rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahmeerklärung. Löschung aus dem Prozessregister. Klageänderung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Antrag eines juristisch versierten Steuerpflichtigen auf Löschung einer wirksam erhobenen Klage aus dem Prozessregister kann nicht als Klagerücknahme ausgelegt werden.
2. Eine Löschung aus dem Prozessregister scheidet aus, wenn an der Ernsthaftigkeit der Klageerhebung keine Zweifel bestehen und auch keine anderen Löschungsgründe vorliegen.
3. Eine mit dem Ziel des Beklagtenwechsels durchgeführte Klageänderung ist unzulässig, wenn gegen den neuen Beklagten bereits ein Verfahren mit gleichem Streitgegenstand rechtshängig ist.
Normenkette
FGO § 72 Abs. 1, § 67 Abs. 1, § 40 Abs. 2, § 44 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Finanzamt zur Durchführung einer Veranlagung verpflichtet ist.
I.
Die Kläger sind Ehegatten. Der Kläger (Kl) erzielte in den Streitjahren als Pensionär Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Klägerin (Klin) war nicht erwerbstätig. Einkommensteuer(ESt)Erklärungen reichten die Kl für diese Jahre nicht ein.
Jedenfalls seit Frühjahr 2004 haben die Kläger nach eigenen Angaben Ihren Wohnsitz in München.
In dem zunächst gegen die Bescheide über Einkommensteuer 1993 – 1995 geführten Klageverfahren 10 K 47… hat der Kl zugleich im Namen der Klin mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2001 die Klage erweitert und beantragt, den Beklagten (das Finanzamt –FA–) zu verpflichten, ESt- und SolZ-Bescheide für die Jahre 1996 – 1999 zu erlassen. Das FA führte hierzu mit Schreiben vom 11. Januar 2002 aus, dass die Verpflichtungsklage mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig sei. Nach Trennung der Verfahren der Ehegatten hat das Gericht mit Urteilen vom 07. Juli 2004 (Az.: 10 K 47…; Kl) und 04. August 2004 (Az.: 10 K 30…; Klin) die Klagen insoweit (zumindest) mangels Durchführung des außergerichtlichen Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen. Die Urteile wurden nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerden (Az.: des BFH …) rechtskräftig.
Der Schriftwechsel in den Verfahren 10 K 47… und 10 K 30… wies ab 12. November 2001 als Wohnadresse der Kläger die A-str. 15, … München aus. Nach Angaben des Beklagten (das Finanzamt –FA–) erhielt er durch den Verfahrensschriftwechsel in den vorgenannten Verfahren Kenntnis von dem neuen Hauptwohnsitz der Kläger. Am 01. Februar 2005 hat das FA die Akten dann an das FA München … abgegeben.
Mit an das FA gerichteten Schreiben vom 05. Juli 2004 und 14. November 2004 begehrten die Kläger erneut ESt/SolZ-Bescheide für 1996 – 1999. Mit Schreiben vom 07. Dezember 2004 wies das FA hinsichtlich der Durchführung einer Veranlagung für die Streitjahre 1996 – 1999 lediglich auf die Rechtskraft des Urteils vom 04. August 2004 (Az.: 10 K 30…) hin. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt.
Mit Schreiben vom 16. November 2004 erhoben die Kläger unter dem Az. 10 K 49… Klage und begehrten erneut, das FA zum Erlass von Bescheiden über ESt und SolZ 1996 zu verpflichten. Dazu sei das FA auch dann verpflichtet, wenn keine ESt-Erklärungen abgegeben worden seien.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2005 begehrten die Kläger, dass das FA dazu verpflichtet wird, auch für die Jahre 1997 – 1999 Bescheide über die ESt und den SolZ zu erlassen. Das Verfahren wurde unter dem vorliegenden Az. 10 K 19… erfasst.
Zugleich begehrten die Kläger, dass „nicht nur” das FA K, sondern auch das FA München … zum Erlass von Bescheiden hinsichtlich ESt und SolZ 1996 – 1999 verpflichtet wird, weil die Kläger seit Frühjahr 2004 ihren Wohnsitz dort hätten und daher dieses FA zuständig sei. Dieses Verfahren wurde unter dem Az. 8 K 19… erfasst und wird vor dem 8. Senat des Finanzgerichts München geführt, der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Finanzgerichts für Verfahren gegen das FA München … zuständig ist.
Der Senat hat die Verfahren 10 K 49… und 10 K 19… durch Beschluss vom 13. November 2006 gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit Telefax vom 11. März 2007 teilten die Kläger mit, dass sich die vorliegende Klage nunmehr ausschließlich gegen das FA München … richte.
Die Kläger beantragen zuletzt sinngemäß,
das FA München …zu verpflichten, den Klägern gemeinsame Bescheide über die ESt und den SolZ 1996 – 1999 zu erteilen,
hilfsweise
den Klägern getrennte Bescheide über die ESt und den SolZ 1996 – 1999 zu erteilen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es darauf, dass das FA für die Besteuerung der Kläger wegen des Wohnsitzwechsels nicht mehr örtlich zuständig sei. Ferner sei über das Begehren bereits rechtskräftig entschieden worden und die Klage sei als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Februar 2007 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten eingereichten Sch...