für diese Kredite eine sog. Globalgarantie der Bank zur Verfügung, die ungeachtet der Gültigkeit und der Rechtswirkungen des jeweiligen Kreditverhältnisses gilt und als einseitig verpflichtender Vertrag anzusehen ist, so dass die Annahme eines schwebenden Geschäfts ausscheidet, ist die Bank bei drohender Inanspruchnahme aus der Globalgarantie zur Bildung einer Rückstellung berechtigt.
2. Zahlt die kreditgebende Bank der vermittelnden (klagenden) Bank fortwährend für die gesamte Laufzeit der Darlehensverträge mit den Kunden ein Entgelt, steht dies der Annahme eines einseitig verpflichtenden Vertrags nicht entgegen, wenn es sich um eine Vermittlungsprovision und nicht um ein Entgelt für die Gewährung der Sicherheit handelt, weil die Bank ihr Entgelt für die Sicherheitsgestellung von den vermittelten Kunden erhält (hier: Abschluss eines Avalkreditvertrages und Vereinbarung einer Avalprovision).
Normenkette
EStG § 5 Abs. 4a; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 320, 765
Tenor
1. Der Körperschaftsteuerbescheid 2002 vom 9. Februar 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2006 wird dahingehend geändert, dass eine gewinnmindernde Rückstellung für Avalhaftung in Höhe von 1.673.839 EUR gebildet und die Körperschaftsteuer 2002 unter Neuberechnung der Gewerbesteuerrückstellung entsprechend herabgesetzt wird. Die Berechnung im Einzelnen wird dem Beklagten übertragen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin eine Rückstellung für die drohende Inanspruchnahme aus einer Avalhaftung bilden durfte.
1. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Durchführung von Bankgeschäften. In der Bilanz zum 31.12.2002 hat sie mit steuerlicher Wirkung eine Rückstellung für Risiken im Kreditgeschäft in Höhe von 1.673.839 EUR gebildet. Dieser Rückstellung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin vermittelt ihren Kunden u.a. auf ausländische Währung lautende Kredite durch die B-Bank bzw. die C-Bank (im Folgenden als B-Bank” bezeichnet). Der B-Bank steht für diese Kredite als Sicherheit eine vom 25. Juni 2001 datierende sog. Globalgarantie der Klägerin zur Verfügung. Die allein von der Klägerin unterzeichnete Globalgarantieurkunde lautet
u.a. wie folgt: |
„Die … (B-Bank) … |
(im Nachfolgenden „Bank” genannt) |
gewährt Kunden |
|
der … (Klägerin) … |
(im Nachfolgenden „Primärbank” genannt) |
kurz-, mittel- und langfristige Kundenkredite in EUR/DM oder Fremdwährungen, vorausgesetzt, die Primärbank übernimmt für jeden dieser Kredite die Avalhaftung.
1. Dies vorausgeschickt übernimmt die Primärbank hiermit zur Sicherung aller –auch bedingten oder befristeten–Ansprüche, welche der Bank aus den auf Vermittlung oder Auftrag der Primärbank gewährten Kundenkrediten, deren Einzelheiten in den von der Bankversendeten Bestätigungsschreiben vermerkt sind, gegen die jeweiligen Kreditnehmer zustehen oder zustehen werden, die unbedingte, unbegrenzte und unbefristete Garantie.
2. Mit Unterzeichnung dieser Garantieurkunde verpflichtet sich die Primärbank, auf ersteschriftliche Anforderung jeden unter dieser Garantie geforderten Betrag zu zahlen gegendie schriftlichen Bestätigung der Bank, dass der geforderte Betrag durch den jeweiligen Kreditnehmer bei Fälligkeit nicht gezahlt wurde.
3. Diese Verpflichtung gilt ungeachtet der Gültigkeit und der Rechtswirkungen des jeweiligen Kreditverhältnisses und unter Verzicht auf jegliche Einreden und Einwendungen ausdemselben.
(…)
5. Die Garantie gilt auch für alle zur Zeit laufenden, von dem Garantiegeber in der Vergangenheit avalierten Kredite.
6. Alle geleisteten Zahlungen des Garantiegebers vermindern seine Verpflichtungen. Die Rechte der Bank gegen den Hauptschuldner gehen auf den Garantiegeber über. (…)”
Zwischen dem Kunden, dem die Klägerin einen Kredit der B-Bank vermittelt, und der Klägerin wird jeweils ein schriftlicher Avalkreditvertrag abgeschlossen, in dem vereinbart wird, dass sich die Klägerin gegenüber dem Kunden verpflichtet, gegen eine Avalprovision in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des jeweiligen Bürgschafts-/Garantiebetrags (z.B. von jährlich 0,5 %) gegenüber der B-Bank bis zur Höhe des vereinbarten Avalkredits eine Garantie- bzw. Bürgschaftserklärung abzugeben. Zur Absicherung des Avalkredits hat der Kunde Sicherheiten gegenüber der Klägerin zu erbringen.
Der Kreditvertrag zwischen der B-Bank und dem Kunden wird entweder von der B-Bank sel...