Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung der Kapitalauszahlung einer Pensionskasse, wenn in der Ansparphase durch Entgeltumwandlung unter Anwendung von § 3 Nr. 63 EStG steuerbefreite Leistungen einbezahlt worden sind
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach seinem klaren Wortlaut stellt § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG allein auf die (tatsächliche) Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG ab und nicht darauf, ob auch bei objektiv zutreffender Betrachtung die Voraussetzungen dieser Norm vorgelegen haben.
2. Eine Kapitalabfindung in Form einer Einmalauszahlung aus einer Pensionskasse ist daher auch dann in voller Höhe nach § 22 Abs. 5 Satz 1 EStG steuerbar, wenn die auf den Vertrag entrichteten Beiträge unzutreffenderweise nach § 3 Nr. 63 EStG in der Finanzierungsphase des Vertrages vollständig lohnsteuerfrei gestellt worden sind. Die Kapitalabfindung ist auch nicht als außerordentliche Einkunft in Gestalt einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten gemäß § 34 Abs. 1 EStG und § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 63, § 22 Nr. 5 Sätze 1, 2 Buchst. b, § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 4
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung einer Kapitalauszahlung der Bank Pensionskasse AG in Höhe von xx.xxx EUR im Jahr 2017.
Die Kläger wurden im Streitjahr 2017 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist am xx. Juli 1955 geboren. Die Kläger erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit und sonstige Einkünfte in Form einer inländischen Leibrente und einer Leistung aus einer Pensionskasse, der Bank Pensionskasse AG.
Am 11. Oktober 2004 unterzeichneten der Kläger und sein Arbeitgeber eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung. Darin vereinbarten die Parteien mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004, dass der Anspruch des Klägers auf laufendes Gehalt und Sonderbezüge in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Pensionskassenversorgung im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt wird.
Der vorgelegte Teilversicherungsschein über eine betriebliche Versorgung wies den Kläger als versicherte Person, den Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer sowie eine steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG), einen monatlichen Betrag von xxx EUR insgesamt, den Beginn der Hauptversicherung zum 1. Oktober 2004 und den spätesten Beginn der Rentenzahlung zum 1. Januar 2021 aus. Die Tarifbeschreibung für die betriebliche Versorgung führt zur Kapitalabfindung u.a. folgendes aus: „Soweit keine steuerliche Förderung nach §§ 10a, 79 ff. EStG erfolgt, kann der Versicherungsnehmer im Einvernehmen mit der versicherten Person anstelle der Rente die Kapitalabfindung wählen.”
Der Arbeitgeber des Klägers zahlte ab dem 1. Oktober 2004 durch Entgeltumwandlung monatlich unter Anwendung von § 3 Nr. 63 EStG steuerbefreite Leistungen von xxx EUR in der Ansparphase in den mit der Pensionskasse geschlossenen Altersvorsorgevertrag für den Kläger ein. Nachdem der Kläger im Jahr 2017 um eine Kapitalabfindung seines Altersvorsorgevertrages gebeten hatte, wurde der vorgesehene monatliche Rentenanspruch aus dem Altersvorsorgevertrag in eine Einmalauszahlung umgewandelt, die am 9. November 2017 in Höhe von xx.xxx EUR ausgezahlt wurde.
Im Einkommensteuerbescheid 2017 vom 6. Mai 2019 wurden die Leistungen der Bank Pensionskasse AG in Höhe von xx.xxx EUR in voller Höhe der Besteuerung zugrunde gelegt. Die Einkommensteuer wurde auf xx.xxx EUR festgesetzt.
Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 15. Mai 2019 Einspruch ein.
In einer von den Klägern während des Rechtsbehelfsverfahrens vorgelegten Mitteilung der Bank Pensionskasse AG über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung für das Kalenderjahr 2017 bestätigte diese, dass ausschließlich einmalige Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG von xx.xxx,xx EUR an den Kläger ausgezahlt worden seien. Handschriftlich wurde dieser Betrag durchgestrichen und unter „Nr. 6: § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b) i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG” ein Betrag von 0 EUR eingetragen. Auf telefonische Nachfrage des Beklagten (das Finanzamt – FA –) erklärten die Kläger, dass sie die Mitteilung abgeändert hätten.
In ihrer rechtlichen Beurteilung vom 21. August 2018, die während des Rechtsbehelfsverfahrens vorgelegt wurde, ging die Bank Pensionskasse AG davon aus, dass der Abrechnungsbetrag nicht nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b) i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern sei, weil die Beiträge nicht in der Finanzierungsphase der Besteuerung unterworfen worden seien. Der Abrechnungsbetrag sei nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in voller Höhe zu versteuern, weil die auf den Vertrag entrichteten Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG in der Finanzierungsphase des Vertrages vollständig lohnsteuerfrei gestellt worden seien. Leistungen einer Pensionskasse, die mit lohnst...