rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Umgliederung der Eigenkapitalbestände durch das JStG 2010. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 1/24)
Leitsatz (redaktionell)
1. Die als Reaktion auf den Beschluss des BVerfG v. 17.11.2009 (Az.: 1 BvR 2192/05) durch das JStG 2010 getroffenen Regelungen der Umgliederung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) in ein Körperschaftsteuerguthaben sind mit dem Grundgesetz vereinbar (Anschluss an BFH v. 20.4.2011, I R 65/05).
2. Insbesondere ist die nach § 34 Abs. 13f KStG nunmehr geltende Regelung des § 36 KStG, wonach die in § 36 Abs. 3 KStG 1999 in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vorgesehene Umgliederung nicht mehr stattfindet, während die Verrechnung von negativen EK 02 mit belasteten vEK unverändert weiter vorgesehen ist, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Normenkette
KStG 2010 § 34 Abs. 13f, § 36 Abs. 4, 7; KStG 1999 § 36 Abs. 3-4, 7, § 37 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Regelung in § 36 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt und demnach verfassungswidrig ist. Die Klägerin ist eine …in Form …
Am … erließ das Finanzamt einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG und einen Bescheid zum …über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG. In diesen Bescheiden wurde die Neuregelung der Umgliederung der Eigenkapitalbestände gem. § 36 KStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 (BGBl. I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) berücksichtigt. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom …. Einspruch ein mit der Begründung, dass die Klägerin auch weiterhin – trotz der Neuregelungen – in gleichheitssatzwidriger Weise benachteiligt werde, da ihr entsprechendes Körperschaftsteuerguthaben durch die „Umgliederung” verloren ginge. Mit Einspruchsentscheidung vom … wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der anschließend erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, bei ihr führe die Verrechnung des negativen EK 02 mit dem positiven EK 03, dem EK 30 und schließlich mit dem EK 40 dazu, dass die Endbestände des EK 01 bis EK 03 jeweils betragen und das EK 40 durch die Verrechnung mit dem verbleibenden negativen EK 02 um … auf … reduziert werde. Aus dem EK 45 und dem verbleibenden EK 40 habe sich ein Körperschaftsteuerguthaben von … ergeben. Zusammen mit dem Zugang aus der Verschmelzung … von … habe sich ein Körperschaftsteuerguthaben von … ergeben.
Aus dem vor der Umgliederung durch Verrechnung mit negativen EK 02 vorhandenen Bestand an positiven Teilbeträgen des belasteten Eigenkapitals (EK 45 und EK 40) habe sich aber ein Körperschaftsteuerminderungspotential von insgesamt…, zzgl. des Zugangs aus der Verschmelzung also von … ergeben. Dies entspreche … Durch die umgliederungsbedingte Verrechnung von negativen EK 02 mit EK 40 sei also Körperschaftsteuerminderungspotential bei der Klägerin in Höhe von … bzw. … verloren gegangen, wie sich aus der folgenden Übersicht
– ohne Berücksichtigung des Zugangs aus der Verschmelzung – ergebe:
Für die Umgliederung bei der Klägerin – ohne Berücksichtigung der Verschmelzung – sei der unverändert gebliebene § 36 Abs. 4 KStG anzuwenden, da die Summe von EK 01 bis EK 03 negativ sei. Danach seien die unbelasteten Teilbeträge des EK 01, EK 02 bis EK 03 zunächst untereinander zu verrechnen; dies ergebe eine Summe von – …. Danach sei der verbleibende negative Bestand zunächst mit dem positiven EK 30 (in Höhe dessen Bestandes von…) zu verrechnen, und im Übrigen … mit dem EK 40 zu verrechnen, so dass ein Bestand des EK 40 in Höhe von … verbleibe. Aufgrund der gesetzlich so vorgesehenen Reduzierung des EK 40 in Höhe von … verringere sich – wie dargestellt – das Körperschaftsteuerminderungspotential um …von … auf….
Der Klägerin gehe also ein Teil des Körperschaftsteuerminderungspotentials aufgrund der Umgliederung auch nach der gesetzlichen Neuregelung verloren, weil die negative Summe an EK 01 bis EK 03 das belastete Eigenkapital angreife. Dass der Verlust hier mit … relativ gering sei, liege an dem vergleichsweise hohen EK 30, dessen Verschwinden nicht zu einem Verlust an Minderungspotential führt. Das EK 40 werde daher nur noch zu einem entsprechend geringeren Teil angegriffen, in dem es im Ergebnis mit dem negativen EK 02 verrechnet werde. Der Verlust an Körperschaftsteuerminderungspotential erfolge hier allerdings, obwohl in Höhe der Reduzierung des EK 40 um … und darüber hinaus ausreichend positives EK 04 vorhanden sei.
Der Bescheid vom … und die Einspruchsentscheidung vom … sei daher insoweit abzuändern, al...