Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Beginn der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 EStG. Kindergeld

 

Tenor

1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom XX. Oktober 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX. Dezember 1998 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger für seinen Sohn A. ab Oktober 1998 Kindergeld zu gewähren.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob dem Kläger für seinen am XX. April 1976 geborenen Sohn A. für die Zeit ab Oktober 1998 Kindergeld zusteht.

Der Sohn A. schloß im Februar 1996 eine Ausbildung zum Mechaniker ab. Er war bis September 1998 bei der G. AG in Vollzeit als Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Bruttogehalt belief sich auf 45.000 DM (Januar bis August 1998) + 4.500 DM (September). Ab Oktober 1998 hatte der Sohn keine weiteren Einkünfte oder Bezüge mehr. Am XX. Februar 1998 meldete er sich zum Unterricht an der Technikerschule in X. an. Eine Zusage erhielt er am XX. April 1998. Seit XX. September 1998 wird er dort als Schüler geführt. Es handelt sich um eine Vollzeitschule. Die Ausbildungsdauer beträgt 2 Jahre.

Unter dem Datum vom XX. Juli 1998 (Eingangsstempel des Beklagten) beantragte der Kläger für seinen Sohn A. Kindergeld. Das lehnte der Beklagte mit Bescheid vom XX. Oktober 1998 ab. Zur Begründung führte er aus, der Sohn A. sei von Februar bis Dezember 1998 ein ausbildungswilliges Kind bzw. in Ausbildung gewesen. Deshalb müßten beim Vergleich mit dem Grenzbetrag nach §§ 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung – EStG – i.V.m. § 32 Abs. 3 Sätze 2 und 6 EStG sämtliche im Zeitraum Februar bis Dezember 1998 erzielten Einkünfte berücksichtigt werden. Diese überstiegen aber den anteiligen Grenzbetrag von 11.330 DM (11/12 für Februar bis Dezember 1998).

Hiergegen wandte der Kläger sich mit dem Einspruch, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom XX. Dezember 1998 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung seiner Rechtsauffassung führte er aus, der Sohn A. sei ab Februar 1998 bis zur Aufnahme der tatsächlichen Ausbildung als ausbildungswilliges Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG zu berücksichtigen. Ab Beginn der Ausbildung treffe auf ihn § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG zu. Die im maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigenden Einkünfte lägen über dem anteiligen Grenzbetrag.

Mit der vorliegenden Klage will der Kläger erreichen, daß ihm für seinen Sohn A. ab Oktober 1998 Kindergeld gezahlt wird. Denn die Ausbildung des Sohnes habe nicht mit der Anmeldung an der Technikerschule, sondern mit der Aufnahme der eigentlichen Ausbildung begonnen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen den Beklagten zu verpflichten, daß er ihm (dem Kläger) für seinen Sohn A. ab Oktober 1998 Kindergeld gewährt.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Er ist weiterhin der Auffassung, daß dem Kläger das beantragte Kindergeld nicht zustehe. Da der Verdienst des Sohnes ab Februar 1998 für den Vergleich mit dem maßgeblichen Grenzbetrag heranzuziehen sei, werde letzterer im Jahr 1998 überschritten. Das schließe aber die Gewährung von Kindergeld auch für den Zeitraum ab Oktober 1998 aus.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht das beantragte Kindergeld für seinen Sohn A. zu.

1. Ein Steuerpflichtiger erhält Kindergeld für ein Kind, das – wie der Sohn A. des Klägers im Begünstigungszeitraum – zwar das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, insbesondere dann, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§§ 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 EStG i.V.m. § 32 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG) oder sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet (Buchstabe b) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (Buchstabe c). Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein Kind in diesem Falle aber nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12.360 DM (Grenzbetrag für 1998) im Kalenderjahr hat. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 12.360 DM um ein Zwölftel (§ 32 Abs. 4 Satz 6 EStG).

2. Geht man davon aus, daß die Ausbildung des Sohnes A. des Klägers bereits mit der Bewerbung um die Aufnahme in die Technikerschule im Februar 1998 (und nicht mit dem Beginn des eigentlichen Schulbesuchs) begonnen hat, so dürfte de...

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