Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist beim Bundesamt für A. in N. angestellt und ist dort speziell als Vermittlerin bei der Zentrale für Bühnen- und Fernsehvermittlung tätig. Früher war sie als Chefdisponentin bei verschiedenen Theatern tätig.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1993 machte die Klägerin bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u. a. Aufwendungen für Musikträger in Höhe von 2.160,40 DM, Kosten eines Opernabonnements für die Bayerische Staatsoper in Höhe von 431 DM sowie Aufwendungen für verschiedene Theaterbesuche in Höhe von 1.726,56 DM als Werbungskosten geltend. Im einzelnen handelte es sich um folgende Theateraufführungen:

Fedora-Nabucco, Bregenzer Festspiele 25./26. Juli 1993

587,48 DM

Die Frau ohne Schatten, Nationaltheater München 13. Juli 1993

394,40 DM

Der Ring der Nibelungen, Olympia-Park München II. Juli 1993

152,40 DM

Deutsches Requiem/Brahms, München, Hercules-Saal 17. November 1993

172,40 DM

Elektra, Richard Strauss, Münchner Nationaltheater 12. November 1993

79,– DM

Münchner Sonntagskonzert, Gasteig 17. Oktober 1993

120/40 DM

Nationaltheater

280,– DM

Bei den von der Klägerin gekauften CD's und Schallplatten handelt es sich ausschließlich um klassische Musik wie etwa Carmina Burana, Cavaleria Rusticana, Winterreise Schubert, Rosamunde Schubert, Schumann Liederkreis. Auf Bl. 15 der Einkommensteuerakte wird Bezug genommen.

Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte im Wege der Schätzung für die Anschaffung der CD's und Schallplatten lediglich einen Betrag von 1.000 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Auf den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 2. Juni 1995 wird Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage. Die Klägerin weist darauf hin, daß sie als Vermittlerin bei der zentralen Bühnen-, Film- und Fernsehvermittlung, einer Abteilung der Z., tätig sei. Als Vermittlerin im Bereich Musiktheater vermittle sie Sänger für Oper, Operette und Musical, Dirigenten, Chordirektoren, Repetitoren (Pianisten), Regisseure, Dramaturgen, Bühnenbildner, Kostümbildner und alle Berufe im künstlerisch-organisatorischen Bereich der Theaterleitung. Sie vermittle Künstler, die sich bei der Agentur arbeitssuchend meldeten, an Opernhäuser und Musiktheater. Hierzu sei erforderlich, daß man die Leistungsfähigkeit der betreuten Künstler kenne. Ein einmaliges Vorsingen in der Agentur reiche nicht aus. Es seien immer wieder Vorstellungsbesuche nötig, bei denen auch nach oder vor der Aufführung Beratungsgespräche mit den Künstlern und der Theaterleitung stattfänden. Folglich seien alle Opern- bzw. Konzertbesuche beruflich veranlaßt. Auf Wunsch der Künstler besuche sie die Vorstellungen. Wie bei einem Theaterkritiker sei der Besuch der Vorstellungen reine Berufstätigkeit und habe nichts mit der privaten Lebensführung zu tun. Um den jeweiligen Künstler beurteilen zu können, müsse man laufend über den Spitzenstandard im vokalen wie auch im interpretatorischen Bereich (Dirigenten, Regisseure, Ausstattung usw.) im Bilde sein. Da sich ein regelmäßiger Besuch der großen Opernhäuser aus Kostengründen verbiete, sei der Erwerb von Platten- und CD-Aufnahmen notwendig. Sie müsse nicht nur Aufnahmen klassischer Werke kennen. Ein wichtiger Aspekt sei das Kennenlernen unbekannter Werke. Dabei gehe es um exemplarische Interpretationen bestimmter Rollen bzw. Werkinterpretationen bestimmter Dirigenten und gesangstechnische Einzelheiten. Da ihre Behörde nicht in der Lage sei, ihre Mitarbeiter für ihre Vermittlungstätigkeit entsprechend auszustatten, müsse sie die streitigen Aufwendungen selbst tragen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 1993 vom 2. Juni 1995 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung weitere Werbungskosten in Höhe von 3.317,96 DM (4.317,96 DM ./. 1.000 DM) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 1993 entsprechend festzusetzen.

Das FA beantragt unter Hinweis auf die Einspruchsentscheidung

Klageabweisung.

Es fand mündliche Verhandlung statt. Hinsichtlich der Anträge und Ausführungen der Beteiligten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die streitigen Aufwendungen stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) dar.

Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch den Beruf veranlaßt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die aus beruflichem Anlaß erwachsenen Kosten zugleich Aufwendungen für die Lebensführung darstellen. Dienen Aufwendungen des Steuerpflichtigen sowohl der Lebensführung als auch dem Beruf, so besteht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil vom 16. Januar 1996 III R 11/94, BFH/NV 1996, 539) für sie ein Aufteilungs- und Abzugsverbot...

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