rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung von Mineralölsteuer bei Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers. Mineralölsteuer (bisher 3 K 3162/97) betreffend Zahlungsausfall Transport GmbH
Leitsatz (redaktionell)
Ein Unternehmer, der selbst nicht mit Mineralölen handelt, sondern dergestalt in den Mineralölhandel eingeschaltet ist, dass die von seinen Kunden getankten Treibstoffmengen als Lieferungen des Tankstellenbetreibers an ihn selbst angesehen werden, die er seinerseits seinen Kunden halbmonatlich in Rechnung stellt, hat bei Zahlungsunfähigkeit eines seiner Kunden keinen Anspruch auf die Vergütung von Mineralölsteuer.
Normenkette
MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4; MinöStV § 53 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers vergütet werden kann.
Die Klägerin vergab seit September 1988 an die Firma A GmbH in B – A GmbH – eine Kundenkarte, die diese zu bargeldlosem Tanken u.a. von Dieselkraftstoff – DK –, Vergaserkraftstoff – VK – bleifrei und verbleit innerhalb eines Tankstellennetzes mit einem Zahlungsziel von 20 Tagen berechtigte. Die Klägerin unterhielt selbst keine Tankstelle. Sie erstellte 14-tägig an die A GmbH eine Sammelrechnung, die ohne Abzug im Einzugsverfahren sofort fällig war. Die A GmbH war verpflichtet, die Kundenkarte zurückzugeben, sobald sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkam. Zwischen der Klägerin und der A GmbH wurde ein Eigentumsvorbehalt nicht vereinbart.
Der letzte Zahlungseingang der A GmbH erfolgte am 10. Mai 1993. Bereits am 4. Mai 1993 wurde der erste Rückscheck vom 20. April 1993 gebucht. Die nachfolgenden Bankabbuchungen blieben erfolglos. Die Klägerin verhängte am 11. Mai 1993 eine Liefersperre gegen die A GmbH. Die Klägerin mahnte die A GmbH mit Schreiben vom 4. Juni 1993 unter Fristsetzung zum 11. Juni 1993 und Androhung gerichtlicher Verfolgung der Kaufpreisansprüche. Am 16. Juni 1993 erhob die Klägerin Klage mit obsiegenden Urteil vom 15. Juli 1993. Sie erteilte am 21. Juli 1993 Vollstreckungsauftrag. Am 2. August 1993 wurde Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der A GmbH gestellt, der vom Amtsgericht mangels Masse abgelehnt wurde.
Wegen der nicht beglichenen 4 Rechnungen vom
15. April 1993 über 5.536 Liter DK, 64 Liter VK bleifrei,
30. April 1993 über 30.872 Liter DK, 103 Liter VK bleifrei und 17 Liter VK verbleit,
15. Mai 1993 über 29.721 Liter DK, 148 Liter VK bleifrei und 17 Liter VK verbleit und
31. Mai 1993 über 7.901 Liter DK
beantragte die Klägerin auch für die weitere Rechnung vom 31. März 1993 über 3.978 Liter DK und 127 Liter mit Schreiben vom 28. Oktober 1994 die Vergütung der in den Rechnungspreisen enthaltenen Mineralölsteuer in Höhe von 43.668,16 DM.
Das HZA lehnte mit Bescheid vom 30. Mai 1996 den Antrag auf Mineralölsteuervergütung ab, weil die Klägerin keinen Eigentumsvorbehalt vereinbart und nicht rechtzeitig unter Fristsetzung gemahnt habe.
Nachdem über den Einspruch vom 13. Juni 1996 bis 22. Juli 1997 nicht entschieden worden war, erhob die Klägerin Untätigkeitsklage, mit der sie im wesentlichen folgendes geltend macht: Im Unterschied zu reinen Kreditkartenunternehmen liefere die Klägerin an ihre Kunden im Reihengeschäft, d.h. der jeweilige Mineralölkonzern liefere ihr den Treibstoff, der bei der Betankung des Kunden an diesen weitergeliefert werde. Aufgrund der Besonderheiten der bargeldlosen Unterwegsbetankung sei die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehalts – selbst wenn er rechtsgültig vereinbart wäre – ausgeschlossen. Der Treibstoff sei in der Regel in ein bis zwei Tagen verbraucht. Außerdem erstelle der Kreditkartenunternehmer als Lieferant Rechnungen im 14-tägigen Abstand mit einer Zahlungsfrist von mindestens 20 Tagen. Zahlungsverzug trete daher erst frühestens nach einem Monat seit der Belieferung ein. Es sei daher unvorstellbar, daß dann ein Eigentumsvorbehalt noch bestünde. Um den gesetzlichen Vorschriften Rechnung zu tragen, sei die Klägerin mit einem Abschlag einverstanden, der dem Tankinhalt des Lastkraftwagens entspreche. Die gesetzliche Formulierung in der Ermächtigungsvorschrift „trotz Eigentumsvorbehalt” verlange eine Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts nur, wenn dieser auch zu einer tatsächlichen Besicherung führen könne. Die Klägerin habe rechtzeitig gemahnt und ihre Ansprüche gerichtlich verfolgt. Dies habe die Außenprüfung in ihrem Schreiben vom 21. März 1995 an die OFD festgestellt.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Mai 1996 und der EE bezüglich des Zahlungsausfalles der Firma A GmbH das HZA zu verpflichten, 31.009,69 DM Mineralölsteuer zu vergüten.
Das HZA beantragt Klagabweisung
und bezieht sich im wesentlichen auf die Ausführungen in der EE vom 28. Mai 1998.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhand...