Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbetrag 1991 und 1992
Leitsatz (redaktionell)
Software-Engeneering ist Gerwerbebetrieb
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger (Kl) einen Beruf ausübt, der dem eines beratenden Betriebswirts bzw. Ingenieurs im Sinne des § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) ähnlich ist.
Der Kl absolvierte vom 30.03.1981 bis zum 18.03.1983 die Ausbildung zum Wirtschaftsinformatiker an der Berufsfachschule für Datenverarbeitung GmbH in X und hat dort unter anderem ein Semester Organisationsprogrammierung belegt. Darüber hinaus hat der Kl vom 24.09.1984 bis 28.09.1984 am EDV-Intensiv-Seminar DOS-SYSTEM, vom 26.09.1988 bis 28.09.1988 am Intensivseminar DB2-QMF-DXT Einsatzvorbereitung und Funktionen, vom 26.06.1989 bis 30.06.1989 am Seminar DB2 Datenbankdesign mit Computertraining und vom 18.03.1991 bis 20.03.1991 am Seminar DB Betriebsablaufsicherung, Recovery des Control Data Institut teilgenommen. Außerdem hat er an der Ausbildung Verbundverarbeitung und DB2, KursNr. 25K81.42.1, vom 16.10.1990 bis 18.10.1990 der IBM Deutschland teilgenommen.
Seit dem 01.04.1983 war er nicht selbständig bei der ABC Service Unternehmensberatung-GmbH (ABC GmbH) als Anwendungssoftwareentwickler tätig. Ab 01.04.1986 war er Projektleiter für EDV-Projekte mit den Aufgaben Planung und Organisation, Systemanalyse, Datenbankdesign und Schulung der Anwender. Seit dem 01.04.1991 ist der Kl für die ABC GmbH als freiberuflicher Mitarbeiter für die Entwicklung der Datenmodelle Darlehenssystem und Grundbuchverwaltungssystem tätig. Aufgrund der Angaben des Kl im Veranlagungsverfahren beurteilte das beklagte Finanzamt (FA) die Tätigkeit des Kl als gewerblich und erließ am 03.12.1993 bzw. 22.07.1994 die angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheide. Den Einspruch hiergegen wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 06.05.1996 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Zur Begründung trägt der Kl vor, seine Kenntnisse entsprächen denen eines Diplomkaufmannes oder Diplomwirtschaftsinformatikers mit entsprechendem Hochschulabschluß. Die ausgeübte Tätigkeit sei die des Software-Engineerings und erfasse:
- Planung, Organisation und Leitung der Projekte,
- Entwickeln von Unternehmens- bzw. Projektdatenmodellen.
- Entwickeln und Designen von Kommunikationsschnittstellen
- Erarbeitung von Projektvorschlägen, die der Rationalisierung von Arbeitsabläufen mit Hilfe von EDV-Anwendung dienen
- Beratung der Kunden hinsichtlich der technischen Realisierung.
Diese Tätigkeit entspräche in allen Merkmalen derjenigen, die der BFH im Urteil vom 07.12.89 IV R 115/87 BStBl 90 II, 337, als freiberuflich qualifiziert hat. Danach gehöre zur Tätigkeit des Systemsoftwareentwicklers zunächst die Grundlagenforschung, d. h. die Systematisierung und Gestaltung der den Rechenanlagen eigenen Strukturen. Dabei gehe es um die allgemeinen Gesetze, die der Informationsverarbeitung zugrunde liegen, um Algorithmen, künstliche formale Sprachen, deren Syntax und Semantik. Quantitativ gewichtiger zeigten sich die Aufgaben bei der Planung von Systemsoftware. Es gehe dabei vor allem um den Entwurf von Strukturen zwischen der Hardware und der Anwendernahtstelle. Dies seien vor allem Betriebssysteme, d. h. die Systeme, ohne die der jeweilige Computer nicht einsatzfähig ist, Hilfs- und Dienstprogramme, Compiler und Übersetzer oder Datenbanksysteme. Solche Systeme würden vom Systemsoftwareentwickler entworfen. Zum Nachweis von Art und Umfang seiner Kenntnisse legte der Kl sein Referat über Inflationsbekämpfung vor, das er in der Klasse 24 D fertigte, sowie auszugsweise Kopien, überwiegend die Titelseiten von Publikationen, die er im Selbststudium durchgearbeitet habe. Wie in den entsprechenden Zeugnissen aufgeführt, sei der Kl in maschinennaher Sprache „Assembler” und als „Systemanalytiker” ausgebildet worden. Der Kl habe als Systementwickler im Sinne des oben genannten Urteils Zugang zum Großrechenzentrum der XY Versicherungsgruppe. Hierbei habe er die höchste zu vergebende Zugriffsberechtigung (Systemadministrator). Zu den Aufgaben des Kl gehöre es, für die zu erarbeitenden Ergebnisse (s.o.) im Bereich der Datenbanksysteme die physische Voraussetzung für einen störungsfreien und schnellen Ablauf der Systeme zu garantieren (Systemperformance).
Zum Nachweis seiner Tätigkeit legte der Kl eine Bescheinigung der ABC GmbH vom 22.03.1996 vor, wonach er bis zum 31.03.1991 als festangestellter Mitarbeiter der ABC GmbH Projektleiter im Bereich der Anwendungsentwicklung, danach freiberuflich, hauptsächlich unternehmensberatend tätig gewesen ist. Zusätzlich hat er Rechnungen vorgelegt (01.12.1993 ABC SERVICE GmbH, 16,5 MT Entwicklung und Neukonzeption Darlehenssystem, 3,5 MT Organisation und Durchführung von Programmänderungen; 02.07.1994 ABC SERVICE GmbH 16 MT Entwicklung und Neukonzeption Darlehenssystem, 4 MT Organisation und Durchführung von Programmänderungen; 01.08.1994 an X Bausparkasse ...