Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung vergüteter Kaffeesteuer wegen fehlender Versteuerungsbestätigung. Kaffeesteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Voraussetzung für die Vergütung von Kaffeesteuer für in einen anderen Mitgliedstaat gelieferten Kaffee ist eine vom Hersteller oder Steuerschuldner ausgestellte Versteuerungsbestätigung. Im Rahmen einer Selbstberechnung nach § 20 Abs. 3 KaffeeStV vergütete Kaffeesteuer ist zurückzufordern, wenn eine solche Bescheinigung nicht beigebracht werden kann.

 

Normenkette

KaffeeStG § 16 Abs. 2, § 19 Nr. 14; KaffeeStV § 20 Abs. 3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die dem Kläger vergütete Kaffeesteuer zu Recht wegen fehlender Versteuerungsbestätigungen zurückgefordert wurde.

Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 24. April 1998 die Zusage erteilt, versteuerten Kaffee gegen Steuerentlastung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat zu liefern. In der Zusage wurde er u.a. darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Versteuerung bzw. der Steuervorbelastung durch eine für ihn vom Hersteller oder Steuerschuldner ausgestellte Versteuerungsbestätigung beizubringen ist. Am 5. Mai 1998 wurde der Kläger im Rahmen der Steueraufsicht von einem Beamten des HZA Bamberg mit dem Verfahren der Steuerentlastung vertraut gemacht.

Daraufhin wurde dem Kläger für Kaffeelieferungen an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat in der Zeit von 25. Mai 1998 bis 22. März 1999 Kaffeesteuer i.H.v. insgesamt 1.135.767,60 DM vergütet.

Mit Schreiben vom 19. März 1999 erteilte das HZA dem Kläger aufgrund der Änderung des § 20 Abs. 3 KaffeeStV eine „Auflage”, wonach ab sofort bei einem Antrag auf Steuerentlastung eine Versteuerungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck vorzulegen sei. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und erhob gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung die unter dem Az. 3 K 4028/99 anhängige Klage, mit der er geltend macht, dass die Anwendung des § 20 Abs. 3 KaffeeStV gegen geltendes Gemeinschaftsrecht verstoße.

Bei einer am 28. Februar 2000 beim Kläger durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass für keinen der vom Kläger gestellten Vergütungsanträge für Kaffeelieferungen in einen anderen Mitgliedstaat eine Versteuerungsbestätigung nach § 20 Abs. 3 KaffeeStV beigebracht werden konnte. Das HZA forderte den Kläger deshalb mit Bescheid vom 29. März 2000 auf, die vergütete Kaffeesteuer zurückzuzahlen. Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2000 macht der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Anforderung einer Versteuerungsbestätigung nach amtlichen Vordruck sei rechtlich unzulässig, da sie von ihm rechtlich Unmögliches verlange. Sie verletze die im EU-Vertrag garantierte Freizügigkeit im europäischen Handel. Unabhängig davon könnten nicht nach Gewährung der Kaffeesteuervergütung erschwerte Voraussetzungen auferlegt werden, die er nach Vollzug der Geschäfte nicht mehr erfüllen könne.

Der Kläger beantragt,

den Rückforderungsbescheid vom 29. März 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das HZA beantragt Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung hingewiesen. Die Akten des Verfahrens 3 K 4028/99 werden beigezogen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Das HZA hat zu Recht mit Bescheid vom 29. März 2000 vom Kläger vergütete Kaffeesteuer i.H.v. insgesamt 1.135.767,60 DM zurückgefordert.

1) Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Betrages (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung -AO-).

Der rechtliche Grund fehlt, wenn für die Zahlung nach materiellem Recht kein entsprechender Anspruch besteht und die Steuerfestsetzung nach formellen Recht aufgehoben werden kann. Dies ist vorliegend der Fall:

a) Bei der Selbstberechnung gemäß § 20 Abs. 3 KaffeeStV handelt es sich um eine Steueranmeldung i,S. von §§ 149 Abs. 1, 150 Abs. 1 AO, die gemäß § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Da § 164 AO auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden ist (vgl. § 155 Abs. 4 AO), konnte die Festsetzung der Kaffeesteuervergütung aufgehoben werden, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft war (§ 164 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AO).

b) Für die streitgegenständlichen Kaffeelieferungen des Klägers in einen anderen Mitgliedstaat lagen die Voraussetzungen für eine Kaffeesteuervergütung nach § 16 Abs. 2 Kaffeesteuergesetz -KaffeeStG- i.V.m. § 20 Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung -KaffeeStV- nicht vor. Nach § 16 Abs. 2 KaffeeStG wird die Steuer für nachweislich versteuerten Kaffee, der an einen Empfä...

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