Entscheidungsstichwort (Thema)
Sofortige Verpachtung erworbener landwirtschaftlicher Flächen durch einen Nichtlandwirt führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Rechtsträgerwechsel bei landwirtschaftlichem Grundvermögen ist mit einer Entnahme gleichzusetzen
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Erwerber von land- und forstwirtschaftlich genutzten einzelnen Wirtschaftsgütern, der nur das Eigentum erwirbt, aber zu keinem Zeitpunkt als Land- und Forstwirt tätig wird, erzielt im Falle der sofortigen Verpachtung dieser Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
2. Der Rechtsträgerwechsel landwirtschaftlicher Grundstücke auf einen Nichtlandwirt ist ein „entsprechender Rechtsvorgang”, der zum Ausscheiden der Grundstücke aus dem Betriebsvermögen des Übergebers ohne Aufnahme in das Betriebsvermögen des Übernehmers führt. Er ist mit einer Entnahme gleichzusetzen.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 13, 4 Abs. 1
Tenor
1. Die Einkommensteuerbescheide 2002, 2003 und 2004, jeweils vom 30. März 2007, sowie die Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2010 werden aufgehoben, soweit darin Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft wegen der Veräußerung und Entnahme von Grundstücken festgesetzt sind. Die Einkommensteuer 2002 wird auf 4.572 EUR, die Einkommensteuer 2003 auf null EUR und die Einkommensteuer 2004 auf 9.659 EUR Euro festgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
I.
Die Kläger werden beim Beklagten, dem Finanzamt …, zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen und aus Land- und Forstwirtschaft im Streitjahr 2004, die Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit. Streitig ist, ob der Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht nur im Streitjahr 2004 aus Holzeinschlag, sondern auch 2002 bis 2004 wegen der Entnahme bzw. Veräußerung von Grundstücken aus dem Betriebsvermögen erzielt.
Lediglich in seiner Einkommensteuererklärung 2004 erklärte der Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Form einer Einlage selbstgeschlagenen Holzes in sein Sägewerk. Die Rodung sei Voraussetzung für den Verkauf einer Teilfläche von 1.000 qm aus Flurnr. 67 der Gemarkung A gewesen. Ermittlungen des Beklagten führten schließlich zur Durchführung einer Außenprüfung. Im Prüfungsbericht vom 16. Januar 2007 führte der Prüfer aus, dass die Entnahme von Grundstücken aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen des Klägers nicht erklärt worden sei. Der Kläger habe mit Wirkung vom 1. Januar 1996 Grundstücke erworben, für die bei der Einheitsbewertung eine Nachfeststellung mit der Art „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft – Stückländerei” durchgeführt worden sei. Dabei habe es sich um 13.851 qm Grünlandflächen gehandelt und Einkünfte hieraus seien bis 2004 nicht erklärt worden. Aus den übernommenen Flächen habe der Kläger im ersten Halbjahr 2003 eine Teilfläche von 1.400 qm des Grundstücks Flurnr. 69/4 der Gemarkung A mit einer Lagerhalle bebaut, aus deren Vermietung er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt habe. Der Entnahmegewinn sei abzüglich des Buchwerts von … EUR mit … EUR anzusetzen. Am 23. Januar 2004 habe der Kläger eine Teilfläche der Flurnr. 67 der Gemarkung A für … EUR veräußert (Buchwert … EUR), und am 5. Juli 2004 sei das Grundstück Flurnr. 434 der Gemarkung B für … EUR veräußert worden (Buchwert 0 EUR). Die Grundstücke habe der Kläger neben dem von ihm betriebenen Sägewerk mit Übergabevertrag vom 19. Dezember 1995 im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen bekommen. Da eine Entnahme dieser Grundstücke nie stattgefunden habe, lägen landwirtschaftliche Einkünfte vor. Die Flächen seien lediglich dem Bruder des Klägers unentgeltlich überlassen worden. Ohne ausdrückliche Entnahmehandlung verlören landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen nicht, selbst wenn eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr möglich sei. Eine Betriebsaufgabe durch den Kläger, der selbst nicht Landwirt sei, sei nie erklärt worden. Deshalb läge nach wie vor landwirtschaftliches Betriebsvermögen vor. Auf diese Feststellungen hin änderte der Beklagte die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre mit Bescheiden jeweils vom 30. März 2007 und wies die hiergegen erhobenen Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2010 als unbegründet zurück. Eine Entnahmehandlung oder ein entsprechender Rechtsvorgang im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen der fehlenden Nutzung durch den Kläger und der Überlassung an dessen Bruder liege nicht vor. Da die Grundstücke weiterhin landwirtschaftlich genutzt würden, sei es auch zu keiner Zwangsentnahme gekommen.
Im Rahmen des Klageverfahrens legt...