Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft, wenn der Geschäftsführer lediglich "Belasting-Adviseur" ist
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Widerruf einer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG, weil die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer hat, der nicht mehr Steuerberater ist, verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht.
2. Eine Steuerberatung durch im Inland ansässige deutsche Staatsangehörige, die die Qualifikation als Belastingadviseur erlangt haben, ist auch nach der Änderung des StBerG durch das 7. Steuerberatungsänderungsgesetz nicht erlaubt.
Normenkette
StBerG §§ 3, 50 Abs. 1 S. 1, § 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EGVtr Art. 50; AO 1977 § 80; GG Art. 12
Gründe
I.
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Anerkennung der Klägerin (Klin) als Steuerberatungsgesellschaft widerrufen hat.
Die Klin wurde am 24.06.1977 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Alleiniger Gesellschafter ist Herr …. Mit Urteil des Landgerichts München I vom 06.02.1996 wurde Herr … aus dem Beruf des Steuerberaters ausgeschlossen. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde gegen ihn ein Berufs- und Vertretungsverbot nach §§ 134 ff StBerG ausgesprochen. Die Berufung sowie die sofortige Beschwerde hatten keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 04.08.1997 wurde vom Bundesgerichtshof die Revision als unbegründet verworfen.
Nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung zur Stellungnahme und Herbeiführung eines dem Gesetz entsprechenden Zustands und nach Anhörung der Steuerberaterkammer widerrief die damals zuständige OFD München mit Bescheid vom 09.09.1998 die Anerkennung der Klin als Steuerberatungsgesellschaft und ordnete zugleich die sofortige Vollziehbarkeit an. Da die Klin entgegen § 50 Abs. 1 u. 2 StBerG keinen Geschäftsführer habe, der zum Steuerberater bestellt sei, sei die Anerkennung nach § 55 Abs. 2 StBerG zu widerrufen. Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse geboten, weil die Klin von einer hierzu nicht befugten Person geleitet werde. Dies könne im Interesse einer funktionsfähigen Steuerrechtspflege nicht geduldet werden.
Mit ihrem Einspruch machte die Klin geltend, der Widerruf sei ungesetzlich, grundgesetz- und menschenrechtswidrig. Das StBerG verstoße gegen die EG-Regelungen. Der Widerruf berücksichtige auch nicht die geplante Änderung des § 3 StBerG. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchentscheidung vom 17.05.2000, zugestellt am 19.05.2000, wird Bezug genommen.
Mit nicht persönlich sondern nur mit dem Drucker unterzeichneten sog. Computer FAX an die E-Mail-Adresse der OFD München vom 19.06.2000 erhob die Klin Klage.
Sie ist der Auffassung, das StBerG verstoße auch in seiner Neufassung gegen EG-Recht und das Grundgesetz. Auch sei der Entzug seiner Bestellung zum Steuerberater gesetzwidrig gewesen. Die Klin sei derzeit bzw. vorübergehend zahlungsunfähig, werde jedoch nach Klärung der Streitfrage ihre Tätigkeit wieder aufnehmen.
Der Geschäftsführer der Klin, Herr … sei zum „Belasting-Adviseur” in Amsterdam bestellt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Widerrufsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben, Herrn … als Belasting-Adviseur” nach § 80 AO ab 01.07.2000 als Geschäftsführer anzuerkennen und die Betriebsgenehmigung für die Klägerin aufrecht zu erhalten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Aufgrund der vorgetragenen Zahlungsunfähigkeit der Klin, aufgrund der Insolvenzantragspflicht bestehe, sei schon ihr Rechtsschutzinteresse fraglich.
Soweit Herr … nach der Neufassung der § 80 AO als „Belasting-Adviseur” zur steuerlichen Hilfeleistung befugt sein sollte, ändere dies nichts daran, daß er auch nach neuem Recht nicht allein Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft sein könne. Die in Art. 50 des EG-Vertrags vereinbarte Dienstleistungsfreiheit sei durch das 7. StBerÄndG in nationales Recht umgesetzt worden. § 3 StBerG betreffe insoweit nur die grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit.
Am 06.12.2000 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
II.
Ob die mit nicht unterzeichnetem sog. Computer-Fax erhobene Klage zulässig ist, kann offen bleiben, weil die Klage offensichtlich unbegründet ist (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 31.07.1987 X 179/81, EFG 1987, 468). Aus dem gleichen Grunde offen bleiben kann die Frage, ob aufgrund der Zahlungsunfähigkeit ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist.
Zulässiger Streitgegenstand der Klage ist allein die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Anerkennung der Klin als Steuerberatungsgesellschaft in Gestalt der Einspruchsentscheidung. Keinen Erfolg kann die Klin somit mit ihren Anträgen haben, ihren Geschäftsführer als Belasting-Adviseur anzuerkennen, diesem eine Sondergenehmigung zur Ausübung des Berufs als Steuerberater zu erteilen sowie die Klin durch den Staat übernehmen zu lassen.
Die Anerkennung der Klin als Steuerberatungsges...