rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen einer GmbH notwendig. FA trägt Beweislast für vGA
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Kapitalgesellschaft verfügt aus körperschaftsteuerlicher Sicht über keine außerbetriebliche Sphäre so dass alle Aufwendungen der Klägerin als Betriebsausgabe und sämtliche von der Gesellschaft angeschaffte Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen zu behandeln sind; ein Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen einer GmbH ist daher nicht notwendig.
2. Lediglich bei einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Aufwendungen ist nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG eine außerbilanzielle Hinzurechnung der Aufwendungen notwendig. Dafür trägt das FA die Beweislast (objektive Feststellungslast).
3. Bestreitet die GmbH eine private Nutzung eines zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Mercedes und steht dem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer für private Fahrten ein anderes, privates Fahrzeug von Mercedes zur Verfügung, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist bzw. einen höheren Gebrauchswert hat, ist nach den Grundsätzen des BFH (Urteil v. 4.12.2012, VIII R 42/09) der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des betrieblichen Pkw's entkräftet. Zur Annahme einer vGA müsste das FA eine private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs beweisen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1, 4
Tenor
1. Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2009 und 2010, Gewerbesteuermessbetrag 2009 und 2010, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftssteuer zum 31.12.2010, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010, gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 27, 28 und 38 KStG zum 31.12.2009 und 31.12.2010 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 05. September 2017 werden insoweit geändert, als von verdeckten Gewinnausschüttungen in Höhe von 10.559 EUR in 2009 und 4.543 EUR in 2010 ausgegangen wird. Die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen im Einzelnen wird dem Finanzamt übertragen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen wegen eines im Betrieb vorhandenen Kraftfahrzeugs.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter A ist. A ist auch zum alleinigen Geschäftsführer der Klägerin bestellt worden. Gegenstand des Unternehmens ist das Betreiben von Bars, Restaurants und Clubs und die Beteiligung an solchen Unternehmen. Die Geschäftsräume der Klägerin befinden sich in ….
Bei der Klägerin wurde für die Jahre 2009 bis 2011 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Prüfer setzte verdeckte Gewinnausschüttungen für das Jahr 2009 in Höhe von 13.397 EUR und für das Jahr 2010 in Höhe von 3.602 EUR an. Er war der Auffassung, dass die beiden Fahrzeuge Mercedes Benz (MB) G500 mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie MB G290 mit dem amtlichen Kennzeichen … nicht als Betriebsfahrzeuge anzuerkennen seien, da für den Betrieb der Bar grundsätzlich kein Fahrzeug notwendig sei. Alle Waren würden komplett angeliefert und für die restlichen kleineren Besorgungsfahrten sei ein weiterer PKW im Betriebsvermögen vorhanden. Der MB G500 sei außerdem im Jahr 2009 für 9 Monate vermietet und am 01.02.2010 an A verkauft worden. Für die restlichen Monate sei aus der Buchführung nicht erkennbar, dass so umfangreiche Umbauten durchgeführt worden seien, dass hierfür ein Fahrzeug notwendig gewesen sei. Der Prüfer ermittelte die in der GuV-Rechnung enthaltenen Kosten der beiden Fahrzeuge wie folgt:
|
2009 |
2010 |
2011 |
|
EUR |
EUR |
EUR |
Reparaturen |
3.071,28 |
1.436,42 |
0 |
Leasing MB G500 |
7.030,98 |
0 |
0 |
Versicherungen |
3.689,80 |
2.660,78 |
-294,87 |
Mieteinnahmen MB G500 |
-5.042,00 |
0 |
|
AfA MB G500 |
259,34 |
268,00 |
|
Restbuchwert MB G500 |
|
5.676,00 |
|
Verkaufspreis MB G500 |
|
-5.400,00 |
|
AfA MB G290 |
2.838,00 |
2.286,00 |
|
Restbuchwert MB G290 |
|
2.369,00 |
|
Verkaufspreis MB G290 |
|
-5.596,78 |
|
|
11.847,40 |
3.699,42 |
-294,87 |
Die auf diese Weise ermittelten Kosten der Fahrzeuge zuzüglich der darauf geltend gemachten Vorsteuer (1.549,94 EUR in 2009 und 197,34 EUR in 2010) behandelte der Prüfer als verdeckte Gewinnausschüttung (13.397,34 EUR in 2009 und 3.896,76 EUR in 2010).
Die auf Grundlage der Betriebsprüfung erlassenen Änderungsbescheide über Körperschaftsteuer 2009 und 2010 und Gewerbesteuermessbetrag nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) sowie gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ergingen am 21.09.2015.
Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie wandte sich gegen die Nichtanerkennung der Kosten des MB G290, bei dem es sich um ein Nutzfahrzeug (LKW) handle ...