rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Jeeps als Zugmaschine
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Geländewagen des Typs Ford/USA M 151 (offener Jeep), der sich zur Personenbeförderung eignet, ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich keine Zugmaschine und auch kein Lkw.
2. Eine Zugmaschine ist ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt ist. Eignet es sich auch zur Güter- oder Personenbeförderung, liegt ein Lkw oder Pkw vor.
Normenkette
KraftStG § 8 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 3
Gründe
I.
Streitig ist, wie ein Jeep kraftfahrzeugsteuerrechtlich einzustufen ist.
Der Kläger (Kl) meldete am 21.12.1981 einen sog. Geländewagen des Typs Ford/USA IV 151 (offener Jeep) mit dem Kraftfahrzeug-Kennzeichen … bei der Zulassungsstelle … auf seinen Namen zum Verkehr an. Das Fahrzeug verfügt über ein zulässiges Gesamtgewicht von 1.620 kg und ist verkehrsrechtlich als Zugmaschine (ZKW) eingestuft, seine Höchstgeschwindigkeit beträgt 95 km/h (Bl. 5 FA-Akte).
Die Zulassungsstelle (ZuSt) teilte die Anmeldung des Fahrzeuges dem Beklagten, Finanzamt (FA), im Datenträgeraustausch mit. Danach erging programmgesteuert ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid mit dem das Fahrzeug als ZKW nach seinem zulässigen Gesamtgewicht gem. § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG besteuert wurde (jährlich festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer 198,– DM).
Aufgrund eines durchgeführten Bestandsabgleichs mit der ZuSt ergaben sich für das FA an der steuerlichen Einstufung dieses Fahrzeuges als ZKW Zweifel. Es bat deshalb den Kl um Vorlage von Fotografien des Fahrzeuges (Bl. 9/FA-Akte), welche dieser mit Schreiben vom 13.04.1996 einreichte.
Mit Bescheid vom 06.05.1996 stufte das FA das Fahrzeug als Pkw ein und erhöhte nach § 173 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) die Kraftfahrzeugsteuer ab dem 21.12.1996 auf jährlich 206,– DM (Hubraum: 1.071 ccm, nicht schadstoffarmer Otto-Motor).
Während des Einspruchverfahrens erhöhte das FA wegen der Änderung der Steuertarife aufgrund des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG mit Steuerbescheid die Steuer
für die Zeit vom 21.12.1996 bis 30.06.1997 auf |
108,– DM, |
für die Zeit vom 01.07.1997 bis 20.12.1997 auf |
216,– DM, |
für die Zeit ab dem 21.12.1997 auf jährlich |
457,– DM. |
Aufgrund der verkehrsrechtlichen Abmeldung des Fahrzeuges und der damit verbundenen Beendigung der Steuerpflicht zum 04.12.1997 setzte das FA mit sog. Endbescheid vom 02.01.1998 die Steuer für die Zeit vom 01.07.1997 bis 03.12.1997 auf 195,– DM fest (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG).
Der Einspruchs blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung vom 21.01.1999).
Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass sein Fahrzeug ein „Truck Utility” und damit ein Nutzfahrzeug sei. Es sei weder zum Personentransport noch wahlweise zur Lastenbeförderung geeignet.
Das Finanzamt beantragt
Klageabweisung.
Der Kläger beantragt sinngemäß unter Aufhebung der ergangenen Änderungsbescheide,
die Besteuerung seines Fahrzeugs als LKW beizubehalten.
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Senat schließt sich in vollem Umfang der bereits in der Einspruchsentscheidung vom 21.01.1999 gegebenen Begründung an, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt und auf die er gemäß § 105 Abs. 5 FGO verweist. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die verkehrsrechtliche Einstufung des KFZ des Kl als ZKW ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BStBl II 1997, 627 mit weiteren Nachweisen). Der Begriff der Zugmaschine ist weder im KraftStG noch in den verkehrsrechtlichen Vorschriften, die unter den in § 2 Abs. 2 KraftStG bestimmten Voraussetzungen für das KraftSt-Recht verbindlich sind, umschrieben (s. Strodthoff, KraftStG § 3 Rz. 67). Der Begriff ist kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Art. Nach der Definition des BFH (s. Urteil vom 30. November 2993 VII R 49/93, BFH/NV 1994, 741 und Urteil des 4. Senats vom 12.08.1998 4 K 4809/96, UVR 99, 254) ist eine Zugmaschine ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt ist. Eignet es sich auch zur Güterbeförderung oder ist es weiterhin zur Personenbeförderung geeignet, so liegt entweder ein Lkw oder Pkw vor. Nach dem Erlass des BVM vom 6. Juni 1962 (Verkehrsblatt 1961, 309) ist lediglich eine Hilfsladefläche unschädlich, wobei die auf ihr zu befördernde Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache des zulässigen Gesamtgewichts, die Länge der Hilfsladefläche bei zweiachsigen Fahrzeugen nicht mehr als das 1,4-fache der Spurweite der Vorderachse betragen darf. Es reicht aber nicht aus, wenn z. B. ein Jeep oder Geländewagen mit einer Anhängerkupplung verse...