rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Eingangszeitpunkt eines per Telefax übermittelten Schriftstückes. Verlust eines Schriftsatzes bei der Postbeförderung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird der fristgebundene Schriftsatz per Telefax übermittelt, bestimmt sich der Eingangszeitpunkt nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgeräts des Gerichts
2. Bei Berufung auf den Verlust eines Schriftsatzes bei der Postbeförderung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags sind die Tatsachen, aus denen sich die rechtzeitige Absendung bzw. Aufgabe zur Post ergibt, detailliert anzugeben. Dazu gehört nicht nur die Bezeichnung der Versendungsart, sondern auch die Darlegung, wer den Schriftsatz wann in welchen Briefkasten eingeworfen hat.
Normenkette
FGO § 56
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.11.2002 hat der Senat die Klage in der vorliegenden Streitsache als unzulässig abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten gemäß Postzustellungsurkunde der Klägerin am 11.12.2002 zugestellt worden.
Mit Telefax vom 26.3.2003 stellte der Geschäftsführer der Klägerin Antrag auf mündliche Verhandlung. Gleichzeitig beantragte er „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer möglichen Versäumung der Frist, mündliche Verhandlung zu beantragen”. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er damit, er habe mit Schriftsatz vom 09.01.2003 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Diesen Antrag habe er an die Postanschrift des Finanzgerichts München adressiert, ordnungsgemäß frankiert und am Morgen in einen Briefkasten in München geworfen. Erst aufgrund einer Vorsprache in der Geschäftsstelle am 12.03.2003 habe die Klägerin erfahren, dass dieser Antrag nicht bei Gericht eingegangen sei. Vor diesem Datum habe der Geschäftsführer keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, dass der Antrag vom 09.01.2003 nicht oder nicht rechtzeitig bei Gericht eingegangen sei. Die Richtigkeit dieses Sachvortrags werde an Eides statt als wahr versichert.
Auf dem Telefax vom 26.03.2003 ist als Zeitpunkt des Eingangs beim Gericht der 27.03.2003, 0:04 Uhr vermerkt. Als Absendedatum bei der Klägerin ist der 27.03.2003, 01:03 Uhr aufgedruckt.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.05.2003 – zugestellt am 15.5.2003 – hat der Senat festgestellt, dass der Gerichtsbescheid vom 21.11.2002 als Urteil wirke. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung verspätet und damit unzulässig sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den Gerichtsbescheid vom 02.05.2003 erhob die Klägerin fristgerecht Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung wird damit begründet, dass der Geschäftsführer der Klägerin im Jahre 1989, nach circa 20 Jahren Arbeitsleben, den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt habe und über diesen erst am … im Sinne des Antragstellers entschieden worden sei. Vor diesem Hintergrund sei es nach hiesiger rechtlicher Wertung nicht völlig abwegig, die Rechtsauffassung zu vertreten, dass wenige Minuten nicht die zutreffende steuerliche Bewertung eines Sachverhalts verhindern sollten. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht verfristet gewesen sei, da nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Uhrzeit auf dem Einzelverbindungsnachweis des Faxabsendegeräts maßgeblich sei. Der Einzelverbindungsnachweis werde dem Gericht im Laufe der 17. Kalenderwoche vorgelegt.
Weitere Nachweise sind dem Gericht jedoch nicht vorgelegt worden.
Die Klägerin beantragt,
die angefochtenen noch streitgegenständlichen Bescheide in der Weise zu ändern, dass sie Grundlagenbescheide für Verlustfeststellungen in Höhe von 1 Mio. DM durchgängig für die Jahre 1996 bis 1999 sind.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 16.10.2008 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung gegen den in der vorliegenden Sache an die Klägerin bereits ergangenen Gerichtsbescheid ist unzulässig. Die Klägerin hat die Antragsfrist von einem Monat nach Zustellung des Gerichtsbescheids (§ 90 a Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –) versäumt. Denn der Gerichtsbescheid ist am 11.12.2002 zugestellt worden, der Schriftsatz mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung aber erst am 27.03.2003 beim Gericht eingegangen. Davon, dass nach Angaben der der Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 09.01.2003 gestellte und auf dem Postweg übersandte Antrag bei Gericht rechtzeitig eingegangen und dort verloren gegangen sei, kann nicht ausgegangen werden. Für den rechtzeitigen Eingang des Antrags auf mündliche Verhandlung...