rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zufluss und Abfluss von Einnahmen und Ausgaben bei nachträglichen Buchungen auf dem Verrechnungskonto der GmbH. verdeckte Gewinnausschüttung bei fehlender Zuführung von Erlösen zum Gesellschaftsvermögen. Bindung an tatsächliche Verständigung. Einkommensteuer 1990-1993

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Frage des Abflusses von Aufwendungen, die die Gesellschaft dem Gesellschafter kontokorrentmäßig belastet, kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, für den belastet wird; maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem dies geschieht (Zeitpunkt der Kontenbelastung).

2. Eine Tantieme ist dem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht bereits mit dem Entstehen ihres schuldrechtlichen Anspruchs, sondern erst zu dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem die Tantiemezahlung dem Verrechnungskonto gutgeschrieben worden ist.

3. Sind Erlöse aus Warenverkäufen einer GmbH nicht in der Buchführung erfasst worden und hat die GmbH es zugelassen, dass der Gesellschafter diese Erlöse nicht dem Vermögen der GmbH zugeführt, sondern entnommen hat, ist der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttungen erfüllt. Durch eine nachträgliche Einbuchung einer Forderung gegenüber dem Gesellschafter in einem späteren Jahr kann der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung nicht mehr rückgängig gemacht werden.

4. Eine tatsächliche Verständigung bezieht sich immer nur auf den der Besteuerung zugrunde zu legenden Sachverhalt, nicht jedoch auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.

5. Eine tatsächliche Verständigung zwischen dem für die GmbH zuständigen FA und dem Gesellschafter-Geschäftsführer bindet nicht das für die Einkommensteuerfestsetzung des Gesellschafter-Geschäftsführers zuständige FA, wenn dieses beim Abschluss der tatsächlichen Verständigung nicht beteiligt war.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1-2, §§ 19, 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AO 1977 § 85

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

 

Tatbestand

Streitig ist, ob beim Kläger negative Einnahmen aus Kapitalvermögen in den Jahren 1990 bis 1993 zu berücksichtigen sind.

Der Kläger war in den Streitjahren 1990 bis 1993 mehrheitlich an der Zic-Zac Gaststätten GmbH (Z-GmbH) beteiligt. Bis 30. April 1993 war der Kläger zum alleinigen Geschäftsführer der Z-GmbH bestellt. Der Kläger erzielte u. a. aus seiner Geschäftsführertätigkeit bei der Z-GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Mit Schreiben vom 25. März 1996 ließ der Kläger im Rahmen einer Selbstanzeige dem für die Besteuerung der Z-GmbH zuständigen Finanzamt München für Körperschaften mitteilen, dass er seit 1990 über eine zwischenzeitlich gelöschte Harry's Disco GmbH (H-GmbH) Waren eingekauft und diese außerhalb der H-GmbH wieder veräußert habe, ohne die Erlöse ordnungsgemäß zu versteuern. Noch aufzuklären sei, ob die Warenverkäufe vom Kläger im Rahmen einer Einzelfirma getätigt worden seien oder im Rahmen der Z-GmbH. Der Kläger gab am 6. August 1996 beim Finanzamt München für Körperschaften berichtigte Jahresabschlüsse der Z-GmbH für 1990 bis 1993 sowie für die Z-GmbH u. a. berichtigte Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuererklärungen ab. Dabei wurden die bisher nicht versteuerten Warenverkäufe der Z-GmbH zugerechnet. Der aus den Einkaufsrechnungen nachträglich ermittelte Wareneinsatz sowie die anhand des durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagssatzes im Schätzungsweg ermittelten Erlöse aus dem Warenverkauf wurden in der Gewinn- und Verlustrechnung nachgebucht. Die Gegenbuchungen für den Wareneinkauf und Warenverkauf erfolgten jeweils über das Verrechnungskonto des Klägers, d. h. die Wareneinkäufe wurden als Tilgung einer Gesellschafterverbindlichkeit und die Warenverkäufe als Erhöhung einer Gesellschafterverbindlichkeit behandelt. Durch diese Handhabung sollte vermieden werden, dass die nicht dem Betriebsvermögen der Z-GmbH zugeführten Erlöse aus den Warenverkäufen als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt werden. In den Verrechnungskonten des Klägers der Jahre 1990 bis 1993 ergab sich zu den jeweiligen Bilanzstichtagen durch die Verbuchung der Wareneinkäufe und Warenverkäufe per Saldo eine Erhöhung der Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Z-GmbH. Für diese Erhöhung der Verbindlichkeiten des Klägers wurden im Rahmen der in den Jahren 1996 bis 1997 erfolgten Nachbuchungen nachträglich Zinsen festgesetzt, die ebenfalls dem Verrechnungskonto des Klägers bei der Z-GmbH belastet wurden, so dass sich die Gesellschafterverbindlichkeiten dadurch weiter erhöhten. Die Zinsbelastungen betrugen 13.184,40 DM (1990), 48.119,11 DM (1991), 84.173,33 DM (1992) und 97.375,27 DM (1993). Andererseits wurden dem Verrechnungskonto des Klägers nachträglich Tantiemen in Höhe von 35.558,05 DM (1990), 28.760,46 DM (1991), 36.974,19 DM (1992) und 28.298 DM (1993) gutgeschrieben mit der Begründung, durch die Nachbuchung der Warenumsätze erhöhe sich der Bilanzgewinn der Z-GmbH, so dass der Kläger gemäß seinem Geschäftsführeranstellungsvertrag einen Anspruch auf eine Tantieme von 50.000 DM...

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