Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Betriebsübernehmers
Leitsatz (redaktionell)
Der Erwerber haftet bei der Übertragung eines lebenden Unternehmens, das ohne nennenswerte Aufwendungen forgeführt werden kann.
Normenkette
AO § 191 Abs. 1, § 75
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger für rückständige Steuerschulden der JR GmbH i. L. haftet.
Die JR-GmbH vertrieb und produzierte Back- und Konditoreiwaren in S. Geschäftsführer war seit 1987 J. R. Die Produktion wurde 1995 in eine neu errichtete Halle nach K verlegt. Die Waren wurden im Hauptgeschäft in S und über Verkaufsstellen in S-L (einem Pavillon), B, M und K vertrieben, die nicht im Eigentum der JR-GmbH standen. Das Gebäude in S und der Pavillon befanden sich im Eigentum des J.R., der letzteren mit notariellem Vertrag vom 11. September 1998 verkaufte.
Im Jahr 1997 gründete die JR-GmbH zusammen mit der H-GmbH die R-Backwaren GmbH, an die der Produktionsbetrieb in K ab 1. Dezember 1997 vermietet wurde. Das Hauptgeschäft der JR-GmbH in S und die Verkaufsstellen in S-L (Pavillon), M und K wurden von der H-GmbH übernommen. Die Verkaufsstellen in B wurden verkauft. Die JR-GmbH musste ihre Zahlungen am 7. Oktober 1998 einstellen und stellte Konkursantrag.
Seit Oktober 1998 bestand demzufolge die Tätigkeit der JR-GmbH ausschließlich in der Vermietung ihres Produktionsbetriebes in Kirchdorf an die R-Backwaren GmbH und der Vermietung ihrer Ladeneinrichtungen in S, S-L (Pavillon), M und K an die H-GmbH.
Mit Beschluss des Amtsgerichts L vom 8. Januar 1999 wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der JR-GmbH mangels Masse abgewiesen.
Mit notariellem Vertrag vom 25. Februar 1999 erwarb die Bruchteilsgemeinschaft (BTG) von der JR-GmbH deren Grundbesitz in K, auf dem sich der Produktionsbetrieb befand.
In der am 30. März 1999 erfolgten Anmeldung bei ihrem zuständigen Finanzamt (FA) gaben die Teilhaber der BTG als Unternehmensgegenstand die Vermietung der sich im Vermögen der BTG befindlichen Objekte an. Mit Vertrag vom 4. Mai 2000 vermietete die BTG mit Rückwirkung zum 25. Februar 1999 die Produktionsstätte in K an die Firma H GmbH.
Aufgrund der Feststellungen einer bei der GmbH durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das FA der BTG den Vorsteuerabzug aus dem am 25. Februar 1999 mit der JR-GmbH geschlossenen Vertrag, da es sich hierbei um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung handle. Das dagegen geführte Einspruchs- und Klageverfahren blieb erfolglos.
Ein am 21. Oktober 2002 ergangener Haftungsbescheid des FA gegen die BTG für rückständige Steuern der GmbH wurde im Rechtsbehelfsverfahren aus formellen Gründen zurückgenommen.
Am 9. Januar 2003 erließ das FA gleich lautende Haftungsbescheide an die drei Teilhaber der BTG über jeweils 152.354,27 EUR. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte hinsichtlich der Höhe des Haftungsanspruchs teilweise Erfolg. Aufgrund der Entscheidung des Finanzgerichts München (FG) wurde die Haftungsschuld auf die am 3. Januar 2000 festgesetzte Umsatzsteuer 1998 begrenzt, die noch in Höhe von 31.032,30 EUR rückständig war (vgl. Rückstandsanzeige des FA vom 21. Oktober 2002, Bl. 1 der Finanzamtsakten Haftung I).
Mit der hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass die Voraussetzungen einer Haftung nicht vorlägen.
So sei kein lebendes Unternehmen übertragen worden, da sich die JR-GmbH im Zeitpunkt der Übertragung am 25. Februar 1999 in Liquidation befunden habe. Verhandlungspartner sei nicht der Geschäftsführer der JR-GmbH, sondern die Sparkasse als Grundpfandgläubiger gewesen.
Die BTG habe das Unternehmen der JR-GmbH auch nicht fortgeführt. Wegen des Insolvenzverfahrens der Firma R-Backwaren GmbH sei der Mietvertrag seitens der JR-GmbH bereits mit Schreiben vom 12. Februar 1999 fristlos gekündigt worden. Da die BTG die Vermietung nunmehr an die Firma H GmbH und nicht an die Firma R-Backwaren GmbH vorgenommen habe, sei kein Eintritt in die Rechtsposition der JR-GmbH erfolgt. Hinzu komme, dass die JR-GmbH im Zeitpunkt der Übertragung neben ihrer Vermietungstätigkeit auch noch Verkaufserlöse aus dem Verkauf von Lebensmitteln und Backwaren gehabt habe.
Darüber hinaus habe das FG in seinem Urteil vom 13. November 2003 festgestellt, dass bis zum 15. Oktober 1998, also noch während des Zeitraums, für den die BTG in Haftung genommen worden war, eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der JR-GmbH und Herrn J. R. bestanden habe. Alle bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Umsätze hätten somit gegenüber dem Organträger und nicht gegen die JR-GmbH festgesetzt werden müssen. Die dem Haftungsbescheid zugrunde liegende Steuerfestsetzung sei damit der Höhe nach unzutreffend.
Das FA habe außerdem sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt. So hätten auch der Geschäftsführer der JR-GmbH und seine Eltern zur Haftung herangezogen werden müssen. Schließlich habe Herr J. R. ein in seinem Ei...