Entscheidungsstichwort (Thema)
Verspätungszuschlag. Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1991
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob ein Verspätungszuschlag zu Recht festgesetzt wurde.
Der Kläger (Kl) ist Inhaber einer Massagepraxis. Im Streitjahr bezog er Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. In einer Anlage zum Einkommensteuerbescheid 1990 vom 23.3.1992 forderte ihn der Beklagte (Finanzamt –FA–) auf, die Steuererklärung für das Jahr 1991 bis spätestens 30.9.1992 abzugeben. Zugleich drohte es eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen an, wenn die Steuererklärung nicht bis zu dem genannten Termin vorliege.
Da der Kl die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr nicht rechtzeitig einreichte, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Einkommensteuerbescheid 1991 vom 29.4.1993 die Einkommensteuer auf 12.287 DM fest. Verbunden mit diesem Bescheid wurde zugleich ein Verspätungszuschlag in Höhe von 500 DM festgesetzt. Nachdem der Kl seine Steuererklärung am 2.6.1993 beim FA eingereicht hatte, erteilte das FA entsprechend der abgegebenen Erklärung am 7.12.1993 einen berichtigten Einkommensteuerbescheid. Die Einkommensteuer wurde darin auf nunmehr 19.879 DM festgesetzt. Hierbei wurde ein Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 89.786 DM berücksichtigt. Daraus errechnete sich eine Nachforderung des FA in Höhe von 7.592 DM. In diesem Bescheid ist zusätzlich ein Vermerk enthalten, wonach der bisher auf 500 DM festgesetzte Verspätungszuschlag nach Überprüfung unverändert bestehen bleibe.
Auch die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 und 1990 waren vom Kl verspätet abgegeben worden. Für das Jahr 1989 wurde die Erklärung am 7.10.1991 eingereicht, nachdem die Besteuerungsgrundlagen bereits mit Bescheid vom 2.9.1991 geschätzt worden waren. Für das Jahr 1990 wurde am 23.3.1992 ein Schätzungsbescheid erteilt. Die Steuererklärung wurde daraufhin am 24.4.1992 eingereicht. Die auch für diese Jahre festgesetzten Verspätungszuschläge in Höhe von jeweils 300 DM wurden vom FA jeweils im Beschwerdeverfahren wieder aufgehoben.
Mit Schreiben vom 10.1.1994 legte der Kl gegen die Aufrechterhaltung des Verspätungszuschlags für das Jahr 1991 Beschwerde ein und beantragte, ihn auf 0,– DM herabzusetzen. Als Begründung führte er an, daß bei einer Veranlagungsdauer von über 6 Monaten nicht mehr von einer Erschwernis der Veranlagungsarbeiten die Rede sein könne. Außerdem bat er bei der Entscheidung zu berücksichtigen, daß die Verzögerung auf längerer Krankheit von Angestellten des Klägervertreters beruhe und ferner auch durch Renovierung und Umzug in neue Kanzleiräume bedingt sei. Mit Schreiben vom 18.1.1994 lehnte das FA eine Änderung der Festsetzung des Verspätungszuschlags ab. In der Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion vom 1.12.1994 (ESt-Akte 1991, Bl 36) wurde die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Hierauf wird Bezug genommen.
Mit der Klage werden im wesentlichen die Gründe angeführt, die bereits im Einspruchsverfahren gelten gemacht wurden. In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.1997 legte der Prozeßbevollmächtigte des Kl ein Schreiben des FA vom 9.3.1993 vor, in dem ein Antrag vom 4.3.1993 auf Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 1991 abgelehnt und der Kl ferner aufgefordert wurde, die Steuererklärung innerhalb zweier Wochen vorzulegen. Hierzu wurde vorgetragen, daß hieraus auf eine zuvor bereits erteilte Fristverlängerung zu schließen sei und das Schreiben vom 9.3.1993 erstmals die Ablehnung einer Fristverlängerung enthalte.
Der Kl beantragt,
die Höhe des Verspätungszuschlags auf 300 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Als Begründung führt es an, daß die Höhe des festgesetzten Verspätungszuschlags offenbar noch zu niedrig bemessen worden sei. Auch die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1992 und 1993 hätten wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen geschätzt werden müssen. Zudem sei die Steuererklärung für das Jahr 1995 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (10.12.1997) noch nicht abgegeben gewesen.
Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 10.12.1997 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
1. Die Entscheidung des FA im Schreiben vom 18.1.1994 bzw. der Oberfinanzdirektion in der Beschwerdeentscheidung vom 1.12.1994, den Verspätungszuschlag nicht herabzusetzen, ist nicht zu beanstanden. Es sind dadurch weder die Grenzen des dem FA eingeräumten Ermessens überschritten noch hat das FA von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Vorschrift des § 152 AO zuwiderlaufenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 5 AO). Nur in diesem Rahmen ist der Senat befugt, die Entscheidung der Finanzbehörde zu überprüfen (vgl. § 102 FGO).
a) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann die Finanzbehörde nach pflichtgemäßer Ermessensausübung einen Verspätungszuschla...