rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschaffungskosten beim Erwerb eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. Nießbrauchsübernahme. Ergänzungsbilanz. Nießbrauchsübernahme als zusätzliche Anschaffungskosten?. Bildung einer Ergänzungsbilanz?. Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1986, 1987, 1988, 1989, 1990
Leitsatz (redaktionell)
1. Beim Erwerb von Anteilen der Komplementäre einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine bereits vor dem Erwerb bestehende und vom Erwerber übernommene Nießbrauchsverpflichtung nicht passivierungsfähig. In Höhe der Nießbrauchsverpflichtung entstehen keine Anschaffungskosten; Gegenstand des Erwerbs ist vielmehr der durch den auf ihm lastenden Nießbrauch wertgeminderte Anteil.
2. Der Komplementär einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist nicht berechtigt, Anschaffungskosten in Form des beim Erwerb der Anteile geleisteten Aufwands für stille Reserven der KGaA (hier insbesondere bei Grundstücken und Firmenwert) in einer Ergänzungsbilanz abzuschreiben. Da der Komplementär einer KGaA ebenso wie die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seine Einkünfte aus einer anderen Quelle bezieht als die Gesellschaft selbst, ist das bei Mitunternehmerschaften anzuwendende Instrument der Ergänzungsbilanz nicht auf die KGaA übertragbar.
Normenkette
EStG 1986 § 6 Abs. 1 Nr. 2, §§ 7, 15 Abs. 1 Nr. 2; EStG 1987 § 6 Abs. 1 Nr. 2, §§ 7, 15 Abs. 1 Nr. 2; EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 2, §§ 7, 15 Abs. 1 Nr. 2; KStG 1984 § 9 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
1. Der Gewinn des Klägers laut Feststellungsbescheid 1988 vom 17.03.1995 wird um 30.852 DM, der Gewinn laut Feststellungsbescheid 1989 vom 17.03.1995 um 29.196 DM und der Gewinn laut Feststellungsbescheid 1990 vom 17.03.1995 um 491.508 DM ermäßigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zu gleichen Teilen.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob im Rahmen des Erwerbs eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (im Folgenden: KGaA) ein auf dem Anteil lastender Nießbrauch einerseits zu zusätzlichen Anschaffungskosten und andererseits zu einer zu passivierenden Nießbrauchsverpflichtung führt, und ob der Anteilserwerber wegen des aufgewendeten Mehrkapitals zusätzliche Abschreibungen auf die Wirtschaftsgüter der KGaA vornehmen darf.
I.
Der Kläger ist an der … KGaA als persönlich haftender Gesellschafter mit Vermögenseinlage beteiligt. Sämtliche persönlich haftenden Gesellschafter der KGaA gehören dem Familienstamm … an und haben sich zur Sicherung der Einflussnahme ihrer Familie auf die Brauerei zu der beigeladenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GdbR) der … Komplementäre zusammengeschlossen. Die GdbR hat die Einlagen der persönlich haftenden Gesellschafter bei der KGaA gemeinschaftlich zu verwalten, indem sie diese treuhänderisch an die … Treuhandgesellschaft mbH überläßt, deren alleiniger Geschäftszweck wiederum der treuhänderische Erwerb und die Verwaltung einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der KGaA ist. Die GmbH ist von der Geschäftsführung und Verwaltung der KGaA ausgeschlossen und verfügt über einen Beirat, der aus Aufsichtsratsmitgliedern der KGaA besteht und auf den auch wesentliche Teile der Geschäftsführung von der GdbR übertragen sind.
Einen Teil seiner Beteiligung an der KGaA hatte der Kläger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach … bereits vor den Streitjahren erworben. Zum 1.10.1986 erwarb er weitere Anteile von … und … hinzu, die ihre Anteile in demselben Erbgang erworben hatten. Auf allen drei Anteilen lastete ein testamentarisch angeordneter hälftiger Nießbrauch zugunsten …. Die Nießbrauchsberechtigte verstarb 1990. In den Verträgen über die Anteilsveräußerungen war vereinbart worden, dass der Erwerber den Nießbrauch „zur weiteren Duldung und Erfüllung” übernimmt. Pro Anteil wurde ein Kaufpreis von 2 Mio. DM vereinbart und ausgeführt: „Hierbei ist der Nießbrauch für … als wertmindernde Belastung berücksichtigt”.
Das Finanzamt erhöhte in zwei Betriebsprüfungen für die Feststellungszeiträume 1986 und 1987 sowie nachfolgend 1988 bis 1990 die Anschaffungskosten um den Nießbrauch und passivierte die Nießbrauchsverpflichtung in zusammengefassten Ergänzungs- und Sonderbilanzen. Die Minderung des kapitalisierten Jahreswerts des Nutzungsrechts bzw. die vollständige Auflösung im Jahr 1990 rechnete es dem Kläger jeweils als Ertrag zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Prüfungsberichte vom 25.10.1990 und 2.1.1995 sowie auf die entsprechenden Feststellungsänderungsbescheide für die Streitjahre verwiesen.
Mit dem Einspruch rügte der Kläger die Zurechnung des Werts des zugunsten von … best...