Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.04.1997; Aktenzeichen VII R 109/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) ist seit dem 07.11.1994 Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … Es handelt sich hierbei um einen Jeep mit Stoffverdeck vom Typ CJ 7 des Herstellers AMC (Am. Mot. Corp.) USA. Das Fahrzeug ist aufgrund technischer Änderungen (Ausbau der Rückbank nebst Sicherheitsgurten und Verschweißen der Gurtbefestigungspunkte) von der Zulassungsstelle (ZulSt) Kempten als LKW eingestuft (Bl. 28 FG-Akte).

In den Fahrzeugpapieren waren ursprünglich folgende technische Daten eingetragen:

Fahrzeug- und Aufbauart: PKW offen

Antriebsart Otto-Motor

Hubraum 4181 ccm

Leergewicht 940 kg

zulässiges Gesamtgewicht 1700 kg

4 Sitzplätze

Aufgrund dieser Merkmale wurden vom Finanzamt die Voraussetzungen für kraftfahrzeugsteuerrechtliche Anerkennung als LKW als nicht erfüllt angesehen und die Besteuerung mit Bescheid vom 24.11.1994 nach dem Hubraum vorgenommen.

Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung –EE– vom 28. Juli 1995).

Mit der Klage trägt der Kläger vor, daß mit dem umgebauten Fahrzeug nur noch zwei Personen befördert werden könnten und es von der ZulSt als Lkw anerkannt worden sei. Diese Feststellung sei gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) für das Finanzamt bindend. Das äußere Erscheinungsbild habe sich zwar nicht maßgeblich verändert, jedoch diene jetzt die vorwiegende Nutzung allein der Beförderung von Gütern. Das Ladevolumen betrage 2,54 ccm, die Nutzlast 680 kg. Bei einem offenen Pkw bzw. Lkw sei ein Ersatz der hinteren Seitenfenster durch Blechfenster wie vom Senat bisher gefordert von der Konzeption her schon ausgeschlossen. Daß es sich um einen Lkw handele, zeige auch der Vergleich mit dem Pritschenwagen VW Taro. Ebenso wie dieser Typ habe sein Fahrzeug eine ebenflächige Ladepritsche mit einer Lkw-typischen Bordwand.

Der Kl beantragt,

unter Änderung des KraftSt-Bescheids vom 24. November 1994 und der EE vom 28. Juli 1995 die Steuer für das Fahrzeug auf 198 DM (Lkw-Besteuerung) herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt

Klageabweisung.

Auf den Hinweis des Gerichts vom 06. November 1995 wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Die Ablehnung des Antrags auf Neufestsetzung der Steuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG war rechtmäßig.

Das Finanzamt hat zu Recht die Umbauten am Fahrzeug als nicht wesentlich für eine Umqualifizierung des Kraftfahrzeugs von einem Pkw in einen Lkw angesehen.

1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (–BFH–, Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 118/91, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1993, 250) sind für die Begriffsbestimmung eines Pkw im geltenden Kraftfahrzeugsteuerrecht die verkehrsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG maßgebend, weil im Gegensatz zum früheren § 10 Abs. 2 KraftStG 1972 eine eigenständige Bestimmung dieses Begriffs ebenso wie die des Begriffs Lkw fehlt. Aus § 15 d Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) läßt sich entnehmen (im Umkehrschluß, da dort nur der Kraftomnibus definiert ist, siehe Strodthoff, KraftStG, § 8 Rz. 1), daß Pkw nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen sind (siehe auch § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz). Wenn ein Kraftfahrzeug nach Bauart und Eignung geeignet und bestimmt ist, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, so ist es auch als Pkw einzustufen, sofern sein zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 2,8 Tonnen beträgt und es außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen aufweist. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 6 StVZO a. F. bzw. § 23 Abs. 6 a StVZO (ab 01. Januar 1995). Es handelt sich dabei um sog. Kombinationskraftwagen (siehe auch §. 72 Abs. 2, § 23 Abs. 1 letzter Satz StVZO), die auch Mehrzweckkraftfahrzeuge genannt werden (siehe BFH-Urteil vom 28. November 1956 II 283/55 U, BStBl III 1957, 22). Das frühere Erfordernis, daß nur Pkw-Kombi mit einer zur Güterbeförderung verwendbaren Nutzfläche mit nicht mehr als 2,5 Quadratmeter als Pkw galten (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 KraftStG 1972), ist weggefallen. Ein Lkw liegt hingegen vor, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, das nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt ist. Dies folgt aus § 4 Abs. 4 Nr. 3 Personenbeförderungsgesetz (siehe Egly/Mößlang, KraftStG, 3. Aufl., S. 86). Seine Besteuerung erfolgt gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG als „anderes Fahrzeug” nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht.

2. Der Senat ist an die Einstufung des Fahrzeugs durch die Eintragung des Vermerks „Lkw” in den Fahrzeugpapieren durch die ZulSt steuerlich nicht gebunden (siehe BStBl II 1993, Seite 251). Die verkehrsrechtliche Einordnung durch die ZulSt als Lkw bindet das Finanzamt nicht (sie...

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