rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nur teilweise Grunderwerbsteuerbefreiung für die Übertragung von zwei Wohngebäuden einer KG auf ihre beiden Kommanditisten. Maßgeblichkeit des einzelnen Grundstücks für die Anwendung von § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 GrEStG. Von einer Brauerei-KG auf ihre Betriebsleiter-Kommanditisten übertragene Wohngebäude keine wirtschaftliche Einheit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Befinden sich auf dem aus mehreren Flurnummern bestehenden Betriebsgelände einer KG u.a. zwei von den beiden Kommanditisten als Wohnungen genutzte, seit dem Auslaufen der Nutzungswertbesteuerung ertragsteuerlich zum Privatvermögen gehörende Gebäude und überträgt die KG nunmehr die Gebäude samt Grund und Boden in das Eigentum der Kommanditisten, wobei die mitübertragenen Teilflächen des Grund und Bodens exakt nach dem Beteiligungsverhältnis der Kommanditisten bei der KG bemessen werden, so ist die Übertragung auf den jeweiligen Kommanditisten im prozentualen Umfang seiner Beteiligung an der KG nach § 6 Abs. 2 GrEStG steuerfrei. Im Übrigen ist die Übertragung auf den jeweiligen Kommanditisten grunderwerbsteuerpflichtig und nicht nach § 7 Abs. 2 GrEStG steuerbefreit.

2. Im Rahmen des § 6 wie auch des § 7 GrEStG ist nicht etwa auf den gesamten Grundbesitz der Gesamthand, sondern jeweils auf das einzelne Grundstück abzustellen. Entsprechend ist der Anteil des Erwerbers an der übertragenden Gesamthand der verhältnismäßige Anteil an der Gesamthand, nicht etwa der wertmäßige Anteil am gesamten Grundbesitz der Gesamthand. Daraus folgt, dass in dem Fall, in dem Gesellschafter einer Gesamthand je eines von mehreren gleichwertigen Grundstücken i. S. des § 2 GrEStG, die keine wirtschaftliche Einheit i. S. d. § 2 Abs. 3 GrEStG bilden, erwerben, die Grunderwerbsteuer nur in Höhe des jeweiligen Anteils der Gesellschafter an der Gesamthand unerhoben bleibt, nicht aber in vollem Umfang. Letzteres ist auch nicht über § 7 Abs. 2 GrEStG zu erreichen, da keine flächenmäßige Teilung eines Grundstücks der Gesamthand vorliegt, sondern eine insoweit nicht begünstigte Aufteilung von Grundstücken auf die Gesamthänder.

3. Der Rechtsgedanke des § 3 Nr. 6 GrEStG, wonach u. a. Grundstücksübertragungen von Eltern auf ihre Kinder von der Grunderwerbsbesteuerung ausgenommen sind, kann aufgrund einer Zusammenschau mit anderen Befreiungsvorschriften (Interpolation) dazu führen, dass ein Grundstückserwerb steuerfrei ist, der allein nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 6 GrEStG und der jeweils anderen Steuerbefreiungsvorschrift nicht steuerfrei wäre. So kann die Übertragung eines Grundstücks durch eine Gesamthand nach § 6 Abs. 2 GrEstG steuerfrei sein, wenn und soweit die Gesellschafter der Gesamthand mit dem Erwerber in gerader Linie verwandt sind.

4. Die Anwendung von § 7 Abs. 2 GrEStG ist nicht schon allein deswegen ausgeschlossen, weil der von einer Gesamthand verhältnismäßig aufgeteilte Grundbesitz zum Zeitpunkt seiner Übertragung noch kein eigenes Grundbuchblatt und keine eigene Flurnummer hatte.

5. Der Umstand, dass die Erwerber von zwei Wohngebäuden einer KG deren Kommanditisten sind und dass der KG – neben zahlreichen Gaststätten – ein räumlich an die Wohngrundstücke angrenzendes ehemaliges Brauereigelände gehört, welches seit der Aufgabe der Brauerei als Verwaltungsgebäude im Zusammenhang mit den Gaststättenbetrieben sowie als Lagerfläche für Mobiliar genutzt wird, führt nicht zu einem einheitlichen Zweck der beiden Wohngrundstücke, denn diese dienen dem Wohnen verschiedener natürlicher Personen mit ihren Familien. Die gleichgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit der beiden Gesamthänder als Betriebsleiter der KG macht deren Wohngrundstücke nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit.

 

Normenkette

GrEStG § 3 Nr. 6, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 2 Abs. 3 Sätze 1-2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob aufgrund der Umwandlung von Gesamthandseigentum in Alleineigentum Grunderwerbsteuer nach § 7 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht zu erheben ist.

Den Akten ist folgender wesentlicher Sachverhalt zu entnehmen:

Der Kläger ist Braumeister und war bis zum 30. Juni 1999 persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der …-Brauerei … (KG). Der Anteil des Klägers am Gesellschaftsvermögen von insgesamt 1 Mio. DM betrug 42,5 v. H (= 425 000 DM). Das restliche Vermögen verteilte sich auf Herrn B mit 40,0 v. H. (= 400 000 DM) sowie dessen Mutter, Frau … mit 17,5 v. H. (= 175 000 DM). Mit Vertrag vom 28. September 1998 übertrug Frau … im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge einen Kapitalanteil von 170 000 DM an B (Bilanzbericht 1999 der KG Blatt 8).

Mit notariellem Vertrag vom 11. Juni 1999 (URNr. … des Notars … in …) gründeten der Kläger und B die …-Brauerei … Vermögensverwaltungs-GmbH (GmbH). Vom Stammkapital der GmbH von 25 000 EUR hat B 14 400 EUR (= 57,6 v. H.) übernommen, auf den Kläger entfallen 10 600 EUR (= 42,4 v. H.). Gesellschaftszweck der GmbH ist laut ihrer Satzung insbesondere d...

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