rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Treuhandtätigkeit und gewerblichem Grundstückshandel eines Rechtsanwalts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein einen gewerblichen Grundstückshandel betreibender Rechtsanwalt muss sich den Gewinn aus der Veräußerung eines vermieteten Grundstücks zurechnen lassen, wenn sich keinerlei Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses ergeben (hier: handschriftliche, inhaltlich unbestimmte Treuhandvereinbarung ohne Datum) und lediglich behauptet wird, dass der Grundstücksveräußerer als Treugeber das Grundstück dem Rechtsanwalt nur dinglich zur Sicherung vor der Zwangsvollstreckung bzw. dem Insolvenzbeschlag übertragen hat. Diese Umstände sprechen insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kl als Rechtsanwalt ohne weiteres eine klare und rechtlich bindende Treuhandvereinbarung hätte entwerfen können, gegen eine ernstgemeinte Treuhandvereinbarung.

2. Die Zahlung eines Honorars ist kein eindeutiger Hinweis auf das Bestehen eines Treuhandverhältnisses, sondern kann auch zur Vermeidung der Einbeziehung des Veräußerungsgewinns in den gewerblichen Grundstückshandel gezahlt worden sein.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 7; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 47 % und der Beklagte zu 53 %.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger (Kl) betreibt einen gewerblichen Grundstückshandel. Mit notariellem Vertrag vom 11.08.1998 erwarb der Kl von M an dem Grundstück H-Str. fünf Miteigentumsanteile, die mit dem Sondereigentum an zwei gewerblichen Einheiten und drei Wohnungen verbunden waren, zum Preis von 522.500 DM. Mit notariellem Vertrag vom 26.06.2000 verkaufte der Kl alle fünf Einheiten an L. Als Gegenleistung wurde die Übernahme einer Darlehensverbindlichkeit gegenüber der X-Bank und die Wegfertigung bzw. Übernahme einer Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Y-Bank vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 26.06.2000 Bezug genommen. Bereits im Rahmen einer die Jahre 1996-1998 umfassenden Außenprüfung kam der Prüfer zu der Feststellung, dass es sich bei dem Objekt H-Str. –entgegen der Erklärung des Kl–um Umlaufvermögen des Gewerbebetriebs des Kl handelt.

In seiner für das Streitjahr 2000 erstellten Bilanz erklärte der Kl einen Verlust in Höhe von … DM. Hierbei berücksichtigte er weder den früheren Erwerb noch die im Streitjahr stattgefundene Veräußerung des Objekts H-Str.

Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) erkannte den für das Jahr 2000 erklärten Verlust nicht an. Das FA rechnete dem Kl den Gewinn aus der Veräußerung des Objekts H-Str. zu. Diesen ermittelte es unter Gegenüberstellung von Anschaffungskosten in Höhe von 542.184 DM und eines Veräußerungserlöses in Höhe von 617.323 DM mit 75.139 DM. Hiernach ergab sich für das Jahr 2000 ein Gewinn in Höhe von …DM.

Das FA nahm folgende Festsetzungen zur Gewerbesteuer (GewSt) bzw. Feststellungen des vortragsfähigen Gewerbeverlustes (GewStVF) vor:

Mit dem gegen den GewStVF-Bescheid zum 31.12.2000 gerichteten Einspruch machte der Kl geltend, dass ihm der Erlös aus der Veräußerung des Objekts H-Str. nicht zuzurechnen sei, da er ausschließlich als Treuhänder tätig gewesen sei. Ihm sei aus dem Grundstücksgeschäft entsprechend den Rechnungen vom 01.06.2000 und 21.06.2000 ein Treuhandhonorar in Höhe von 40.000 DM zugeflossen, das steuerlich erfasst worden sei. Durch die abschließende Vereinbarung vom 26.06.2000 (nachfolgend Bereinigungsvereinbarung) seien alle Diskussionen zwischen den Vertragsparteien beendet worden.

Nachdem vom FA angeforderte weitere Unterlagen, insbesondere die Treuhandvereinbarung, nicht vorgelegt wurden, wies dieses den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 11.11.2008 als unbegründet zurück.

Mit Schreiben vom 12.11.2008 legte der Kl dem FA eine undatierte Treuhandvereinbarung vor.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kl im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei mit M langjährig anwaltlich und freundschaftlich verbunden. M sei in Konkurs gefallen, habe aber das Objekt H-Str. halten wollen. Deshalb habe M sich mit der Bitte an ihn gewandt, das Objekt zu erwerben und dieses nach Bereinigung der Situation wieder zurück zu übertragen. Als Gegenleistung sei eine Treuhandgebühr und die Übernahme der entstandenen Kosten vereinbart worden. Ein Verkauf sollte nur mit Zustimmung des M zulässig sein. Er habe zur Erleichterung der Finanzierung des Erwerbs im Innenverhältnis die Fa. C-GmbH als weiteren Investor aufgenommen. Als von M ein Erwerber benannt worden sei, habe man im Zusammenhang mit dem Verkauf ein abschließendes Gesamthonorar in Höhe

von 40.000 DM berechnet. Die vom FA angeforderten Unterlagen könnten nicht mehr vorgelegt werden, da si...

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