rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Katastrophenschutzfahrzeug i. S. des § 3 Nr. 5 KraftStG. Kraftfahrzeugsteuer für die bundeseigenen Sonderkraftfahrzeuge des Kreisverbandes des …

 

Leitsatz (amtlich)

Ein im Katastrophenschutz eingesetzter „Sonder-Kfz Zivilschutz-Arzttruppenwagen”, der mit fünf optisch deutlich erkennbaren Rotkreuzschildern, fünffachem Blaulicht, der für Rettungsfahrzeuge typisch verwendeten gelb-beigen Lackierung und mit dem dem Katastrophenschutz vorbehaltenen amtlichen Kennzeichen ausgestattet ist, genügt der für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Satz 2 KraftStG 1994 erforderlichen Voraussetzung für die Kenntlichmachung der Widmung und Verwendung des Kfz im Katastrophenschutz. Eines ausdrücklichen Hinweises auf den Einsatz im Katastrophenschutz bedarf es nicht.

 

Normenkette

KraftStG 1994 § 3 Nr. 5 S. 2

 

Tenor

1. Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid für das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen GAP-8024 vom 29.5.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.8.1999 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/7, der Beklagte zu 6/7.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für den Katastrophenschutz bestimmte Fahrzeuge gemäß § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien sind.

I.

Der Kläger, eine Gebietskörperschaft, ist Halter der Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen … -8 … und … -8 … .

Bei diesen Fahrzeugen handelt es sich um ein bundeseigenes „Sonder-Kfz Zivilschutz-Arzttruppwagen” sowie um einen bundeseigenen Feldkochherd zur Verwendung in der Ergänzung des Katastrophenschutzes. Die Fahrzeuge werden vom Kläger dem Kreisverband … des Bayerischen … für Übungs- Ausbildungs- und Einsatzzwecke im Katastrophenschutz zur Verfügung gestellt.

Die Fahrzeuge wurden am 15.10.1997 auf den Kläger zugelassen. Gleichzeitig wurde vom Kläger beantragt, die Fahrzeuge nach § 3 Nr. 5 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien. Die Zweckbestimmung der Fahrzeuge wurde vom Kläger als durch „Kennzeichnung, Blaulicht, Aufschrift, Typ, Farbe” äußerlich erkennbar bezeichnet.

Nachdem aus beim Beklagten (Finanzamt –FA–) eingereichten Fotos lediglich auf dem Arzttruppwagen ein Aufkleber mit einem roten Kreuz auf weißem Grund sowie Blaulichter auf dem Dach und seitlich an den oberen Fahrzeugendpunkten zu ersehen waren, nicht jedoch ein Hinweis auf den zweckgebundenen Einsatz im Katastrophenschutz, sah das FA die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG als nicht erfüllt an und setzte die Kraftfahrzeugsteuer mit Kraftfahrzeugsteuerbescheiden vom 29.5.1998 ab 15.10.1997 auf 542 DM bzw. 87 DM jährlich fest.

Mit den Einsprüchen dagegen (Schreiben vom 8.6.1998, Bl. 12 f FA-Akte) machte der Kläger geltend, dass die in § 3 Nr. 5 KraftStG geforderte äußerliche Erkennbarkeit der Zweckbestimmung für den Einsatz im Katastrophenschutz durch die Farbgebung, die 8000-er Nummern sowie durch die Sonderwarneinrichtung (Blaulicht, Signalhorn) hinreichend gegeben und seitens des Bundes eine weitere Kennzeichnung bei Auslieferung der bundeseigenen Katastrophenschutzfahrzeuge auch nicht vorgesehen sei.

Der Arzttruppwagen wurde im Jahr 1998 (vgl. Fotografie S. 17 FA-Akte) auf der Fahrer- bzw. Beifahrertür mit … Bayerisches …, Kreisverband … beschriftet.

Das FA wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 30.8.1999 (Bl. 39 f FA-Akte) als unbegründet zurück. Für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG genüge nicht allein die Verwendung eines Fahrzeugs zu den begünstigten Zwecken. Hinzutreten müsse vielmehr, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar seien. Dies setze entsprechende äußere Merkmale voraus, die allein für sich die Widmung des Fahrzeuges deutlich werden ließen. Beschaffenheitsmerkmale anderer Art genügten regelmäßig nicht. Etwas anderes gelte nur, wenn die Zweckbestimmung bereits deutlich genug aus der Bauart des Fahrzeugs zu erkennen sei (wie z. B. bei Löschfahrzeugen der Feuerwehr). Diese Grundsätze entsprächen auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH vom 2.8.1988, BStBl II 1988 S. 904 und vom 22.8.1989, BStBl II 1989 S. 936). Die Fahrzeuge (Arzttruppwagen und Feldkochherd) seien auch außerhalb des Katastrophenschutzes bzw. der in § 3 Nr. 5 KraftStG bezeichneten Zwecke einsetzbar. Im Hinblick auf die verschiedenen Einsatzmöglichkeiten sei nach dem Gesetzeswortlaut, der BFH-Rechtsprechung sowie der bundeseinheitlichen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung eine eindeutige Kennzeichnung (z. B. mit dem Schriftzug „Katastrophenschutz”) unabdingbare Voraussetzung für die Steuerbefreiung.

Mit der Klage (Schreiben vom 21.9. und 15.11.1999, Bl. 1 f, 8 f FG-Akte) beantragt der Kläger, die angefochtenen...

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