Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrektur eines bestandskräftigen unrichtigen ErbSt-Bescheids wegen Fortführung eines geschenkten Gewerbebetriebs

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach Bestandskraft der ErbStfestsetzung ist weder eine Berichtigung nach § 129 AO noch eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich, wenn der Beschenkte erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist mitteilt, daß erden geschenkten Betrieb fortführt und deshalb die Befreiung nach § 13 a ErbstG eingreife.

 

Normenkette

AO §§ 129, 173 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 13a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.08.2004; Aktenzeichen II B 146/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Schenkungsteuerbescheid vom 01.02.2001 nach § 129 AO berichtigt werden kann.

I.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 07.10.1999 (Urkunde Nr. …) hat Frau M. an ihre Adoptivtochter, die Klägerin, den Grundbesitz der Gemarkung Ü. FlSt.Nr. mit der auf dem vorgenannten Grundbesitz betriebenen Gastwirtschaft gegen Rentenzahlungen sowie der Übernahme von Wohnnebenkosten überlassen. Die Schenkerin hat sich das Wohnungsrecht in der abgeschlossenen Wohnung im I. Stock im vertragsgegenständlichen Anwesen vorbehalten.

Das Lagefinanzamt … stellte den Grundstückswert für das bebaute Grundstück Ü. im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung mit 758.000 DM fest. Es bestätigte den erklärten Wert des Betriebsvermögens und teilte mit Schreiben vom 17.04.2000 (Bl. 29 FA-Akte) mit, dass das Gewerbe am 31.12.1999 abgemeldet worden ist. Der Beklagte, das Finanzamt, übernahm anhand der eingereichten Schenkungsteuererklärung mit der Vermögensaufstellung für die Gaststätte in Ü., den steuerlichen Wert der Überlassung mit 726.078 DM und ermittelte im Rahmen der gemischten Schenkung den steuerlichen Wert des Erwerbs auf 427.017 DM, setzte davon einen Freibetrag von 400.000 DM ab und errechnete nach der Steuerklasse I und einem Steuersatz von 7 % eine Schenkungsteuer von 4.590 DM (hiervon gestundet nach § 25 ErbStG wegen dem Wohnrecht 4.590 DM; Ablösebetrag der gestundeten Steuer 1.491 DM).

In der Anlage zum Schenkungsteuerbescheid vom 01.02.2001 vermerkte das Finanzamt „Ein Freibetrag für Betriebsvermögen konnte nicht gewährt werden, da nach Aktenlage der Betrieb zum 31.12.1999 abgemeldet wurde” (Bl. 39 FA-Akte). Der Steuerbescheid wurde der Klägerin bekanntgegeben.

Der steuerliche Berater der Klägerin beantragte mit Schreiben vom 18.04.2001 (Bl. 42 FA-Akte) den Freibetrag für die Übertragung von Betriebsvermögen nach § 13 a ErbStG anzusetzen und den Verwaltungsakt zu ändern, da es sich um eine offenbare Unrichtigkeit hinsichtlich der Nichtgewährung des beantragten Freibetrags handele. Mit Schreiben vom 25.04.2001 teilte das Finanzamt dem steuerlichen Berater mit, das der Freibetrag nach § 13 a ErbStG nicht gewährt werden könne und verwies auf die Erläuterungen zum Schenkungsteuerbescheid. Der steuerliche Berater der Klägerin beantragte mit Schreiben vom 09.05.2001 die Berichtigung des Schenkungsteuerbescheids gem. § 129 AO und trug vor, dass die Auskunft des Lagefinanzamts hinsichtlich der Abmeldung des Betriebs unrichtig gewesen sei. Mit Bescheid vom 16.05.2001 lehnte das Finanzamt den Antrag auf Berichtigung des Schenkungsteuerbescheids vom 09.05.2001 gem. § 129 AO ab, weil keine offenbare Unrichtigkeit vorliege.

Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (s. EE vom 30.05.2001).

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass der Schenkungsteuererklärung auch ein Schreiben des Beklagten vom 22.11.1999 wegen der Steuerbefreiung nach § 13 a ErbStG beigefügt worden sei (s. Bl. 9 FG-Akte). Die Klägerin habe entgegen der Mitteilung des Lagefinanzamts nie den Betrieb aufgegeben, sondern sie und die Schenkerin hätten der Gemeinde und dem Lagefinanzamt, dem gleichen Veranlagungsbezirk für die Übergeberin und Übernehmerin, mitgeteilt, dass sie, die Klägerin, den Betrieb übernehme.

Die Klägerin beantragt,

den Steuerbescheid entsprechend § 129 AO zu berichtigen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf § 105 Abs. 5 FGO und auf die Begründung der Einspruchsentscheidung vom 30.05.200, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt und der er sich anschließt. Ergänzend führt der Senat aus, dass auch eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht in Betracht kommt, weil dies voraussetzt, dass die neue Tatsache ohne grobes Verschulden des Steuerpflichtigen erst nach Bestandskraft des Steuerbescheids dem Finanzamt bekannt wird. Das Verstreichenlassen der Einspruchsfrist gilt jedoch nach der BFH-Rechtsprechung als grobes Verschulden (s. Urteil vom 25.11.1983 VI R 8/82, BStBl II 1984, 256) unabhängig davon, ob vom Steuerpfichtigen selbst oder dessen Berater verschuldet. Da keine ausdrückliche Zustellungsvollmacht vorlag, erfolgte die Bekanntgabe an die Klägerin ordnungsgemäß. Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 135 Abs. 1 FGO.

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteilig...

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