Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der KraftSterhöhung zum 1.1.2001

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Erhöhung der KraftSt ab dem 1.01.2001 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 f KraftStG ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

KraftStG § 9; GG Art. 14

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.01.2004; Aktenzeichen VII B 209/03)

 

Tatbestand

I.

Mit Bescheid vom 19.02.2001 erhöht der Beklagte (das Finanzamt) gem. § 12 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) die Kraftfahrzeugsteuer für das Kraftfahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen … von bisher jährlich 1.164 DM auf nunmehr 1.388 DM wegen der gesetzlichen Erhöhung von bisher 41,60 DM auf 49,60 DM pro angefangenen 100 ccm ab den 01.01.2001 gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 f KraftStG. Das Fahrzeug hat einen Ottomotor und 2717 ccm Hubraum (Daimler Benz 280, Baujahr 1976).

Im Einspruchsverfahren brachte der Kläger vor, dass die Erhöhung von ursprünglich 526 DM im Jahre 1990 auf nunmehr 1.388 DM als willkürlich anzusehen sei und gegen Art. 3 Grundgesetz verstoße. Zudem könne er bei einem gebrauchten Pkw keinen besseren Abgaswert, auch nicht durch Einbau eines Kats, erreichen; außerdem seien insgesamt die Emissionswerte für ein Fahrzeug mit höherer Kilometerleistung höher als bei einem Fahrzeug mit weniger Kilometerleistung. Auch werde bezweifelt, ob die Besteuerung nach dem Hubraum überhaupt ein vernünftiges und taugliches Kriterium für die Differenzierung bei der Kraftfahrzeugsteuer sei. Die Steuererhöhung stelle zudem eine unzulässige Rückwirkung dar, durch die eine frühere Investition nachträglich entwertet werde.

Der Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung vom 25.07.2001).

Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass die Steuerfestsetzung verfassungswidrig sei. Der Halter eines älteren Kfz werde aus unsachlichen Gründen stärker belastet als der Halter eines neuen Kfz. Nachdem nur das Halten eines Fahrzeuges und nicht dessen Bewegung besteuert werde, werde durch das bloße Abstellen eines Fahrzeugs, unabhängig vom Hubraum, Größe und Alter des Fahrzeugs die öffentliche Hand gleich hoch belastet; abgesehen davon, parke sein Auto meist auf Privatgrund. Sein altes Kfz verbrauche auch nicht mehr Benzin als ein neues Fahrzeug (Super Plus), weil es weniger Zusatzgeräte habe, die Energie verbrauchten und weniger oft gefahren werde. Auf die Umweltbelastung könne demnach nicht abgestellt werden. Eine Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer auf Kosten solcher Halter sei gleichheitswidrig. Außerdem gäbe es einen Vertrauensgrundsatz, der einen vor einer 4fachen höheren Besteuerung schütze.

Der Kläger beantragt,

den Kraftfahrzeug-Änderungsbescheid vom 19.02.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.07.2001 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt

Klageabweisung.

Auf den Hinweis des Gerichts vom 15.01.2003 wird verwiesen.

Am 08. Mai 2003 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Niederschrift vom gleichen Tage wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer durch § 9 Abs. 1 Nr. 2 f KraftStG ist verfassungsgemäß.

Der Umstand, dass die Kraftfahrzeugsteuer auf das Halten des Fahrzeugs und nicht auf dessen Benutzung abstellt, schließt eine Berücksichtigung der Fahrzeugemissionen durch unterschiedliche Kraftfahrzeugsteuersätze nicht aus. Der Gesetzgeber hat sich durch Gesichtspunkte des Umweltschutzes leiten lassen. Hierbei war er weder gehalten, auf die jährliche Fahrleistung eines Kfz noch auf die Höhe des jährlichen Kraftstoffverbrauchs abzustellen; zumal eine solche Besteuerung im Massenverfahren kaum durchsetzbar wäre. Dass die Förderung schadstoffarmer Fahrzeuge zu Lasten nichtschadstoffarmer Fahrzeuge erfolgt, ist ebenfalls verfassungsgemäß, weil dadurch ein Anreiz zum Erwerb schadstoffarmer Fahrzeuge gegeben wird, (s. BFH-Urteil vom 10.07.1990 VII R 12/88, BStBl II 1990, 929 sowie Högl in DVR 1988, 132). Desweiteren wird auf die im Hinweis vom 15.01.2003 bereits genannte Rspr. zur Verfassungsmäßigkeit des KraftStG hingewiesen. Die Erhöhung verstößt auch weder gegen Art. 14 GG noch gegen den Vertrauensgrundsatz (s. FG München, Urteil vom 22.10.1987 X 277/86 Kraft, EFG 1988, 325, Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17.02.2000 14 KraftStG 446/98, EFG 2001, 530 und BFH-Beschlüsse vom 21.02.2002 VII BewG 281/01, BFH/NV 2002, 952 und vom 12.12.2002 VII BewG 115/02, BFH/NV 2003, 513 sowie a.a.O. BStBl II 1990, 931).

Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI953904

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