Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Klage bei einer auf 0 DM lautenden Steuerfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine für die Zulässigkeit der Klage notwendige Beschwer liegt bei einer auf 0 DM lautenden Steuerfestsetzung regelmäßig nicht vor.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der erstmalige Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 22. April 1997 wurde mehrfach geändert. Mit Änderungsbescheid vom 30. April 1998 wurden die Kläger wie folgt veranlagt:

Gesamtbetrag der Einkünfte

-89.596 DM

Einkommen/zu versteuerndes Einkommen

-97.642 DM

festzusetzende Einkommensteuer

0 DM

Dieser Bescheid enthielt keinen Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit einem als Einspruch bezeichneten Schreiben vom 1. Juni 1998, korrigiert durch ein weiteres ebenfalls als Einspruch bezeichnetes Schreiben vom 13. Juli 1998, beantragten die Kläger einen Verlustrücktrag auf die Jahre 1994 und 1995.

Mit Änderungsbescheid vom 6. Juli 1998, geändert durch Bescheid vom 17. August 1998, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1996 wurde der verbleibende Verlustabzug nach § 10d Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) festgestellt, und zwar auf 14.896 DM. Nach 1994 wurden 14.000 DM (Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 17. August 1998) und nach 1995 wurden 60.700 DM (Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 6. Juli 1998) – jeweils antragsgemäß – zurückgetragen.

Im erstmaligen Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 22. Januar 1999 wurde wie folgt veranlagt:

Gesamtbetrag der Einkünfte

38.278 DM

Sonderausgaben

-9.394 DM

außergewöhnliche Belastungen

-4.770 DM

Verlustabzug

-14.896 DM

Einkommen/zu versteuerndes Einkommen

9.218 DM

festzusetzende Einkommensteuer

0 DM

Der geänderte Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 4. März 1999 beinhaltet insoweit keine sachlichen Änderungen.

Mit Bescheid vom 22. Januar 1999 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1997 wurde der verbleibende Verlustabzug nach § 10d Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) auf 0 DM festgestellt.

Mit Schreiben vom 25. Januar 1999 legte der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 Einspruch ein mit der Zielrichtung, den verbleibenden Verlustabzug aus 1996 nicht 1997, sondern 1998 anzusetzen.

Mit Schreiben vom 27. Januar 1999 beantragte der Kläger, den Einkommensteuerbescheid für 1996 insoweit abzuändern, als die Sonderabschreibung nach § 4 Fördergebietsgesetz nicht mit 125.000 DM, sondern mit 110.104 DM angesetzt wird.

Das FA teilte ihm mit Schreiben vom 3. Februar 1999 mit, dass ein „Überspringen” eines oder mehrerer Jahre für den Ansatz eines festgestellten Verlustabzugs aus den Vorjahren nicht möglich sei. Ebenso sei eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 1996 nicht mehr möglich, da dieser Bescheid bereits rechtskräftig geworden sei. Die Beteiligten gingen im weiteren Verfahren davon aus, dass dieses Schreiben vom 3. Februar 1999 eine Ablehnung des Antrags vom 27. Januar 1999, die Veranlagung für 1996 zu ändern, enthielt.

Der Kläger änderte mit Schreiben vom 21. Februar 1999 sein Begehren dahingehend, dass der verbleibende Verlustabzug in Höhe von 14.896 DM nicht vor, sondern rückgetragen werden soll, und zwar auf das Steuerjahr 1994 mit 8.651 DM und auf das Steuerjahr 1995 mit 6.245 DM.

Mit Schreiben vom 25. Februar 1999 lehnte das FA diesen Antrag ab, da das Wahlrecht nach § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG nur bis zur Bestandskraft des/der aufgrund des Verlustrücktrages geänderten Steuerbescheide ausgeübt werden könnte. Die Bestandskraft des geänderten Einkommensteuerbescheides für 1994 sei am 20. September 1998 und des geänderten Einkommensteuerbescheides für 1995 am 10. August 1998 eingetreten.

Mit Schreiben vom 9. März 1999 legte der Kläger jeweils gesondert Einspruch gegen die Ablehnung der Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1994, 1995 und 1996 ein.

Mit Einspruchsentscheidungen jeweils vom 19. August 1999 lehnte das FA die Einsprüche als unbegründet ab.

Mit Klage vom 15. September 1999, eingegangen am 20. September 1999, begehren die Kläger ursprünglich weiterhin die Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1994 und 1995 sowie für 1996 und 1997. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass mit der Einführung des Wahlrechts zur Verteilung von Verlusten aus einem Veranlagungsjahr bezweckt werden sollte, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, seine Steuerlast über einen Zeitraum von 3 Jahren günstiger verteilen zu können. Demzufolge müsse auch die Bestandkraft des Verlustfeststellungsbescheides mit dem Erlass der Einkommensteuer des Folgejahres einher gehen. Auch habe das FA gegen seine Hinweispflicht bei einer abweichenden Rechtsauffassung verstoßen.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2001 habe die Kläger insoweit zurückgenommen, als sie die Einkommensteuer 1994 bis 1996 betraf.

Unter dem 26. November 1999 erließ das FA jeweils geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997. Dabei wurde für 1996 der (negative) Gesam...

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