rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Reisekosten. allgemeine Lebensführung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine privat organisierte Reise nach Weimar mit Besuch der Wirkstätten Goethes und Schillers führt auch bei einem Deutschlehrer nicht zu Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit.
2. Eine der Allgemeinheit angebotene Pauschalreise nach Rom führt – auch wenn sie eine Heiligsprechung als Programmpunkt enthält – bei einem Religionspädagogen nicht zu Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 19
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für zwei Reisen einer Lehrerin zu den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit zu rechnen sind.
I.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger (Kl) erzielt als Ingenieur, die Klägerin (Klin) als Lehrerin für Deutsch und Religionslehre an … Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit machte die Klin Aufwendungen für zwei Reisen in folgendem Umfang geltend:
Reise nach Weimar (07.09.2001 – 09.09.2001) |
Fahrtkosten |
493 DM (425 km × 1,16 DM) |
Verpflegungspauschbetrag |
76 DM |
Übernachtungskosten |
78 DM |
Eintrittsgelder, Poster |
89 DM |
Summe |
736 DM |
|
|
Reise nach Rom (23.11.2001 – 27.11.2001) |
Fahrt, Übernachtung, Halbpension |
1.490 DM |
abzgl. Frühstück |
- 57,60 DM (4 × 20 % von 72 DM) |
abzgl. Abendessen |
- 86,40 DM (4 × 30 % von 72 DM) |
Verpflegungspauschbetrag |
312 DM |
Summe |
1.658 DM |
Die Reise nach Weimar unternahm die Klin zusammen mit dem Kl im eigenen Pkw. Die Anreise erfolgte am Freitagnachmittag. Am Samstag besuchte die Klin laut den vorgelegten Eintrittsbelegen um 8.59 das Goethehaus, um 12.00 die Amalienbibliothek, um 14.09 das Schillerhaus und um 15.53 die Fürstengruft. Am Sonntag besuchte die Klin um 9.38 die ständige Ausstellung im Goethehaus und erwarb dort um 10.48 vier Poster. Am Sonntagnachmittag erfolgte die Rückreise.
Die Reise nach Rom wurde vom Bayerischen Pilgerbüro unter dem Titel „Romflug anlässlich der Heiligsprechung der seligen Crescentia von Kaufbeuren” als Pauschalreise organisiert und angeboten. Die Anreise erfolgte am Freitag. Den an diesem Tag vorgesehenen Unterricht verlegte die Klin und erhielt von ihrem Dienstherrn Dienstbefreiung. Von Samstag bis Montag waren im Wesentlichen folgende Besichtigungen bzw. Veranstaltungen vorgesehen:
- Samstag: Basilika S. Maria Maggiore, Kirche S. Prassede, Kirche S. Pietro in Vincoli, Katakomben, Basilika S. Paul, 17.00 Uhr Teilnahme an der Vigilfeier zur Heiligsprechung der seligen Crescentia
- Sonntag: 9.30 Uhr Heiligsprechung Petersdom, am Nachmittag geführter Rundgang durch das antike Rom (Kapitol, Forum Romanum, antikes Zentrum der Innenstadt, Kolosseum)
- Montag: 9.00 Uhr Dankmesse Petersdom, 11.00 Papstaudienz, am Nachmittag Ausflug in die Albaner Berge, Castel Gandolfo, Besuch des bekannten Weinortes Frascati, Weinprobe, Imbiss
Am Dienstag erfolgte die Rückreise.
Eine Teilnehmerliste für die Romfahrt konnten die Kläger nicht vorlegen. Nach Angabe der Klin waren die Berufe der Teilnehmer u.a. Klosterschwester, Museumsdirektor, Landrat und Bäcker.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) erkannte diese Aufwendungen mit ESt-Bescheid vom 26. September 2002 nicht an. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch wurde die ESt wegen anderer Streitpunkte zuletzt durch Änderungsbescheid vom 19. März 2004 auf … EUR herabgesetzt. Das weitergehende Einspruchsbegehren wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 19. März 2004 als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen gerichteten Klage machen die Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Aufwendungen für die Reise nach Weimar seien beruflich veranlasst, weil Goethe und Schiller immer wieder Themen des Literaturunterrichts seien. Die Reisen hätten der Erweiterung und Vertiefung des Wissens der Klin gedient. Die entsprechenden Unterrichtseinheiten seien überarbeitet und erweitert worden. Ferner seien bei der Reise Unterrichtsmaterialien beschafft worden, die sonst nicht im Handel erhältlich seien. Dort beschaffte Poster seien für den Einsatz beim Tag der offenen Tür vorgesehen. Die Anerkennung der Aufwendungen könne nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass es sich um Allgemeinwissen handele. Denn Aufgabe des Deutschunterrichts sei vielfach die Vermittlung von Allgemeinwissen. Daher müsse sich der Deutschlehrer mit diesem Allgemeinwissen in vertiefter Form befassen und erwerbe insoweit Fachwissen.
Die Reise nach Rom sei deshalb erfolgt, weil im Lehrplan für Katholische Religionslehre das Thema „Heilige” vorgesehen sei. Die Klin sei schon häufig gefragt worden, wie eine Heiligsprechung ablaufe. Da mit der heiligen Crescentia eine Frau aus dem Bistum heilig gesprochen worden sei, habe sich die Klin entschlossen, sich vor Ort zu informieren. Das erworbene Wissen sei bei den Themen „Bistumsheilige” und „Prozess der Heiligsprechung” im Unterricht umgesetzt worden. Die Reise sei über das Bayerische Pilgerbüro gebucht worden, weil sie d...