rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertpapiere eines Unternehmensberaters sind kein Betriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wertpapiere sind keine Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens bei einem Unternehmensberater.

2. Die Tatsache, dass die Wertpapiere mit betrieblichen Mittel angeschafft wurden, lässt diese nicht zu notwendigem Betriebsvermögen werden.

3. Der Herkunft der Mittel kann in Zweifelsfällen allenfalls eine Indizwirkung für die betriebliche Veranlassung zukommen. Der Grundsatz, dass die für notwendiges Betriebsvermögen eingetauschten Wirtschaftsgüter zunächst notwendiges Betriebsvermögen bleiben, bis sie entnommen werden, gilt nicht, wenn Wirtschaftsgüter mit betrieblichen Geldmitteln entgeltlich erworben werden.

4. Ein Wirtschaftsguts kann nicht in das gewillkürte Betriebsvermögen eingelegt werden, wenn die Einlage ausschließlich dazu dient, einen außerhalb des Betriebs entstandenen oder zu befürchtenden Verlust in die betriebliche Sphäre zu verlagern.

5. Der Akt der erstmaligen Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen muss unmissverständlich in einer solchen Weise dokumentiert werden, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des erworbenen oder eingelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, 4, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 7; HGB §§ 246, 275

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in Sachen Gewerbesteuermessbetrag allein. Im Übrigen tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens gemeinsam.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Wertpapiere Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens sind.

I.

Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger betreibt neben anderen Gewerbebetrieben eine Unternehmensberatung. Er ermittelte für seinen Betrieb Unternehmensberatung seit dem Jahr 2000 den Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich. Die Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2000 ist vom Kläger am 22. Februar 2002 unterschrieben und wurde am 25. Februar 2002 mit dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 und den Steuererklärungen beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – vorgelegt. In der Bilanz zum 31. Dezember 2000 wies der Kläger im Umlaufvermögen (B.II.1) sonstige Wertpapiere in Höhe von 250.330,28 DM aus.

Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001 erklärte der Kläger in der Gewinn- und Verlustrechnung einen Gewinn in Höhe von 863 DM für die Unternehmensberatung und wies unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen (6.b) einen Verlust aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens in Höhe von 128.546,83 DM aus. Erlösen aus den Verkäufen von Finanzanlagen in Höhe von 283.461,12 DM wurde ein Restbuchwert der Finanzanlagen in Höhe von 412.007,95 DM gegenübergestellt.

Das FA folgte den Angaben in der Steuererklärung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 26. Mai 2003 und im Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2001 vom 3. Juni 2003. Bei der im Juli 2004 durchgeführten steuerlichen Außenprüfung vertrat der Prüfer unter anderem die Auffassung, dass im Streitjahr 2001 die Verluste aus der Veräußerung der Wertpapiere den Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht mindern würden (Bericht über die Außenprüfung vom 12. Juli 2004 […] Tz. 1.1.5). Das FA folgte der Auffassung des Prüfers und änderte unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung die Einkommensteuerfestsetzung für 2001 und die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung für 2001 mit Bescheiden vom 27. Juli 2004.

Aufgrund der dagegen gerichteten Einsprüche erließ das FA Änderungsbescheide am 12. Oktober 2004 und wies im übrigen mit Einspruchsentscheidungen vom 30. Oktober 2007 hinsichtlich der Verluste aus der Veräußerung der Wertpapiere die Einsprüche in Sachen Einkommensteuer 2001 und Gewerbesteuermessbetrag für 2001 als unbegründet zurück. Die Wertpapiere seien weder Wirtschaftsgüter des notwendigen noch des gewillkürten Betriebsvermögens. Notwendiges Betriebsvermögen seien sie nicht, da Wertpapiere für die Betriebsführung eines Unternehmensberaters nicht wesentlich seien. Sie seien auch keine Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens, da sie nicht geeignet seien, den Betrieb der Unternehmensberatung zu fördern. Auch spreche ein Indiz dagegen, dass die Aktien Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens seien. Die Aktien seien erst in der im Februar 2002 erstellten Buchführung ausgewiesen worden. Zu diesem Zeitpunkt seien sie bereits mit Verlust veräußert gewesen.

Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, dass der Kläger der Firma […] (XY-GmbH) im Jahr 1998 ein Darlehen gewährt habe. Diese Darlehensforderung sei ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens und die Zinserträge daraus seien als Betriebseinnahmen erfasst worden. Bei dem Kauf der streitgegenständlichen Wertpapiere seien ausschließlich und zeitnah Geldbeträge verwendet worden, die aus den Darl...

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