rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldrechtliche Anforderungen an den Nachweis von Eigenbemühungen des Kindes bei der Suche nach einer Ausbildungsstelle
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Anspruch auf Kindergeld für ein auf Ausbildungsstellensuche befindliches Kind setzt voraus, dass die Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz eindeutig nachgewiesen werden. Als Nachweis der Eigenbemühungen kommt insbesondere die Vorlage von Suchanzeigen in der Zeitung, von direkten schriftlichen Bewerbungen und von erhaltenen Zwischennachrichten oder Absagen in Betracht. Im Streitfall wurde das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz auch nicht durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit belegt.
2. Nachgewiesene erfolglose Bewerbungen um eine Ausbildungsstelle begründen einen Kindergeldanspruch nur für die Monate ab dem nachgewiesenen Zeitpunkt des Bewerbungseingangs bei der Ausbildungsstelle bis zum nachgewiesenen Zeitpunkt der Erteilung der Absage.
3. Unzureichend sind Nachweise, aus denen sich nicht ergibt, ob es sich um eine Bewerbung um eine Ausbildungsstelle oder um eine Arbeitsstelle handelt.
Normenkette
EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 2, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c
Tenor
1. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.06.2009 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 13.08.2009, der Einspruchsentscheidung vom 18.08.2009 und der Änderungsbescheide vom 19.01.2010 und 24.02.2010 wird insoweit aufgehoben als hierin für den Monat April 2009 die Kindergeldfestsetzung aufgehoben und das Kindergeld zurückgefordert wurde.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin (Klin) ist die Mutter der am … 05.1989 geborenen R. R beendete im Juli 2008 erfolgreich eine Berufsausbildung zur staatlich geprüften Sozialbetreuerin. Ab 01.08.2008 war R arbeitslos gemeldet. Am 15.12.2008 beendete die Arbeitagentur die Registrierung als Arbeitsuchende wegen mangelnder Verfügbarkeit bzw. Mitwirkung.
Daraufhin hob die Beklagte (die Familienkasse – FK –) die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Klin mit Bescheid vom 17.06.2009 ab Januar 2009 auf und forderte das für den Zeitraum Januar 2009 bis Juni 2009 bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 984 EUR von der Klin zurück.
Hiergegen erhob die Klin Einspruch, zu dessen Begründung sie unter Vorlage von Bewerbungsschriftwechsel geltend machte, dass R sich dauernd um eine Ausbildungsstelle bemüht habe. Die FK hob daraufhin mit Änderungsbescheid vom 13.08.2009 den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid hinsichtlich Februar 2009 auf und wies den Einspruch im Übrigen mit Einspruchsentscheidung vom 18.08.2009 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: R habe bei ihrer Suche nach einer Ausbildungsstelle nur Absagen oder gar keine Antwort erhalten. Von der Arbeitsagentur habe sie auch keine Vorschläge für Ausbildungsstellen erhalten.
Im Laufe des Klageverfahrens erließ die FK einen weiteren Änderungsbescheid vom 19.01.2010 mit dem auch der Kindergeldanspruch für die Monate Januar 2009 und August 2009 anerkannt wurde. Insoweit wurde der Rechtsstreit nach Hauptsacheerledigung der Beteiligten abgetrennt. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 24.02.2010 setzte die FK Kindergeld auch für den Monat Juli 2009 fest.
Die Klin beantragt,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.06.2009 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 13.08.2009, der Einspruchsentscheidung vom 18.08.2009 und der Änderungsbescheide vom 19.01.2010 und 24.02.2010 aufzuheben.
Die FK beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen darauf, dass die Klin die Eigenbemühungen um eine Ausbildungsstelle nicht hinreichend nachgewiesen habe.
…
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.02.2010 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung – FGO–).
Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
1. a) Die Klage ist unzulässig, soweit …
2. Im Übrigen ist die Klage nur für den Monat April 2009 begründet.
a) Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – (Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05, BFH/NV 2008, 1740 mwN) erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets beim Arbeitsamt bzw. bei der Agent...