rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld. keine einheitliche (mehraktige) Erstausbildung bei Ausbildung zum Bankkaufmann, anschließendem berufsbegleitendem Studium mit Abschluss als Bankfachwirt und daran anschließender Ausbildung zum Bankbetriebswirt
Leitsatz (redaktionell)
1. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das – von den Eltern und dem Kind – bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.
2. Bei der Ausbildung zum Bankkaufmann, der zweijährigen praktischen Berufstätigkeit als Bankkaufmann mit berufsbegleitendem Studium, der anschließenden Ausbildung zum Bankfachwirt und der sich hieran anschließenden Ausbildung zum Bankbetriebswirt handelt es sich nicht um eine einheitliche (Erst-) Ausbildung.
3. Die für die Zulassung zur Prüfung zum Bankfachwirt erforderliche mindestend zweijährige (Vollzeit-) Berufstätigkeit führt zu einer Zäsur, die den notwendigen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten zum Bankkaufmann und zum Bankfachwirt bzw. später zum Bankbetriebswirt entfallen lässt.
Normenkette
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2-3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Festsetzung von Kindergeld.
Mit Antrag vom 2. Juni 2016 beantragte der Kläger für das am 17. Juli 1998 geborene Kind G die Festsetzung von Kindergeld und gab unter anderem an, dass das Kind seine am 1. September 2015 begonnene Ausbildung zum Bankkaufmann noch nicht beendet habe und diese voraussichtlich bis 28. Februar 2018 dauern werde.
Mit Bescheid vom 9. Juni 2016 setzte die Beklagte (die Familienkasse – FamK –) für das Kind G Kindergeld ab Monat August 2016 fest.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2018 hob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das Kind G ab Monat März 2018 nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Begründung auf, dass das Kind nach den Unterlagen der Familienkasse seine Berufsausbildung im Februar 2018 beenden werde.
Am 14. Juni 2018 beantragte der Kläger für das Kind G die Festsetzung von Kindergeld und gab unter anderem an, dass sich das Kind in der Zeit von 14. Mai 2018 bis 29. Februar 2020 in einer Ausbildung zum geprüften Bankfachwirt (IHK) befinde und erwerbstätig mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden bei der Stadtsparkasse X sei. Zum weiteren Nachweis legte der Kläger folgende Unterlagen vor:
- Prüfungszeugnis der IHK Y für das Kind G vom 1. Februar 2018 über die bestandene Abschlussprüfung zum Bankkaufmann,
- Studienbescheinigung der Z School of Finance & Management vom 14. Mai 2018, wonach das Kind G vom 14. Mai 2018 bis 20. Oktober 2018 an dem Studiengang Bankfachwirt teilnimmt und die Lehrveranstaltungen berufsbegleitend stattfinden.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2018 lehnte die FamK den Antrag des Klägers auf Festsetzung von Kindergeld für das Kind G ab Monat Mai 2018 mit der Begründung ab, dass das Kind bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen habe und sich aktuell in einer weiteren Berufsausbildung befinde, jedoch daneben einer Erwerbstätigkeit von über 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit nachgehe, womit es nach § 32 Abs. 4 Sätze 2, 3 EStG nicht mehr berücksichtigt werden könne.
Am 5. Juli 2018 legte der Kläger hiergegen Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die FamK zu Unrecht davon ausgehe, dass das Kind G mit dem Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann seine berufliche Erstausbildung bereits abgeschlossen habe und der derzeitige Besuch der Z School of Finance & Management bereits als Zweitausbildung zu werten sei. Vielmehr absolviere das Kind G mit dem Besuch der Z School of Finance & Management eine weiterführende Ausbildung. Diese setze eine Erstausbildung als Bankkaufmann voraus und sei als zweiter Ausbildungsabschnitt zu sehen, um das angestrebte Berufsziel Bankbetriebswirt zu erreichen, womit es sich um eine konsekutive Ausbildung handle. Zum weiteren Nachweis legte der Kläger eine Anmeldebestätigung der Z School of Finance & Management vom 5. Februar 2018 vor, wonach sich das Kind G zum Studiengang Bankfachwirt angemeldet hat und das Studium voraussichtlich am 14. Mai 2018 beginnt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2018 wies die FamK den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Kind G seine erstmalige Berufsausbildung am 1. Februar 2018 mit seiner Ausbildung zum Bankkaufmann abgeschlossen habe. Nach Abschluss dieser Erstausbildung habe es eine schädliche Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von über 20 Stunden i.S.d. § 32 Abs. 4 Sätze 2, 3 EStG aufgenommen. Zwar handle es sich bei der Teilnahme ...