rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 07. Dezember 1994 wird der Einkommensteuerbescheid 1992 vom 13. Dezember 1993 dahingehend geändert, daß die Einkommensteuer 1992 auf 2.084 DM herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob für ein am 26. Oktober 1992 angeschafftes und ab 30. Dezember 1992 eigengenutztes Hausgrundstück der Sonderausgabenabzug nach § 10 e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewährt werden kann.

Das von der Klägerin (Kl in) erworbene Objekt in der Gemeinde H. (H) lag zum Zeitpunkt des Erwerbs lt. Bescheinigung der Stadt F. (F) vom 08. August 1994 (Bl. 39 ESt-Akte) „außerhalb des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Teiles (eines Bebauungsplans) für das Wochenendgebiet” H. Eine bauplanungsrechtliche Einordnung – so die Stadt F – habe daher nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) vorgenommen werden müssen. Jedoch habe der Stadtrat von F am 30. September 1993 einen Aufstellungsbeschluß für das gesamte Wochenendgebiet in H gefaßt und in dieser Sitzung zur Sicherung der weiteren Planung eine Veränderungssperre nach §§ 14 und 16 BauGB erlassen. Aufstellungsbeschluß und Veränderungssperre seien am 09. Oktober 1993 erlassen worden. Das Gebiet, in dem das Haus der Klin liegt, ist voll erschlossen.

Am 30. November 1994 erhielt der Beklagte (das Finanzamt – FA) vom Bauamt F die Auskunft, eine Bescheinigung, daß ein ganzjähriges Dauerwohnen zulässig sei, könne nicht erteilt werden (Bl. 42 ESt-Akte).

Im Klageverfahren wurde dem FA von der Stadt F mitgeteilt, es liege seit 1989 ein Flächennutzungsplan vor, in welchem das fragliche Gebiet als „Sondernutzungsgebiet mit Wochenendhäusern” ausgewiesen sei (siehe Aktenvermerk vom 03. Februar 1995, Bl. 28 FG-Akte). Ein Auszug aus dem Flächennutzungsplan wurde dem Gericht vorgelegt (Bl. 32–34 FG-Akte).

Die Klin legte einen Lageplan vor, aus dem sich die örtliche Situation des Anwesens der Klin ergibt (Bl. 8 FG-Akte).

Ferner legte die Klin den Entwurf eines bisher nicht erlassenen Bebauungsplans vor, nach dem ausschließlich „Einzelhäuser” zulässig sind (Bl. 17–19 FG-Akte), und schließlich ein Schreiben der Stadt F an den Prozeßbevollmächtigten vom 23. Januar 1996, in welchem über den Stand der Bauleitplanung berichtet wird (Bl. 39 FG-Akte). Beigefügt war eine Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2 für das Gebiet, in dem das Anwesen der Klin liegt, auf deren Inhalt verwiesen wird (Bl. 40 FG-Akte). Aus Tz. 4 dieser Begründung geht hervor, daß „die Art der baulichen Nutzung nicht festgesetzt (wird), so daß sich neben der Wochendhausnutzung auch teilweise eine Wohnnutzung entwickeln könnte, die dort zumindest teilweise schon vorhanden ist”.

In ihrer ESt-Erklärung 1992 machte die Klin den Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG i.H.v. 18.800 DM geltend. Das FA lehnte eine Berücksichtigung ab. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung –EE– vom 07. Dezember 1994).

Mit ihrer Klage trägt die Klin im wesentlichen vor: In der EE werde verkannt, daß zum Zeitpunkt ihres Erwerbes eine Sondergebietsfestsetzung nicht vorhanden oder beabsichtigt gewesen sei, sich vielmehr die bauplanungsrechtliche Nutzung gem. § 34 BauGB beurteilt habe. Dies entspreche auch dem Inhalt der Bestätigung der Stadt F vom 08. August 1994. Ein Bebauungsplan habe im Zeitpunkt ihres Erwerbs noch nicht existiert. Die Art der baulichen Nutzung sei im Erwerbszeitpunkt also als allgemeines Wohngebiet i.S.v. § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu qualifizieren gewesen. Die Konkretisierung bez. Änderung der Planungsabsichten für den räumlichen Bereich, in welchem auch das zu Wohnzwecken genutzte Haus der Klin liege, ändere an der auch für die steuerrechtliche Beurteilung maßgeblichen Qualifizierung nichts. Auch eine Betätigung des kommunalen Planungswillens in der Weise lt. Flächennutzungsplan hier ein Wochenendgebiet positiv auszuweisen, vermöge nichts daran zu ändern, daß die bisher auf der Grundlage von § 34 BauGB zulässige bauliche Nutzung weiterhin zulässig sei. Der Bestandsschutz einer zulässigen und ausgeübten Nutzung stehe einer Umqualifizierung des hier fraglichen Gebiets zum Sondergebiet entgegen. Inzwischen habe sich außerdem herausgestellt, daß die Stadt F gar nicht mehr beabsichtige, daß fraglich Gebiet im künftigen Bebauungsplan als Sondergebiet auszuweisen (siehe Tz. 4 der Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 40 FG-Akte).

Das von der Klin erworbene Anwesen sei hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in eine homogene Nutzungsstruktur eingebettet. Es sei von ganzjährig zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden umgeben. Das FA habe daher den Sonderausga...

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