rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung eines Darlehens an Verlobte. Verzicht auf vereinbarte Miete. Schenkungsteuer
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann nach der Lebenserfahrung bei hohen Zuwendungen nicht unterstellt werden, dass diese ohne Vereinbarung eines Rückforderungsrechts erfolgen.
2. Die bloße Gestattung des Mitbewohners einer selbst genutzten Wohnung durch den Eigentümer für dessen nichteheliche Lebensgefährtin ist grundsätzlich keine freigebige Zuwendung, selbst wenn ein Mietvertrag vereinbart, war.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 11. Januar 1999 (Zeitraum bis 31. Dezember 1995) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. September 2001 wird dahin geändert, dass die Schenkungsteuer auf 7.660 DM herabgesetzt wird.
2. Der Schenkungsteuerbescheid vom 11. Januar 1999 (Zeitraum ab 1. Januar 1996) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. September 2001 und des Änderungsbescheides vom 26. Februar 2002 wird aufgehoben.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Streitig ist, ob freigebige Zuwendungen an die Klägerin erfolgt sind.
I.
Aufgrund der Feststellungen des Bayerischen Landeskriminalamts –LKA– (s. Berichte vom 12. Januar und 10. September 1998) und im Steuerfahndungsbericht der Steuerfahndungsstelle des Beklagten (s. Bericht vom 8. Oktober 1998) setzte der Beklagte, das Finanzamt (FA), für steuerpflichtige Zuwendungen des Herrn … an die Klägerin in Höhe von 788.300 DM für die Zeit bis 31. Dezember 1995 Schenkungsteuer in Höhe von 346.852 DM mit Bescheid vom 11. Januar 1999 (Bl. 77 FA-Akte) fest. Herr … war der Verlobte und Lebenspartner der Klägerin.
Das FA ging von folgenden steuerpflichtigen Zuwendungen aus:
1. Mit Kaufvertrag vom 10. Februar 1992 erwarb die Klägerin eine Eigentumswohnung in F. zum Preis von 460.000 DM. Zur Finanzierung erhielt sie bis zum 1. April 1993 233.000 DM vom Privatkonto ihres Lebensgefährten. Das FA legte der Besteuerung den anteiligen (50, 65 v.H.) auf 140 v.H. erhöhten Einheitswert in Höhe von 20.564 DM zugrunde.
2. In die Eigentumswohnung wurde eine Einbauküche im Wert von 20.778,78 DM eingebaut. Die Rechnung für diese Firma ging an die Firma … GmbH & Co. … KG. Zuwendungsdatum war der 23. Juni 1993.
3. Am 14. April 1994 erhielt die Klägerin auf ihr Konto bei der Raiffeisenbank F. 230.000 DM von der … GmbH & Co. Beteiligungs KG.
4. Mit Kaufvertrag vom 23. August 1994 veräußerte der Lebensgefährte der Klägerin ein ihm gehörendes Anwesen in K.. Zugleich wurde Inventar zum Kaufpreis von 210.000 DM veräußert. Der dem Lebensgefährten der Klägerin übergebene Verrechnungsscheck wurde auf dem Konto der Klägerin bei der … bank F. eingelöst.
5. Am 27. Februar 1995 ließ die Klägerin auf ihrem Konto bei der R. bank F. einen Scheck über 50.000 DM, ausgestellt zu Lasten der Firma F. gutschreiben. Den Scheck hatte sie von ihrem Lebensgefährten erhalten.
6. Zwischen dem 22. März 1995 und dem 12. Juli 1995 erhielt die Klägerin sechs Überweisungen der Firma K. GmbH in Höhe von insgesamt 115.000 DM.
7. Der Lebensgefährte der Klägerin war Eigentümer des seit 1988 gemeinsam bewohnten Schlosses …. Am 15. August 1993 schlossen die Klägerin und ihr Lebensgefährte für dieses Objekt einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einem monatlichen Mietzins von 5.000 DM. Tatsächlich wurden keine Mietzinszahlungen geleistet. Das FA sah in dem bis zum 31. Dezember 1995 fällig gewordenen Mietgesamtbetrag in Höhe von 145.000 DM eine steuerpflichtige Schenkung. Im Vertrag war vereinbart, dass die Miete zunächst mit Mietvorauszahlungen in Form der Übernahme von Renovierungskosten verrechnet werden soll.
Mit weiterem Bescheid mit gleichem Datum (Bl. 81 FA-Akte) setzte das FA für steuerpflichtigen Zuwendungen des Herrn … ab dem 1. Januar 1996 in Höhe von 719.000 DM zuzüglich der Vorerwerbe in Höhe von 791.352 DM, zusammen 1.500.800 DM, Schenkungsteuer in Höhe von 178.428 DM fest (unter Anrechnung von 346.852 DM für die Vorerwerbe). Das FA ging hierbei von folgender Berechnung aus:
Miete Schloss … vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996 |
60.000 DM |
zuzüglich kapitalisierter Wert der Miete bis zum Ende der Laufzeit des. Mietvertrags in Höhe von |
659.454 DM. |
Mit ihren gegen beides Bescheide eingelegten Einsprüchen (Bl. 133 FA-Akte) hatte die Klägerin geltend gemacht, dass keine freigebigen Zuwendungen, sondern Darlehen vorlägen. Sie legte die Kopie eines Darlehensvertrags vom 28. Oktober 1993 (Bl. 152 FA-Akte) vor, in dem der A. GmbH, deren Alleingesellschafterin die Klägerin war, bzw. ihr persönlich Kredite, zugesagt worden waren. Die Klägerin legte ferner eine umfangreiche Aufstellung (Bl. 156 FA-Akte) vor, aus der die Bewegungen auf ihrem Konto und die Entwicklung der Darlehensverbindlichkeiten dargestellt waren. Hieraus ergebe sich, dass sie für die Renovierung de...