Entscheidungsstichwort (Thema)
Neubau eines Gebäudes: keine Verlängerung der vierjährigen Investitionsfrist des § 6b Abs. 3 EStG auf sechs Jahre bei noch im Anfangsstadium befindlicher Bauplanung
Leitsatz (redaktionell)
1. Mit der gemäß § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG vorgesehenen Verlängerung der Reinvestitionsfrist auf sechs Jahre in Fällen, in denen mit der Herstellung eines neuen Gebäudes vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen worden ist, wird berücksichtigt, dass die Herstellung von Gebäuden erfahrungsgemäß eine längere Planungs- und Bauzeit erfordert.
2. Ein Steuerpflichtiger kann die Verlängerung der Investitionsfrist nicht allein mit der Behauptung erreichen, er beabsichtige, die Rücklage auf ein neues Gebäude zu übertragen. Vielmehr muss er ein konkretes Investitionsvorhaben ins Werk gesetzt haben.
3. Die Reinvestitionsfrist verlängert sich nicht auf sechs Jahre, wenn sich die Bauplanung des Architekten bei Ablauf der vierjährigen Reinvestitionsfrist noch im Anfangsstadium befunden hat.
Normenkette
EStG § 6b Abs. 3 Sätze 2-3, 5
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2009 als Einzelunternehmer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb. Ferner erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb beruhen auf dem Betrieb X als Einzelunternehmer. Mit der Einkommensteuererklärung vom … reichte der Kläger einen Jahresabschluss zum Wirtschaftsjahr 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 ein. Aus dem Jahresabschluss geht hervor, dass der Kläger in der Bilanz zum 30. Juni 2005 einen Sonderposten mit Rücklageanteil in Höhe von … EUR gebildet hatte.
Nachdem die Einkommensteuererklärung vom … eingegangen war, veranlagte der Beklagte, das Finanzamt (FA), den Kläger mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom … unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In der Folge fanden beim Kläger zwei getrennt durchgeführte Außenprüfungen statt. Die erste Außenprüfung betraf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die zweite Außenprüfung den Betrieb X.
Die Außenprüfung betreffend Land- und Forstwirtschaft schloss der hierfür zuständige Prüfer mit dem Außenprüfungsbericht vom … 2015 ab. Sie führte zu keinen Änderungen gegenüber der Einkommensteuererklärung. Nachdem das FA Kenntnis von diesem Außenprüfungsbericht erhielt, hob es mit Einkommensteuerbescheid 2009 Ende März 2015 den Vorbehalt der Nachprüfung mit dem Hinweis auf „Der Festsetzung liegen die Ergebnisse der bei Ihnen durchgeführten Außenprüfung – siehe Prüfungsbericht vom … 2015 – zugrunde.”
Der die Einkommensteuer bearbeitende Außenprüfer versandte im Februar 2015 einen vorläufigen Außenprüfungsbericht an den (Prozess-)Vertreter des Klägers. Dieser erhob mit einem Schreiben beim Betriebsprüfungsfinanzamt Einwendungen. Die Einwendungen führten zum – in hier unstreitigen Punkten – geänderten Betriebsprüfungsbericht vom … Juli 2015.
Im geänderten Außenprüfungsbericht blieb der Außenprüfer bei seiner Rechtsansicht, die zum 30. Juni 2005 gebildete Rücklage gemäß § 6b EStG müsse in der Bilanz zum 31. Juni 2009 gewinnwirksam aufgelöst werden. Die Rücklage könne nicht auf das Bauwerk A übertragen werden, da der Bauantrag für dieses Gebäude erst am 22. Juni 2010 gestellt wurde.
Damit sei erst an diesem Tag, also nach Ablauf der vierjährigen Investitionsfrist des § 6b EStG, mit der Herstellung des Gebäudes A begonnen worden.
Das FA schloss sich nach der Zuleitung des Betriebsprüfungsberichts der Rechtsansicht des Außenprüfers an und erließ unter Berufung auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) den Einkommensteuerbescheid 2009 vom …. Die Rechtsansicht des FA führte zur Auflösung der Rücklage in Höhe von … EUR und zum Ansatz von Zinsen in Höhe von … EUR, insgesamt also zu einer Gewinnerhöhung von … EUR. Hiergegen legte der Kläger erfolglos Einspruch ein.
Mit Aufklärungsanordnungen vom … und vom … stellte der Berichterstatter mehrere Fragen zum Bau des Gebäudes A. Unter Berücksichtigung der Antworten des Klägers stellt sich der Ablauf des Bauvorhabens wie folgt dar:
Der Betrieb X des Klägers wird von einem Generalbevollmächtigten geführt. Der Generalbevollmächtigte kam im Frühjahr 2009 zum Schluss, dass der Betrieb X zur Existenzsicherung das Gebäude A mit darin befindlichen technischen Anlagen benötige. Im Mai 2009 führte er interne Vorbesprechungen und Vorberatungen mit den Mitarbeitern A und B sowie mit E, der Mitte Mai zum technischen Leiter ernannt wurde und als solcher nach außen auftreten durfte. Dabei wurde als Standort für das neue Gebäude A das Grundstück mit dem Gebäude der stillgelegten Anlage B bestimmt und E mit der Planumsetzung beauftragt.
E erteilte dem Architekt H am 14. Mai 2009 mündlich den Auftrag, mit der Planung des Gebäudes A zu beginnen. Die Rechnung des Architekten über die geleistete Arbei...