Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung eines Extendet Range Controller eines Koordinatensystems
Leitsatz (redaktionell)
Die Umwandlung der Eingangswechselspannung in eine pulsierende Hochspannung (Gleichspannung) ist die Funktion eines elektrischen Stromrichters der Unterpos. 8504 4094.
Normenkette
ZK 12 Abs. 5; GemZT i.d.F. der VO Nr. 1719/2005 AV 2a; GemZT Anm. 2a zu Abschn. XVI; GemZT Pos. 8471; GemZT Unterpos. 8504 4020; GemZT Unterpos. 8504 4094
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Tarifierung eines Extendet Range Controller für das System „Ascension Flock of Birds”.
Die Klägerin beantragte am 13. Januar 2005 bei der Oberfinanzdirektion – OFD –… – Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt – (ZPLA) die Erteilung von einer verbindlichen Zolltarifauskunft – vZTA – über eine als „Ascension Extended Range Controller (ERC)” bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als „anderes Teil und Zubehör, für Maschinen der Pos. 8471” in die Unterpos. 8473 3090 der Kombinierten Nomenklatur (KN).
Bei der str. Ware handelt es sich um einen Bestandteil des Koordinateneingabegeräts Ascension Flock of Birds. Der Controller besteht aus einer mit Netzteil sowie aktiven und passiven Bauelementen bestückten Schaltung in einem Gehäuse mit Systemschnittstellen und Anschlüssen für Magnetfeldgeneratoren. Die str. Ware dient zum Umwandeln einer Eingangsspannung von 220 V in eine gepulste Ausgangsgleichspannung von 320 V und eine Gleichspannung von 24 V und zur Stromversorgung einer Mangetfeldgenerators innerhalb der Funktionseinheit eines Magnetfeld-Trackingsystems (XYZ-Koordinateneinga-beeinheit für automatische Datenverarbeitungssysteme).
Mit der vZTA DE M/2194/05-1 vom 6. Juni 2005 wurde die Ware als „Elektrischer Stromrichter (Gleichrichter), nicht für zivile Luftfahrzeuge, nicht von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art, kein Mehrkristall – Halbleiter – Gleichrichter oder Akkumulatorenladegerät (Gleichspannungsquelle für Magnetfeldgeneratoren)” in die Unterpos. 8504 4094 KN eingereiht.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 22. Dezember 2005 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht:
Die str. Ware sei ausschließlich für das System „Ascension Flock of Birds” und nicht ohne die anderen Bestandteile des Systems verwendbar. Da der Extended Range Transmitter besondere Anforderungen u.a. an die Stromversorgung durch die Steuerungseinheit stelle, werde der Extended Range Controller als Steuerungseinheit dazwischen geschaltet. Er reguliere die pulsierende Hochspannung zum Betrieb des Extended Range Transmitters, in dem er von der Steuerungseinheit ein Steuersignal erhalte. Es werde ein pulsierender Strom generiert, dessen Puls über die Software des Systems in seiner Pulsfrequenz verändert werden könne. Dies sei nur möglich, wenn das Steuersignal des Systems anliege. Bei der str. Ware handele es ich somit um eine Steuerungseinheit und nicht um ein Spannungsnetzteil. Der Controller sei daher als Teil des Systems „Ascension Flock of Birds” einzureihen. Da die Eingabeeinheit unstrittig in die Pos. 8471 gehöre, sei die str. Ware als Teil davon in die Pos. 8473 3090 KN einzureihen. Selbst wenn das Prinzip der Stromversorgung das wesentliche Merkmal des Controllers wäre, handele es sich um einen Stromrichter für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, der in die Unterpos. 8504 4020 einzureihen wäre.
Die Klägerin beantragt sinngemäß
die Feststellung, dass die vZTA Nr. DE M/2194/05-1 vom 6. Juni 2005 rechtswidrig war.
Die OFD beantragt
Klageabweisung
und bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der EE.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die OFD-Akten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze hingewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die vZTA DE M/2194/05-1 vom 6. Juni 2005 ist mit Inkrafttreten der zolltariflichen Nomenklatur und des Gemeinsamen Zolltarifs auf Grund der VO Nr. 1719/2005 (ABl Nr. L 286) ungültig geworden, weil sich das Tarifschema hinsichtlich der str. Einreihung geändert hat (Art. 12 Abs. 5 Buchst. a i) Zollkodex – ZK –). Die in der vZTA festgestellte Unterpos. 8504 4094 KN besteht seit 1. Januar 2006 nicht mehr.
Da sich lediglich die Gliederung der Zolltariflinien geändert hat, die bisherige Unterpos. 8504 4094 der Unterpos. 8504 4081 KN (VO Nr. 1719/2005) und seit 1. Januar 2007 der neuen Unterpos. 8504 4081 KN (VO Nr. 1549/2006, ABl Nr. L 301) entspricht und die Beklagte zu erkennen gegeben hat, dass sie die str. Ware nunmehr in die entsprechende Unterpos. 8504 4081 KN einreihen werde, besteht für die Klägerin an der Fortsetzungsfeststellungsklage ein rechtliches Interesse i.S. von § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO (vgl. ständige Rechtsprechung des BFH z.B. VII K 4/87, BFH/NV 1989, 338; VII K 21/92, BFH/NV 1994, 673; VII R 47/...