rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. Studium im Ausland. Wohnsitz im Inland

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Feststellungslast zum Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland als tatbestandliche Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch liegt beim Kindergeldberechtigten.

2. Umstände dafür, dass den Inlandsaufenthalten seit Beginn des Studiums nicht nur Besuchscharakter zukam, hat der Kläger trotz Aufforderung des Gerichts weder vorgetragen noch Nachweise dafür vorgelegt. Insoweit kann dahinstehen, ob die Wohnung des Klägers überhaupt Räumlichkeiten aufweist, die noch für die Unterbringung von zwei erwachsenen Töchtern objektiv als ausreichend zu werten sind.

 

Normenkette

EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3; AO §§ 8-9

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

I.

Der verheiratete Kläger stammt aus der Türkei, besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und hat drei Töchter, A., geb. 23. August 1987, E., geb. am 10. März 1992, und K., geb. 7. Februar 1994.

Der Kläger mietete zusammen mit seiner Ehefrau am 16. Dezember 2010 eine 65,39 qm große Dreizimmerwohnung in München.

Im September 2011 immatrikulierte sich E. für ein Theologiestudium mit dem Schwerpunkt Internationale Theologie an der Universität in Istanbul. E. besitzt ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft.

Der Kläger teilte der damals noch zuständigen Familienkasse … (Familienkasse) am 5. Dezember 2011 mit, dass seine Tochter E. zwar im Moment in Istanbul studiere, E. aber beabsichtige, ihr Studium in München fortzusetzen. Seine Tochter komme alle zwei Monate nach Deutschland. Der Kläger legte seinem Schreiben eine Studienbescheinigung der Universität vom 16. September 2011 für E. bei.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2011 setzte die Familienkasse u.a. Kindergeld für E. ab September 2011 in Höhe von 190 EUR monatlich fest.

Mit Bescheid vom 8. März 2012 änderte die Familienkasse gemäß § 70 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Festsetzung des Kindergelds für E. mit Wirkung ab April 2012 von monatlich 184 EUR auf monatlich 12,78 EUR, da E. ihren Wohnsitz in der Türkei habe. Da der Kläger eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübe, bestehe ein Anspruch auf Kindergeld nach dem deutsch-türkischen Abkommen. Die Höhe des Kindergeldes für ein zweites Kind betrage nach diesem Abkommen 12,78 EUR monatlich.

Den dagegen eingelegten Einspruch vom 13. März 2012 wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2012 als unbegründet zurück.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage und begehrt unter Aufhebung sowohl des Bescheids vom 8. März 2012 als auch der Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2012, ihm ab April 2012 für seine Tochter E. weiter Kindergeld von monatlich 184 EUR zu gewähren. Seine Tochter habe ihren Wohnsitz nach wie vor bei ihren Eltern. Sie halte sich nur vorübergehend zu Studienzwecken in der Türkei auf. E. habe ihren Wohnsitz im Inland nicht aufgegeben. Das Studium verlange die Anwesenheit in der Türkei auch in den Semesterferien, z.B. zur Erledigung von Hausarbeiten. Für E. handele es sich um eine „Heimreise”. Dies bedeute, dass sie nicht lediglich ihre Eltern besuche.

Der Semesterablauf von E. stelle sich wie folgt dar:

WS 2011/2012

19. September 2011

bis 7. Januar 2012

Ferien

8. Januar 2012 bis 12. Februar 2012

SS 2012

13. Februar 2012 bis

10. Juni 2012

11. Juni 2012 bis 16. September 2012

WS 2012/2013

17. September 2012

bis 20. Januar 2013

21. Januar 2013 bis

10. Februar 2013

SS 2013

11. Februar 2013

bis 21. Juni 2013

22. Juni 2013 bis

16. September 2013

WS 2013/2014

17. September 2013

In folgenden Zeiträumen sei E. bei ihren Eltern gewesen:

13. Januar 2012 bis 8. Februar 2012 (Flugbuchungsbestätigung/Rechnung)

21. Dezember 2012 bis 24. Dezember 2012 (Flugbuchungsbestätigung)

21. Januar 2013 bis 16. Februar 2013 (Flugbuchungsbestätigung)

26. Juni 2013 bis 14. August 2013 (Flugbuchungsbestätigungen)

Der Kläger trägt unter Vorlage eines Auszugs seines Mietvertrages ferner vor, dass seine Wohnung von seiner Ehefrau, ihm und derzeit von zwei seiner drei Kindern, E. und K., bewohnt werde. In Istanbul lebe E. mit verschiedenen Studentinnen zusammen. Voraussetzung des von E. gewählten Studiengangs sei der Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife. Ein in der Türkei abgelegter Schulabschluss sei für diesen Studiengang nicht ausreichend. Sämtliche Kommilitonen E.s hätten ihren Schulabschluss im Ausland getätigt. Das Studienfach sei somit einzigartig. Nach Abschluss ihres Studiums werde E. einen Beruf im Inland ausüben. Anderes anzunehmen, sei abwegig, da E. in Deutschland aufgewachsen sei. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass auch andere Studenten an der Hochschule in der Türkei studierten, für die Kindergeld gewährt würde.

Aufgrund des Beschlusses des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit (Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 14 ff., Nr. 1 der Anlag...

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