Entscheidungsstichwort (Thema)

vGA einer Tochtergesellschaft an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Muttergesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Liegt eine vGA einer Tochtergesellschaft an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Muttergesellschaft vor, ist dies so zu beurteilen, als ob die Tochtergesellschaft den der vGA zugrunde liegenden Vorteil zunächst der Muttergesellschaft zuwendet und diese ihn an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer weiterleitet.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3

 

Tenor

1. Dem Beklagten wird aufgegeben, den Körperschaftsteuerbescheid für 1996 vom 21. November 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. November 2004 so abzuändern, dass verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von insgesamt 960.000 DM berücksichtigt werden. Die Ausschüttungsbelastung ist aus diesem Betrag herzustellen. Ferner wird dem Beklagten aufgegeben, die sich hieraus ergebenden Konsequenzen bei den Feststellungen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz a.F. zu berechnen. Das Ergebnis der Neuberechnung ist den Beteiligten unverzüglich formlos mitzuteilen; nach Rechtskraft der Entscheidung sind Verwaltungsakte mit geändertem Inhalt neu bekannt zu geben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 89 %, der Beklagte zu 11 %.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).

Bei der Klägerin handelt es sich um eine 1989 gegründete Kapitalgesellschaft (GmbH) mit abweichendem Wirtschaftsjahr vom 1. April bis zum 31. März, an der der Geschäftsführer Herr C. XY zu 100 % beteiligt ist.

Die Klägerin ist seit dem 8. Januar 1997 Alleingesellschafterin der AB GmbH (AB). Davor war die Klägerin zu 60 % beteiligt. Die übrigen Anteile hielten die Eltern des Herrn XY.

Herr XY hatte bis Mitte der 90er Jahre im Wesentlichen ohne Eigenmittel in Immobilien investiert und war deshalb in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten. Alle seine Grundstücke waren bis zur Höhe der Anschaffungs-/Herstellungskosten mit Grundschulden belastet. Von den finanzierenden Banken wurde deshalb die Zwangsverwaltung der ihm gehörenden Grundstücke veranlasst. Nach Angaben der Klägerin wurde die Zwangsverwaltung 1997 wieder aufgehoben. Auf die gerichtliche Aufklärungsanordnung vom 15. Oktober 2007 ergänzte die Klägerin den Sachvortrag dahin, dass die Aufhebung betreffend die Objekte Straubing und Dingolfing am 30. Mai 1996 zugesagt wurde und für das Objekt in Amberg am 4. November 1997 erfolgte. Zu den übrigen Objekten machte die Klägerin keine Angaben. Die privaten Verbindlichkeiten des Herrn XY beliefen sich auf rund 15 Millionen DM.

Eine Darlehensvereinbarung vom 12. Juni 1992 zwischen der Klägerin, der AB und Herrn XY sah folgendes vor:

  1. „Die Gesellschaften und Herr C. XY gewähren sich gegenseitig Kredite in unterschiedlicher Höhe zur Stärkung der momentanen Finanzlage.
  2. Die Auszahlung der Kredite erfolgt wahlweise innerhalb der Geschäftsjahre.
  3. Die Rückzahlung der Kredite erfolgt wahlweise innerhalb der Geschäftsjahre.
  4. Die Verzinsung des Kredits erfolgt analog eines Kontokorrentkredits mit einem Zinssatz von 8 %.
  5. Sicherheiten für die Kredite werden nicht ausgereicht.”

Bei einer Außenprüfung, die die Streitjahre umfasste, stellte der Prüfer folgende Sachverhalte fest:

  • • Herr XY „lieh” sich von der AB Geld. Grundlage dafür war die Darlehensvereinbarung vom 12. Juni 1992.

    Bei der AB stand zum 31. März 1996 ein Betrag von 1.111.874 DM als ungesicherte Forderung gegen Herrn XY in der Bilanz. Rd. 300.000 DM davon bestanden bereits zu Beginn des Prüfungszeitraums, 800.000 DM wurden im Wirtschaftsjahr 1995/1996 als Darlehen der AB GmbH an Herrn XY verbucht. Die, auch für die Tochterfirma durchgeführte, Außenprüfung betrachtete von dieser Forderung für das Wirtschaftsjahr 1995/1996 (VZ 1996) 1.093.840 DM als vGA. Insoweit wird auf das gesonderte Verfahren 6 K 5505/04 (AB GmbH; entschieden mit Urteil vom 19. September 2005; die Nichtzulassungsbeschwerde wies der BFH mit Beschluss vom 8. Mai 2006 I B 147/05 als unzulässig zurück) Bezug genommen. Bei der Klägerin wurde der Betrag von 1.093.840 DM bei der Körperschaftsteuerveranlagung für 1996 als vGA an Herrn XY angesehen und die Ausschüttungsbelastung aus einem Betrag von 800.000 DM hergestellt.

  • • Im März 1996 erhöhte der Gesellschafter-Geschäftsführer das bisherige Stammkapital der Klägerin von 100.000 DM dergestalt, dass er sich am 19. März 1996 den späteren Kapitalerhöhungsbetrag von 200.000 DM von der Klägerin als Darlehen auszahlen ließ und zwei Tage später diesen Betrag als Einzahlung „Kapitalerhöhung” zurücküberwies. An diesen Vorgang knüpfte das FA keine Rechtsfolgen (vGA).

    Eine weitere Kapitalerhöhung im März 1997 auf 1 Million DM wurde folgendermaßen abgewickelt: Der...

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