Entscheidungsstichwort (Thema)
Ist weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich, kommt es nach dem EigZulG auf den Beginn der tatsächlich durchgeführten Bauarbeiten an; dies ist von Bedeutung bei der Frage, ob die Eigenheimzulage nur für die Herstellung einer Wohnung im eigenen Haus oder auch für eine Erweiterung einer bestehenden Wohnung gewährt wird (Gesetzesänderung nach dem 31.12.2003)
Leitsatz (redaktionell)
1. § 19 Abs. 5 EigZulG (in der seit dem Jahr 2000 geltenden Fassung; zuvor Abs. 4) sieht eine selbständige Definition des Beginns der Herstellung eines Objektes vor. Danach gilt als Beginn der Herstellung bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
2. Ist weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich, kommt es bei der Anwendung des EigZulG auf den Beginn der tatsächlich durchgeführten Bauarbeiten an.
3. Mit den Bauarbeiten wird tatsächlich zu dem Zeitpunkt begonnen, zu dem der Bauherr seine Entscheidung zu bauen, für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat. Dieser Zeitpunkt liegt in dem In-Gang-Setzen der Bauarbeiten auf dem Grundstück (z.B. Beginn der Ausschachtungsarbeiten, Anfuhr von Baumaterial auf dem Bauplatz oder Aufstellen einer Bauleitungsbaracke).
Normenkette
EigZulG § 19 Abs. 8 S. 1, Abs. 5, § 2 S. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für einen Dachgeschossausbau Eigenheimzulage zu gewähren ist.
I.
Die Kläger sind Ehegatten und Miteigentümer eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 richtete der Kläger an die Gemeinde […] K-Dorf eine Bauvoranfrage und teilte mit, dass er im nächsten oder übernächsten Jahr vorhabe, das Dachgeschoss auszubauen. Er bat die Gemeinde, für den Fall, dass keine Baugenehmigung erforderlich sei, eine Negativbescheinigung zu erteilen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 teilte die Gemeinde dem Kläger mit, dass, sofern der Dachgeschossausbau nicht zu einer eigenen vollständigen Wohnung führen würde, eine Baugenehmigung nicht erforderlich sei und auch kein Baufreistellungsverfahren durchzuführen sei. Im Oktober 2004 begannen die Kläger mit dem Ausbau des Dachgeschosses in ihrem Einfamilienhaus und bauten ein neues Bad mit Sauna ein. Der Ausbau wurde im Jahr 2005 fertig gestellt. Die Herstellungskosten hierfür betrugen 34.222 EUR.
Am 2. Dezember 2005 beantragten die Kläger für den Dachgeschossausbau die Gewährung einer Eigenheimzulage ab 2005. Beantragt wurde der Fördergrundbetrag aus einer Bemessungsgrundlage mit Herstellungskosten von 34.222 EUR sowie die Kinderzulage für zwei Kinder (geboren 1993 und 1995). Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – lehnte mit Bescheid vom 10. März 2006 die Festsetzung der Eigenheimzulage ab und begründete dies damit, dass durch den Ausbau kein zusätzlicher vollwertiger Wohnraum geschaffen worden sei. Zur Begründung des dagegen gerichteten Einspruchs trugen die Kläger vor, dass zusätzlich Wohnraum geschaffen worden sei, denn das bisherige Bad sei für den Vier-Personen-Haushalt zu klein geworden und deshalb sei im Dachgeschoss ein neues Bad eingebaut worden, das täglich genutzt werde. Im Zuge des Dachgeschossausbaus sei auch die Sauna mit eingebaut worden. Die Sauna sei ein Zubehörraum, der der begünstigten Wohnung zuzuschreiben sei. Das FA wies mit Einspruchsentscheidung vom 22. November 2006 den Einspruch als unbegründet zurück. Seine Entscheidung begründet das FA nun damit, dass mit dem Dachgeschossausbau erst im Oktober 2004 begonnen werden sei. § 2 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) sei aber durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 geändert worden. Ausbauten und Erweiterungen, mit denen nach dem 31. Dezember 2003 begonnen worden sei, seien nicht mehr begünstigt. Die Kläger hätten mit ihrem Dachgeschossausbau nach diesem Stichtag begonnen. Da für den Dachgeschossausbau weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich gewesen sei, komme es auf den tatsächlichen Beginn der durchgeführten Bauarbeiten an. Mit den Bauarbeiten sei in dem Zeitpunkt begonnen worden, in dem der Bauherr seine Entscheidung zu bauen, für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht habe. Dies sei zum Beispiel dann der Fall, wenn nicht unbedeutende Mengen von Baumaterial auf den Bauplatz angeliefert worden seien. Da die Kläger erst im Oktober 2004 mit dem Dachgeschossausbau tatsächlich begonnen hätten, sei auch das erforderliche Baumaterial noch nicht bis zum 31. Dezember 2003 geliefert worden.
Dagegen richtet sich die Klage. Die Kläger begehren die Festsetzung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2005 mit einem Fördergrundbetrag für den Dachgeschossausbau aus der Bemessungsgrundlage in Höhe von 34.222 EUR (2,5 % davon = 855,55 EUR) nebst Kinderzulage...