Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Bestellung eines Lohnsteuerhilfevereins bei Fehlen einer Beratungsstelle
Leitsatz (amtlich)
Fehlt eine aktive Beratungsstelle, sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein zumindest nachträglich weggefallen.
Normenkette
StBerG § 23 Abs. 2 S. 1, §§ 20, 31; DVLStHV § 6 Abs. 2
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Bestellung des Klägers zum Lohnsteuerhilfeverein widerrufen hat.
Der Kläger wurde mit Schreiben des Beklagten (Oberfinanzdirektion = OFD) vom 20.5.1987 als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt. Nach den Angaben des Klägers unterhielt er nur eine Beratungsstelle in den Räumen des Beratungsstellenleiters und damaligen 1. Vorsitzenden, Herrn Steuerberater Dr. X.
Nach dem Vortrag des Klägers hat er bislang seine Tätigkeit noch nicht aufgenommen, d. h. noch keine Hilfeleistung für Mitglieder geleistet, der Verein ruhe weiterhin. Aus diesem Grunde wurden bislang auch noch keine Geschäftsprüfungen durchgeführt und keine Geschäftsprüfungsberichte bei der OFD eingereicht.
Mit Schreiben vom 5.12.2000 widerrief die OFD nach vorheriger Ankündigung die Anerkennung des Klägers als Lohnsteuerhilfeverein, weil dieser keine eigene Haftpflichtversicherung unterhalten hatte, sondern nur im Rahmen der von einer Steuerberatungsgesellschaft abgeschlossenen Haftpflichtversicherung mitversichert war.
Auch sei das Bestehen mindestens einer Beratungsstelle nicht nachgewiesen. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass eine solche nicht existiere und der Kläger seine satzungsmäßige Aufgabe, Hilfe in Lohnsteuersachen zu leisten, nicht sachgemäß erfüllen könne. Auch sei der Aufforderung, Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben und eine Vermögensaufstellung vorzulegen, nicht entsprochen worden.
Im Einspruchsverfahren legte der Kläger einen Versicherungsnachweis vom 18.1.2001 sowie eine Gewinnermittlung für die Jahre 1997, 1998 und 1999 sowie eine Vermögensaufstellung der Jahre 1991 bis 1999 vor. Die aktenkundige Beratungsstelle in …, bestehe weiterhin. Diese befinde sich im häuslichen Arbeitszimmer des Wohnhauses des Beratungsstellenleiters, des vereidigten Buchprüfers Dr. X.
Nachdem ein Schreiben der OFD vom 21.3.2001, in dem zu verschiedenen Punkten um weitere Aufklärung gebeten worden war, zunächst unbeantwortet blieb, wies die OFD mit Einspruchsentscheidung vom 7.5.2001, auf die Bezug genommen wird, den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit Schreiben vom 4.5.2001, bei der OFD eingegangen am 7.5.2001, das sich mit der Einspruchsentscheidung gekreuzt hat, führte der Kläger u. a. aus, dass der Beratungsstellenleiter Herr Dr. X die Beratungsstelle in seinem Wohnhaus betreibe. Dieser unterstehe nicht der Dienstaufsicht der OFD, sondern der Wirtschaftsprüferkammer. Bisher habe der Kläger keine Einnahmen von Mitgliederbeiträgen für die Beratung von Mitgliedern erzielt. Der Verein ruhe nach wie vor und bestehe aus nur zehn Mitgliedern.
Mit seiner Klage beantragt der Kläger sinngemäß, die Widerrufsentscheidung in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Auf die unter Hinweis auf die Säumnisfolgen ergangene Anordnung gemäß § 79 b Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO), bis 30.11.2001 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühle, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.11.2001 lediglich ausgeführt, dass die zur Aberkennung führenden Vorwürfe der OFD nicht zutreffend seien.
Der Beklagte hat sich zur Klage – abgesehen von der angeforderten Aktenübersendung – nicht geäußert.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Steuerberatergesetz (StBerG) muss ein Lohnsteuerhilfeverein in dem Oberfinanzbezirk, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten. Dieser Verpflichtung ist der Kläger von Anfang an nicht nachgekommen, weil er nach seinen eigenen Angaben seit seiner Anerkennung am 20.5.1987 seine Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat, sondern die Tätigkeit des Vereins von Anfang an ruht.
Das Unterhalten einer Beratungsstelle setzt begrifflich voraus, dass eine Stelle nach außen erkennbar vorhanden ist, die von den Mitgliedern bzw. potentiellen Mitgliedern aufgesucht werden kann, um sich in Lohnsteuerangelegenheiten beraten zu lassen. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, da er bislang seine Tätigkeit nicht aufgenommen hat. Die bloß formelle Angabe des Klägers gegenüber der OFD, die Beratungsstelle bestehe im Arbeitszimmer des benannten, aber als solchen noch nicht tätig gewordenen Beratungsstellenleiters, reicht nicht aus, um das tatsächliche Vorhandensein einer Beratungsstelle zu dokumentieren. Eine Anerkennung eines – quasi „auf Vorrat” – tatsächlich über einen Zeitraum von nunmehr über 14 Jahren nicht aktiv gewordenen Vereins ist im Gesetz nicht vorgesehen und widerspricht erkennbar den Wertungen des Geset...