Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarifliche Einreihung von Katzenkratzbäumen mit mehreren sisalseilumwickelten Säulen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Einfuhr von mehrstöckigen Katzenkratzbäumen (mit drei bis zehn unterschiedlich hohen, großenteils mit Seilen aus Sisal umwickelten Pappsäulen, sowie mit Plüschgewirke beklebten Liegeflächen, einer bzw. mehreren Katzenhöhlen, Katzenrollen, Spielmäusen und Trittbrettern) im Juli 2014 richtet sich die zolltarifliche Einreihung nach der KN in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4.10.2013 zur Änderung von Anhang I der VO Nr. 2658/87 (ABl EU L 290/1), wobei die von der Kommission erlassene VO (EU) Nr. 350/2014, die Katzenkratzbäume mit lediglich einer einzigen mit einer Sisalschnur umwickelten Säule erfasst, zur Einreihung weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist.

2. Die streitgegenständlichen Katzenkratzbäume sind nach den Stoffen, aus denen sie bestehen, und daher gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN (AV) 1 und 3 Buchst. b in die Pos. 5609 (Zollsatz: 5,8 %) einzureihen, weil die Sisalseile nicht nur den höchsten Anteil am Gesamtwert der Ware haben, sondern ihnen auch die entscheidende Bedeutung für die bestimmungsgemäße Verwendung der Ware als Kratzbaum zukommt, und die Sisalseile an den mehreren Säulen der Ware somit ihren wesentlichen Charakter verleihen. Eine Einreihung als „andere Möbel” in die Pos. 9403 bzw. als „anderes Spielzeug” in die Pos. 9503 ist ausgeschlossen.

 

Normenkette

KN Pos. 5609; KN Pos. 4421; KN Pos. 6307; KN Pos. 9503; VO (EU) Nr. 350/2014; ZK Art. 220 Abs. 1 S. 1; EWGV 2913/92 Art. 220 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.09.2018; Aktenzeichen VII R 3/18)

BFH (Urteil vom 18.09.2018; Aktenzeichen VII R 3/18)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Abgabenbescheides vom 22. Januar 2015 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2015 wird der Zoll auf … EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die zolltarifliche Einreihung von Katzenkratzbäumen.

Die Klägerin entwickelt, produziert und vertreibt Heimtierartikel. Am 03. Juli 2014 und am 15. Juli 2014 meldete sie – in beiden Fällen vertreten durch die Spedition A – u.a. aus China kommende Katzenkratzbäume mit den Artikelnummern (Art.Nr.) TM-… und SFC… jeweils unter der Codenr.: 4421 9097 900 der Kombinierten Nomenklatur (KN; Zollsatz: 0 %) zur Überführung in den freien Verkehr an.

Bei dem Katzenkratzbaum mit der Art.Nr.: TM-… handelt es sich um eine dreistöckige, ca. 108 cm hohe Konstruktion, die noch nicht zusammengesetzt mit Montagematerial in einem Pappkarton verpackt verschickt wurde. Die Basis bildet eine fünfeckige, aus Holzspanplatten gefertigte Höhle mit einer runden Aussparung als Einstieg für eine Katze. Die Höhle bietet einer Katze ausreichend Raum, um sich hineinzulegen. Die Außenseiten der Höhle und die Oberseite des Bodens sind mit einfarbigem Plüschgewirke beklebt. Die Unterseite des Bodens und die Innenseiten sind nicht verkleidet. Auf zwei auf dem Dach der Höhle befestigten, ca. 40 cm hohen Pappsäulen, die mit Seilen aus Sisal (Titer über 20.000 dtex) umwickelt sind, liegt eine quadratische, komplett mit einfarbigen Plüschgewirke beklebte Holzspanplatte (Kantenlänge ca. 35 cm) mit rundem Innenausschnitt. Auf dieser ist eine weitere ca. 40 cm hohe, mit Sisalseilen umwickelte Pappsäule angebracht. Darauf befindet sich eine weitere quadratische Holzspanplatte (Kantenlänge ca. 27 cm), deren Oberseite mit einfarbigem Plüschgewirke beklebt ist.

Der Katzenkratzbaum mit der Art.Nr.: SFC… ist eine mehrstöckige, ca. 170 cm hohe Konstruktion, die ebenfalls noch nicht zusammengesetzt mit Montagematerial in einem Pappkarton verpackt war. Die als Boden dienende Holzspanplatte ist ca. 50 cm × 50 cm groß und auf der Oberseite mit Plüschgewirke beklebt. Insgesamt zehn unterschiedlich hohe Pappsäulen, die oben und unten mit Plüschgewirke beklebt und dazwischen mit Seilen aus Sisal (Titer über 20.000 dtex) umwickelt sind, verbinden drei jeweils auf der Oberseite mit Plüschgewirke beklebte Holzspanplatten, zwei fünfeckige, an vier Seiten mit einem ca. 7 cm hohen Rand versehene Liegeflächen aus Holzspanplatten, die ebenfalls mit Plüschgewirke überzogen sind, und eine runde Liegemulde aus Plüschgewirke, das an einem Ring aus unedlem Metall befestigt ist. Im ersten und im dritten Stock der Konstruktion befindet sich jeweils ein Hohlkörper, deren Böden und Dächer jeweils aus Holzspanplatten bestehen, die mit Plüschgewirke überzogen und durch Säulen aus Pappe, die ebenfalls mit Plüschgewirke beklebt sind, verbunden s...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge