Entscheidungsstichwort (Thema)
Disquotale Abspaltung und Entnahmetatbestand
Leitsatz (redaktionell)
1. Die ertragsteuerlichen Konsequenzen einer Abspaltung bestimmen sich auf Ebene der Anteilseigner der Überträgerin grundsätzlich nach § 13 UmwStG. Soweit es allerdings im Rahmen einer Abspaltung zu einer Wertverschiebung zwischen den Anteilseignern kommt, gelten die allgemeinen Grundsätze.
2. Spaltet eine AG, deren Aktien die Kommanditisten einer Personengesellschaft zu je 50 % in ihrem Sonderbetriebsvermögen halten, einen Teilbetrieb auf eine im Privatvermögen dieser Kommanditisten gehaltene andere Kapitalgesellschaft ab, führt die mit der Abspaltung einhergehende Wertverschiebung zwischen den Anteilseignern – jedenfalls außerhalb einer Betriebsaufspaltung – nicht zu einer Entnahme desjenigen Kommanditisten, der an der übernehmenden Kapitalgesellschaft mit einem geringeren Anteil als 50 % beteiligt ist.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4; UmwStG §§ 13, 15
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung der Bescheide für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung und über den Gewerbesteuermessbetrag, jeweils vom 9. Januar 2015, und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 31. März 2015 werden die Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters LF um den aus dem Abspaltungsvorgang angesetzten Betrag in Höhe von EUR gemindert und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend herabgesetzt. Die Berechnung wird dem Finanzamt gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung übertragen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Verwirklichung eines Entnahmetatbestands infolge einer disquotalen Abspaltung eines Teilbetriebs.
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, wurde mit Wirkung auf den 12. Oktober 2004 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, das Halten und Verwalten von eigenem Vermögen, insbesondere auch die Vermietung von eigenem Grundbesitz sowie die Gründung oder Beteiligung an Unternehmen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die F GmbH ohne vermögensmäßige Beteiligung. Als Kommanditisten sind die Eheleute EF und LF mit einer Hafteinlage von je 5.000 EUR zu je 50% beteiligt. Der F GmbH steht die ausschließliche Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin zu. Im jeweiligen Sonderbetriebsvermögen der Eheleute EF und LF an der Klägerin befinden sich die Anteile der F AG (künftig: AG). Die Eheleute sind zu je 50 % an der AG beteiligt (Bilanzwert jeweils 25.000 EUR).
Mit Spaltungsvertrag vom 30. Juni 2010 (Blatt 146 ff) übertrug die AG –übertragender Rechtsträger– den Teilbetrieb „Vermietungen von Wohnimmobilien” (künftig: Teilbetrieb) auf die F Immo GmbH –übernehmender Rechtsträger– (künftig: GmbH). Hinsichtlich der im Einzelnen übertragenen Vermögensgegenstände und Schulden des Teilbetriebs wird auf den Vertrag ergänzend Bezug genommen. Die GmbH gewährte laut Vertrag als Ausgleich hierfür den Aktionären der AG neue Geschäftsanteile. Anteilseigner an der GmbH war zunächst EF zu 100%. Im Rahmen der Abspaltung erfolgte eine Kapitalerhöhung durch je einen Geschäftsanteil (von je 100 EUR) für LF und EF. Nach der Kapitalerhöhung waren EF mit 99,6% und LF mit 0,4% Anteilseigner an der GmbH. Die Anteile befinden sich im Privatvermögen der Eheleute EF und LF. Der weitere Teilbetrieb „Trapez…” verblieb bei der AG.
Dem Abspaltungsvorgang vorausgegangen war eine verbindliche Auskunft zur Abspaltung des Teilbetriebs von der AG auf die Klägerin. In der verbindlichen Auskunft vom 30. November 2009 erkannte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) die Teilbetriebseigenschaft als solche an.
Für die Jahre 2005 bis 2010 wurde bei der Klägerin eine Außenprüfung (AP) durchgeführt. Die AP gelangte zu der Auffassung (Bericht vom), dass die mit der disquotalen Abspaltung des Teilbetriebes einhergehende Wertverschiebung zwischen den Anteilseignern (LF und EF) als Entnahme zu werten sei (Bericht Tz. 1.2 und Anlage 10 – Tz. 1.3, 1.5. und 1.7 – Blatt 134 ff). Durch den Abspaltungsvorgang sei den Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers (AG) aufgrund der abweichenden Beteiligungsverhältnisse beim übernehmenden Rechtsträger (GmbH) Vermögen nicht mehr dem bisherigen Anteil entsprechend zugeteilt worden. Insoweit käme es zu einer Wertverschiebung von einem Steuerpflichtigen (LF) auf einen anderen (EF). Diese belaufe sich auf rund EUR. Die Anteile der Eheleute EF und LF am Eigenkapital der AG von jeweils EUR hätten sich durch die Sachwe...