Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuerbefreiung für den Erwerb selbstgenutzter Einfamilienhäuser durch die Kinder im ErbStG
Leitsatz (amtlich)
Der von ErbSt bzw. SchenkSt freizustellende Wert des der persönlichen Lebensführung dienenden Gebrauchsvermögens orientiert sich am Wert eines durchschnittlichen Einfamilienhauses und nicht nach dem tatsächlichen Wert des im Einzelfall übergehenden Einfamilienhauses, so dass der Freibetrag von 400 000 DM nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbSt verfassungsgemäß ist.
Normenkette
ErbStG §§ 13, 16; GG Art. 14
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob das Erbschaftsteuergesetz im Hinblick auf die Höhe der Bedarfswerte für selbstgenutzte Einfamilienhäuser in Verbindung mit der Höhe des für Kinder geltenden Freibetrags verfassungswidrig ist.
Mit notariellen Überlassungsvertrag vom 15.11.1996 überließ der Vater des Klägers diesem das 1.849 m² große, mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück Fl.Nr. 437/2 der Gemarkung …. Der Vater des Klägers behielt sich an der mit dem Einfamilienhaus bebauten Teilfläche von ca. 935 m² (vgl. den der Urkunde beigehefteten Lageplan) das Nießbrauchsrecht vor. In Tz. III der Urkunde wird hierzu ausgeführt, dass der Kläger beabsichtige, auf der nicht vom Nießbrauch erfassten Fläche von ca. 910 m² in nächster Zeit ein neues Einfamilienhaus zu errichten. Er werde insoweit die Vermessung und Teilung des Grundstücks beantragen. Der Bedarfswert zum Stichtag 15.11.1996 wurde vom Lagefinanzamt … anhand eines vom Kläger vorgelegten Gutachtens mit Bescheid vom 25.11.1998 im Mindestwertverfahren auf 590.000 DM festgestellt. In diesem Gutachten vom 30.04.1998 wird u. a. ausgeführt, dass sich auf dem Grundstück zusätzlich ein geplantes Zweifamilienhaus errichten lasse.
Mit Schenkungsteuerbescheid vom 27.03.1998, gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 geändert mit Bescheid vom 10.12.1998, setzte der Beklagte (Finanzamt) gegen den Kläger Erbschaftsteuer – ErbSt – in Höhe von 23.078 DM fest, wovon ein Teilbetrag von 19.599 DM aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchsrechts zinslos gestundet wurde (Bl. 64 u. 65 FA-Akte).
Mit seinem Einspruch begehrte der Kläger, den Erwerb des Grundstücks gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 – 2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671 gänzlich von der Schenkungsteuer freizustellen und die Schenkungsteuer nur aus einer in den Bescheiden miterfassten Nachschenkung von 25.000 DM in Höhe von 1.750 DM festzusetzen. Er vertrat die Auffassung, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eigengenutztes Grundvermögen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer freigestellt werden müsse.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 29.03.2002 (Bl. 80 ff FA-Akte) wird vorab Bezug genommen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, ein Verstoß gegen Art. 14 Grundgesetz liege nicht vor, weil der Gesetzgeber durch die Neufassung des ab 01.01.1996 anzuwendenden Erbschaftsteuergesetzes den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinreichend Rechnung getragen habe. Zudem habe der Kläger auf einer Teilfläche von 910 m² ein eigenes Wohnhaus errichtet, so dass dem übertragenen Einfamilienhaus nur eine Teilfläche von 935 m² zugerechnet werden könne. Der Wert des Einfamilienhauses liege damit unter dem Freibetrag. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die festgesetzte Schenkungsteuer bei Abzinsung des gestundeten Betrags nur ca. 2 v.H. des Steuerwerts des Gesamterwerbs ausmache, wobei der Grundstückswert nach dem Notaransatz für die Kostenberechnung sogar 1.038.000 DM betrage.
Mit seiner Klage beantragt der Kläger sinngemäß,
die angefochtenen Schenkungsteuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die Schenkungsteuer auf 1.750 DM herabgesetzt wird, hilfsweise, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zuzulassen.
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Einspruchverfahren. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995, wonach eigengenutztes Grundvermögen auch künftig von der Erbschaft- und Schenkungsteuer freizustellen sei, komme Gesetzeskraft zu. Bei Anwendung des alten Rechts wäre in der Streitsache keine Schenkungsteuer angefallen. Er beantrage jedoch ausdrücklich nicht die Anwendung des bis zum 31.12.1995 geltenden ErbStG. Durch die Festlegung des Freibetrags von 400.000 DM habe der Gesetzgeber gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und gegen Art. 14 GG verstoßen, weil diese Grenze in einer Vielzahl von Fällen in Ballungsgebieten bei Anwendung des Mindestwertverfahrens überschritten werde. Zu Unrecht verweise das Finanzamt auf die zwischenzeitliche Bebauung einer Teilfläche, da zum Stichtag weder ein Bauantrag gestellt noch mit der Bebauung begonnen worden sei. Nach dem Stichtag ausgeführte Handlungen könnten auf die Stichtagsbesteuerung keinen Einfluss haben.
Das Finanzamt beantragt, unter Bezugnahme auf die Einspruchs...