rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1992 und 1993
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Strittig ist, ob Gewinnausschüttungen für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr (WJ) und das vorhergehende WJ, die im selben WJ, aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten beschlossen wurden, gemäß Abschn. 78 Abs. 3 Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR) 1995 in einer Summe oder ob sie sukzessive, beginnend mit der früher beschlossenen Gewinnausschüttung mit dem verwendbaren Eigenkapital zum Schluß des zuletzt abgelaufenen Wirtschaftsjahres zu verrechnen sind.
Die Gesellschafter der Klägerin, eine GmbH, beschlossen am 14. März 1994 für das Wirtschaftsjahr 1992 und am 20. Dezember 1994 für das Wirtschaftsjahr 1993 eine Ausschüttung von jeweils 450.000 DM.
Da bei der Körperschaftsteuerveranlagung 1992 das verwendbare Eigenkapital zum 31.12.1993, das für die Ausschüttung für 1992 als verwendet gilt (§ 28 Abs. 2 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz –KStG–), noch nicht festgestellt war, wurde die aus der Ausschüttung resultierende Minderung der Körperschaftsteuer (KSt) entsprechend der Regelung in Abschn. 77 Abs. 4 KStR 1995 nach dem voraussichtlich als verwendet geltenden Eigenkapital gemäß § 162 Abs. 3 AO geschätzt. Die KSt-Minderung wurde so in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden KSt-Bescheid 1992 vom 13.5.1994 mit 164.192 DM berechnet. Die KSt 1992 wurde auf 663.403 DM festgesetzt. Damit wies dieser Bescheid ein KSt-Guthaben von 140.890,89 DM aus, das mit 809 DM Guthabenzinsen verzinst wurde (Bl. 19 KSt-Akte 1992).
Als nach Durchführung der KSt-Veranlagung 1993 auch die Höhe des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1993 feststand, ergab die Berechnung der KSt-Minderung 1992 aus der im Jahr 1994 beschlossenen Ausschüttung einen Betrag von 146.382 DM. Die KSt-Minderung 1992 wurde dabei gemäß Abschn. 78 Abs. 2 KStR entsprechend dem Verhältnis der beiden im Jahr 1994 für die Jahre 1992 und 1993 beschlossenen Ausschüttungen berechnet (vgl. vEK-Akte 1993). Mit KSt-Bescheid 1992 vom 27.3.1995, der weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, wurde die KSt 1992 aufgrund der geringeren KSt-Minderung auf neu 681.213 DM festgesetzt. Dies ergab nunmehr ein Soll von 17.810 DM. Mit dem KSt-Änderungsbescheid 1992 wurden daher auch Zinsen in Höhe von 979 DM, sowie ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 667,87 DM nachgefordert (Bl. 21 KStA 1992).
Im KSt-Bescheid 1993 vom 28.3.1995, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, wurde die KSt-Minderung ebenfalls mit 146.381 DM angesetzt. Die KSt 1993 wurde auf 659.615 DM festgesetzt. Dies ergab eine Überzahlung von 181.873 DM (Bl. 35 KStA 1993).
Der gegen den KSt-Änderungsbescheid 1992 eingelegte Einspruch wurde mit Schreiben vom 13.5.1995 zurückgenommen (Bl. 28 KStA 1992), der gegen den KSt-Änderungsbescheid 1993 eingelegte Einspruch am 19.5.1995 (Bl. 42 KStA 1993). Mit Schreiben vom 11.10.1995 beantragte die Klägerin, die KSt-Bescheide 1992 und 1993 zu ändern und die KSt-Minderungsbeträge aus den im Jahr 1994 beschlossenen Ausschüttungen in Höhe von 164.192 DM dem Jahr 1992 und in Höhe von 128.571 DM dem Jahr 1993 zuzuordnen. Mit Bescheid vom 26.10.1995 lehnte das Finanzamt dies ab. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf Abschn. 78 Abs. 3 KStR 1995.
Gegen den ablehnenden Bescheid wurde Sprungklage eingereicht, die im wesentlichen wie folgt begründet wird. Die Regelung in Abschn. 78 Abs. 3 KStR 1995 sei mit Einführung der Vollverzinsung nicht mehr sachgerecht. Sie führe im konkreten Fall zu dem Ergebnis, daß ohne Änderung der Einkommenshöhe für das Jahr 1992 Zinsen zu bezahlen seien, während für die höhere Erstattung 1993 keine Guthabenzinsen anfallen würden. Dieses Ergebnis könne vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein und entspreche auch nicht mehr einer sachgerechten Gesetzesauslegung. Das Bundesfinanzhof (BFH)-Urteil vom 14.3.1990 I R 79/87 (BStBl II 1990, 61), auf das Abschn. 78 Abs. 3 KStR 1995 gründe, betreffe einen Fall aus den Jahren 1981 bis 1983, also Veranlagungszeiträume vor der Einführung der Vollverzinsung und des Solidaritätszuschlages. Das BFH-Urteil sei nunmehr durch die gesetzlichen Neuregelungen überholt.
Die Klägerin beantragt,
die KSt-Minderungsbeträge aufgrund der beiden im Jahre 1994 für die Jahre 1992 und 1993 beschlossenen Gewinnausschüttungen so zu verteilen, daß sich für das Jahr 1992 keine Nachzahlungen an Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag ergeben.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf Abschn. 78 Abs. 3 KStR 1995.
Das Finanzamt hat der Sprungklage fristgerecht zugestimmt.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Schüttet eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft Gewinn aus, so mindert oder erhöht sich ihre KSt um den Unterschiedsbetrag zwischen der bei ihr eingetretenen Belastung des Eigenkapitals (Tarifbelastung), das nach § 28 KS...