Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei Anmietung von Bussen mit Fahrern von ausländischen Unternehmern für längerfristige Inlandstourneen bereits bei einmaliger Überquerung der Grenze vom Inland zum Drittlandsgebiet keine Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden für den Transport bei mehrtägigen, teils mehrwöchigen Konzertourneen jeweils von ausländischen Unternehmen im Inland nicht zugelassene Busse mit Fahrern angemietet, so stellt der Transport während der jeweiligen gesamten einzelnen Tournee umsatzsteuerlich eine einheitliche Leistung dar, die der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 UStG und damit nach § 13b Abs. 3 Nr. 1 UStG (in der in den Streitjahren 2006 bis 2009 gültigen Fassung) nicht dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt, wenn während der einzelnen Tournee einmal die Grenze vom Inland zum Drittlandsgebiet überquert worden ist. Nicht nur die Fahrt, welche die Grenzüberschreitung betrifft, unterliegt dann der Beförderungseinzelbesteuerung.
2. Eine Leistung unterliegt der Beförderungseinzelbesteuerung gemäß § 13b Abs. 3 Nr. 1 UStG 2006 bis 2009, wenn einmal eine Steuerpflicht gem. § 16 Abs. 5 UStG bestanden hat; insoweit ist aufgrund des unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit unerheblich, ob diese Steuer entrichtet worden ist oder ob der Unternehmer gem. § 16 Abs. 5b UStG nachträglich zur allgemeinen Besteuerung optiert.
3. Auch nach Auffassung der Verwaltung (Abschn. 13b.10 Abs. 1 des aktuellen UStAE, Abschn. 13b.1 Abs. 25 des UStAE bis 31. Dezember 2011, Abschn. 182a Abs. 25 UStR 2008, Abschn. 182a Abs. 19 UStR 2005) findet § 13b Abs. 2 UStG keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in einer Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen besteht und wenn dabei eine Grenze vom Inland zu einem Drittland überschritten wird.
Normenkette
UStG 2007 § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Sätze 1-2, § 16 Abs. 1, 5 Sätze 1-2, Abs. 5b, § 1 Abs. 2a S. 3
Tenor
1. Die Umsatzsteuerbescheide vom 23. Dezember 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2012 werden dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer für 2006 auf 5.672,00 EUR, für 2007 auf 4.690,15 EUR, für 2008 auf 7.109,23 EUR und für 2009 auf 7.578,91 EUR festgesetzt wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob bei Personenbeförderungen in den Streitjahren (2006 bis 2009) die Steuerschuld deswegen nicht auf die Klägerin als Leistungsempfängerin übergeht, weil diese Leistungen der Beförderungseinzelbesteuerung unterlegen haben.
Die Klägerin ist eine in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft.
Sie organisierte Konzerttourneen mit hauptsächlich osteuropäischen Künstlern. Bei jeder Reise, die mehrere Tage oder Wochen dauerte, fanden Veranstaltungen in jeweils anderen Orten in Deutschland und im Ausland statt. Die Klägerin schloss hierzu mit den örtlichen Veranstaltern, beispielsweise Gemeinden, Verträge ab. Die Ensembles, welche auftraten, hatten jeweils Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Streitjahre (UStG).
Die Reisen, für die Rechnungen vorliegen, führte die Klägerin mit Reisebussen durch, die jeweils nicht im Inland zugelassen waren. Hierfür mietete sie diese Busse mit Fahrern von im Ausland ansässigen Unternehmen an.
E aus Österreich stellte der Klägerin für Fahrstrecken in Deutschland Rechnungen aus. Sie enthalten jeweils den Hinweis: „Steuerschuldnerschaft des Rechnungsempfängers” nach „§ 13 USTG (reverse charge)”:
…
Zudem rechnete F, Bulgarien, mit der Klägerin am 11. Dezember 2007 8.560 EUR netto und am 12. Februar 2008 30.887 EUR netto ab; für die erste Rechnung legte die Klägerin keinen Reiseverlauf vor; die Tournee der zweiten Rechnung verlief u.a. von Pirmasens über Langenthal, Schweiz, nach St. Wendel, Saarland; die in Deutschland gefahrenen Kilometer betrugen 47 % der Gesamtkilometer.
G, Rumänien, stellte der Klägerin am 11. März 2009 einen Nettobetrag von 7.100 EUR in Rechnung; die Reise führte nicht in ein Drittland; die in Deutschland gefahrenen Kilometer betrugen 59 % der Gesamtkilometer.
Ferner bezog die Klägerin Veranstaltungsleistungen von Unternehmen aus Österreich. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Klägerin für diese Leistungen keine Steuer nach § 13b UStG schuldet.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erfuhr von den Vorgängen durch eine Kontrollmitteilung. Er forderte die Klägerin auf, für die Streitjahre Umsatzsteuererklärungen einzureichen. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 legte die Klägerin Rechnungen vor, bei denen nach ihren Ang...