Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

(Teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

I.

Der Kläger erzielt als Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem fließen ihm aus der vermieteten Eigentumswohnung in A. str. 17 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu.

Mit Bescheid vom 26.01.1995 setzte der Beklagte (das Finanzamt) die Einkommensteuer (ESt) auf 9.726 DM fest.

Dabei wurden Aufwendungen an der Volkshochschule (VHS) A. i.H.v. 441,85 DM für folgende Seminare als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt: „Mut zum Handeln”, „Zuhören und Verstehen”, „Provokative Kommunikation”, „Diskussions- und Konflikttraining”.

Demgegenüber lehnte das Finanzamt den Ansatz folgender Aufwendungen als Werbungskosten ab:

1. Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit

Anteilig beantragte Aufwendungen für die Süddeutsche Zeitung (SZ) – Wochenendausgabe – in Höhe von 43 DM (= 40 %) wurden nicht als Bewerbungskosten anerkannt, sondern den Aufwendungen der Lebensführung (§ 12 EStG) zugeordnet.

2. Werbungskosten zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

a) Aufwendungen für Geburtstagskarten sowie Blumensträuße i.H.v. 67,40 DM anläßlich Krankenhausaufenthalt und Geburtstag der Mieter wurden den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung (§ 12 EStG) zugeordnet.

b) Die Wohngeldnachzahlung 1992 wurde um eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 76,90 DM gekürzt.

Der Bescheid wurde am 26.01.1995 mit einfachem Brief zur Post gegeben.

Gegen diesen Steuerbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20.02.1995 Einspruch ein. Zur Begründung wird folgendes vorgebracht:

Die SZ sei anteilig (40 %) als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen, da anhand der Stellenanzeigen Bewerbungsschreiben erstellt würden. Der Kläger verwies auf das Urteil des Finanzgerichts Köln (Az. 6 K 4481/92). Nachdem sein Arbeitgeber ständig Personal abbaue, diene die SZ dazu, sich nach offenen Stellen umzuschauen. Zu seiner allgemeinen Information diene ihm Rundfunk, Fernsehen und die Augsburger Allgemeine. Eine berufliche und private Trennung der Kosten sei „schwarz auf weiß” möglich.

Die Blumen seien ein Geschenk an den langjährigen Mieter anläßlich eines runden Geburtstages. Dieser Aufwand sei ein Gebot des Anstandes. Bisher habe er derartige Aufwendungen nicht beantragt. Auch Staatsminister H. schenke seinen Mitarbeitern Blumensträuße auf Staatskosten.

Die Nachzahlung des Wohngeldes 1993 sei nicht um die Instandhaltungsrücklage zu kürzen, da dies bereits in der Steuererklärung 1992 erfolgt sei.

Der Einspruch hatte insoweit Erfolg, als das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 16.12.1996 (Bl. 43–45 ESt-Akte) die Kürzung um die Instandhaltungsrücklage mit 77 DM rückgängig machte (s. S. 7). Die anteiligen Aufwendungen für die SZ und die Kosten für Blumensträuße und Glückwunschkarten blieben weiterhin unberücksichtigt.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger nach wie vor den Abzug der Aufwendungen für die SZ, die Blumen und Glückwunschkarten sowie für das ungekürzte Wohngeld als Werbungskosten (insgesamt 187 DM). Er beruft sich im wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen. Der Einzelrichter verweist auf den Schriftsatz vom 12.01.1997.

Er beantragt,

den ESt-Bescheid 1993 vom 26.01.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.12.1996 dahingehend zu ändern, daß weitere Werbungskosten i.H.v. 187 DM berücksichtigt werden und die ESt 1993 um 66 DM auf 9.611 DM herabgesetzt wird.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es beruft sich im wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung (s. Schriftsatz vom 10.02.1997).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Terminsverlegung war abzulehnen. Der Vertagungsantrag vom 27. Februar 1997, der am letzten Tag vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht einging, enthielt keine Glaubhaftmachung des geltend gemachten Grundes (hier: Krankheit), obwohl der Kläger in der Ladung vom 30. Januar 1997 hierzu ausdrücklich aufgefordert worden war (Bl. 97 FG-Akte). Er hat damit dem Einzelrichter in schuldhafter Weise eine Überprüfung seines Vorbringens vor Terminseröffnung unmöglich gemacht. Hinzu kommt, daß die Geschäftsstelle des Senats den Kläger telefonisch nicht erreichen kann. Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, dem Vertagungsantrag stattzugeben (siehe Beschluß des Bundesfinanzhof –BFH– vom 12. Juni 1985 VIII S 26/83, BFH-NV 1986, 178; BFH-Urteil vom 17. Juli 1985 I R 142/82, BFH-NV 1986, 412; BFH-Beschluß vom 09. Dezember 1992 IV B 154/92, BFH-NV 1993, 483).

2. Hinsichtlich der Kürzung der Instandhaltungsrücklage (77 DM) ist die Klage unzulässig, weil das Finanzamt die Kürzung bereits in der Einspruchsentscheidung rückgängig gemacht hat. Da dem Rechtsschutzbegehren insoweit abgeholfen wurde, fehlt der gleichwohl aufrechterhaltenen Klage für diesen Teil das Rechtsschutzbedürfnis.

3. Im üb...

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