Entscheidungsstichwort (Thema)
Die Inanspruchnahme von Freizeit zur Examensvorbereitung anstatt einer Geldzahlung für eine Bonusgewährung des Arbeitgebers führt nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Kann der von seinem Arbeitgeber einen Bonus erhaltende Arbeitnehmer wählen, ob er eine zusätzliche Geldleistung erhält oder bei Fortzahlung des Lohnes Freizeit (hier zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung) in Anspruch nimmt, führt die Inanspruchnahme des erarbeiteten Bonusanspruches in Form von Freizeit nicht zu Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, weil er nicht auf eine Geldforderung verzichtet hat und auch nicht eine Forderung gegen eine andere aufgerechnet hat.
Normenkette
EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 262
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger war im Streitjahr 2005 für die X Gesellschaft als fachlicher Mitarbeiter tätig. Er beabsichtigte die Steuerberaterprüfung abzulegen und besuchte hierzu Vorbereitungskurse. Er nahm am Bonus System der X teil und hatte sich im Jahr 2004 einen Bonus, bewertet mit 4.975 EUR erworben.
Der Kläger ließ sich diesen Betrag nicht auszahlen, sondern wandelte ihn gegenüber der Gesellschaft, mit Antrag vom 19. Januar 2005, in Freizeit für als gleichwertig errechnete 268,90 Stunden Arbeitszeit um. Er berief sich dabei auf § 5 Abs. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Bonussystem 03/99, welche ergänzt wird durch ein Merkblatt zur Examensförderung. Dort ist vereinbart, dass Mitarbeiter, die sich auf ein Examen vorbereiten, eine maximale Freistellung von der Arbeitsleistung für 90 Arbeitstage beanspruchen können. Für die Zeit der Freistellung wird der Lohn weitergezahlt.
Mit seiner Einkommensteuererklärung 2005, die am 23. März 2006 beim Finanzamt (dem Beklagten) einging, machte der Kläger 4.995 EUR wegen „Zahlung an Arbeitgeber für Freistellung” als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.
Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 7. Juni 2006 lehnte das Finanzamt eine Berücksichtigung dieses Betrages ab und hielt hieran, nach rechtzeitig eingelegtem Einspruch, in der Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2007 fest.
Der Kläger ist der Ansicht, die Umwandlung des Bonus im Wert von 4.975 EUR in entsprechende Freizeit bedeute einen „Kauf” von Zeit zur Berufsexamensvorbereitung und sei als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Es handele sich dabei um Aufwand zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Der Aufwand liege darin, dass der Anspruch auf Auszahlung der 4.975 EUR mit der vom Kläger nicht erbrachten Arbeitsleistung verrechnet werde. Die Gestaltung sei als Aufrechnung im Sinne der §§ 387 BGB ff. zu sehen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – IV R 102/75 vom 15. Dezember 1977 BStBl II 1978, 216, welches zum Verzicht auf Einnahmen ergangen sei, betreffe einen grundsätzlich anderen Sachverhalt. Es treffe auch nicht zu, dass Werbungskosten nur aus versteuertem Einkommen herrühren könnten. Das objektive Nettoprinzip erfordere die Zulässigkeit des Abzugs aller Erwerbsaufwendungen, die kausal mit einer Einkunftsquelle zusammenhingen.
Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 7. Juni 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2007 unter Berücksichtigung zusätzlicher Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 4.975 EUR zuändern, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären,hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Einspruchsentscheidung in der ausgeführt ist, der Kläger habe auf Einnahmen verzichtet, indem er sich den Bonus in Freizeit habe umwandeln lassen. Nach der Betriebsvereinbarung habe sich der Kläger „Freizeit” erkauft. Wie er die Tage verbracht habe, sei unbekannt, ein tatsächlicher Zusammenhang mit der Steuerberaterprüfung daher ungewiss.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die vorgelegten Unterlagen und Akten gemäß § 105 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung – FGO –, sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Die Inanspruchnahme eines erarbeiteten Bonusanspruches in Form von Freizeit anstatt durch Auszahlung führt nicht zu Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG –.
1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind berücksichtigungsfähig, wenn und sobald sie beim Steuerpflichtigen abgeflossen sind und so bei ihm zu einer endgültigen Vermögensminderung geführt haben (§ 11 Abs. 2 EStG). Zu den Werbungskosten rechnen daher in erster Linie die beruflich veranlassten Ausgaben in Geld oder Geldeswert (vgl. Schmidt/Drenseck, Komm. zum EStG, 27. Aufl. 2008, § 9 Rz. 2). Werbungskosten können aber a...