Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung des wirtschaftlichen Zusammenhangs von Darlehenszinsen und Vermietungsobjekt
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Feststellung, wofür das Darlehen im Einzelfall tatsächlich verwendet worden ist, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz.
2. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 1
Tenor
1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2008 vom 31. Mai 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Dezember 2010 wird die Einkommensteuer auf 1.536 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig sind noch Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
I.
Der Kläger ist im Elektrobetrieb seines Bruders als Elektroinstallateur-Helfer angestellt und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger wohnt in der [… T-Straße 99] in [… C-Dorf]; unter dieser Adresse befindet sich auch der (in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene) Sitz des Arbeitgebers.
Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Da die Beiden trotz Aufforderung die Einkommensteuererklärung für 2008 nicht abgegeben hatten, schätzte der Beklagte – das Finanzamt (FA) – die Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 23. November 2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Außerdem stellte das FA mit weiterem Bescheid vom 23. November 2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen verbleibenden Verlustvortrag für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 9.639 EUR zum 31.12.2008 (identisch mit dem Verlustvortrag zum 31.12.2007) fest.
Dagegen erhob der Kläger Einspruch mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 und kündigte an, zur Begründung die Einkommensteuererklärung für 2008 abzugeben. Mit Einspruchsentscheidung vom 9. März 2010 verwarf das FA den Einspruch als unzulässig.
Das FA folgte den Angaben der danach eingereichten Einkommensteuererklärung vom 8. März 2010 im Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 31. Mai 2010 nur zum Teil und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Neben anderen – nicht mehr streitigen Punkten – ließ das FA vom Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemachte Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 1.350 EUR (an 225 Tagen zu jeweils 6 EUR) zum Abzug zu; die geltend gemachten Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 2.228 EUR (an 225 Tagen für 33 Entfernungskilometer) ließ es dagegen nicht zum Abzug zu und gewährte so nur Werbungskosten in Höhe von insgesamt 1.466 EUR. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ließ es als Werbungskosten geltend gemachten Schuldzinsen teilweise nicht zum Abzug zu und zwar bei dem Objekt [… D-Straße] (1 Eigentumswohnung) in Höhe von 1.482 EUR aus dem Darlehenskonto Nr. [… 9999 26], sowie bei den beiden Objekten [… G-Straße] (2 Eigentumswohnungen) in Höhe von 1.044 EUR aus dem Girokonto Nummer [… 2222 91]; außerdem verminderte es bei dem Objekt [… S-Straße] (1 Eigentumswohnung; angeschafft im Jahr 2000) die Absetzung für Abnutzung von 5% auf 2,5%, d.h. um 2.793 EUR. Außerdem ließ es die geltend gemachten Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien in Höhe von 176 EUR unberücksichtigt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 3. November 2009 verminderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung auf 1.956 EUR und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Das FA war nun der Auffassung, dass der Kläger die Aufwendungen für Verpflegungsmehraufwendungen nicht nachgewiesen habe und ließ diese deshalb nicht mehr als Werbungskosten zum Abzug zu. Dagegen gewährte es die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 1.688 EUR als Werbungskosten (225 Tage und 25 Entfernungskilometer). Das FA war der Auffassung, dass nach diversen Routenplanern die kürzeste Entfernung zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte nur 25 km betragen würde. Demgemäß ließ das FA statt der in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 3.694 EUR (Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte 2.228 EUR; Verpflegungsmehraufwand 1.350 EUR; Arbeitskleidung 100 EUR; Kontoführungsgebühr 16 EUR) nur Werbungskosten in Höhe von 1.704 EUR bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers zum Abzug zu. Im Übrigen hatte der Einspruch keinen Erfolg.
Dagegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger ursprünglich den Abzug der in der Einkommensteuererklärung 2008 geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wie in der Einkommensteuererklärung 2008 aufgeführt und den Abzug der geltend gemachten Spenden und Mitgliedsb...