Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwertung des Rechts zur Käuferbenennung
Leitsatz (redaktionell)
1. Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 GrEStG der Verwertung eines Kaufangebots durch den Berechtigten zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen ist auch dann erfüllt, wenn der Benennungsberechtigte zwar nicht in Ausübung unmittelbar eigenen wirtschaftlichen Interessen handelt, wohl aber in Verfolgung wirtschaftlicher Interessen Dritter, denen gegenüber er im Hinblick auf die Ausübung des Benennungsrechts vertraglich gebunden ist.
2. Eine KG als Benennungsberechtigte, an der als alleinige Kommanditistin eine Bank --die Grundschuldgläubigerin-- beteiligt ist, die demzufolge offensichtlich ein Interesse an einem hohen Verkaufserlös unter Vermeidung einer Zwangsvollstreckung hat, handelt ganz überwiegend in Verfolgung wirtschaftlicher Interessen Dritter.
Normenkette
GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nrn. 6-7
Nachgehend
Gründe
I.
Streitig ist, ob die Benennung der Käufer durch den Empfänger eines Grundstücksverkaufsangebots nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Mit notariell beurkundetem Vertragsangebot vom 4. Januar 1995 (URNr. R 16 des Notars) in bot der Grundstückseigentümer, Herr der Klägerin (Klin), der KG, mit Sitz in oder den von dieser Firma noch zu benennenden Dritten den Abschluß eines Kaufvertrages bezüglich des zunächst mit einem Veräußerungsverbot belasteten Grundstücks FlNr. /4 und teilweise FlNr. /3 und 3 der Gemarkung an.
Unter II. der notariellen Urkunde heißt es u.a.:
Das Angebot kann nur für den gesamten Grundbesitz angenommen werden, nicht bezüglich Teilflächen oder Miteigentumsanteilen ... Das Recht der Käuferbenennung und der Bestimmung der veräußerten Anteile wird hiermit übertragen auf die o.g. Firma. Die Benennung kann nur in notarieller Urkunde erfolgen.
Mit notarieller Urkunde (Annahme eines Vertragsangebotes) vom 20. Februar 1995 (URNr. R 313 des Notars) wurde dieses Kaufvertragsangebot durch die Benennung der Eheleute X von diesen angenommen. Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt u.a. mit einer Auflassungsvormerkung für die Klin sowie mit verschiedenen Grundschulden, Sicherungshypotheken und Zwangssicherungshypotheken belastet.
Der Beklagte (das Finanzamt = FA) setzte gegen die Klin – als Benennungsberechtigte und Angebotsabtretende – mit Bescheid vom 4. September 1995 Grunderwerbsteuer in Höhe von 31.264 DM aus dem 1,4-fachen Einheitswert = 1.563.240 DM fest. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter Vorbehalt der Nachprüfung, da der Einheitswert für diese Grunderwerbsteuerfestsetzung zunächst geschätzt wurde.
Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch brachte die Klin vor, es bestehe kein grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang, weil die Annahme des Vertragsangebotes durch die Eheleute erfolgt sei. Eine Abtretung eines Kaufangebots liege nicht vor, weil die Klin durch das vom Veräußerer gemachte Kaufangebot berechtigt gewesen sei, einen Dritten zu benennen. Die Klin verfolge auch keinerlei wirtschaftliches Interesse, da das durch die Abtretung erreichte Grundstücksgeschäft lediglich dazu führen sollte, die Rückführung von Verbindlichkeiten des Veräußerers an die Y-bank zu erreichen. Ein darüber hinausgehendes wirtschaftliches Interesse habe die Klin als Benennungsberechtigte nicht verfolgt. Die Klin als Tochterunternehmen der Y-bank vertrete weiterhin die Auffassung, daß für die Besteuerung ein Zusatznutzen, der über die Rückführung von Verbindlichkeiten hinausgehe, erforderlich sei.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 1996 als unbegründet zurück. Mit der Abtretung der Rechte durch Vertragsannahme vom 20. Februar 1995 durch die Eheleute X sei das Tatbestandsmerkmal „Abtretung” im Sinne der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG, der den Handel mit Kaufangeboten erfassen wolle, erfüllt. Die Klin habe als Benennungsberechtigte die Möglichkeit gehabt, aus eigenem Recht dem Dritten das Annahmerecht zu verschaffen. Sie habe insoweit auch in eigenem Interesse gehandelt, indem sie sich als Angebotsempfängerin das Angebot habe machen lassen, um die Rechte aus dem Angebot wie ein Grundstückskäufer oder ein Zwischenhändler für sich zu nutzen. Die Klin als Tochterunternehmen der Y-bank habe auch ein wirtschaftliches Interesse gehabt, das Grundstück entweder selbst zu nutzen oder, wenn sich ein interessierter Dritter finden sollte, an diesen das Kaufangebot abzutreten, um die Verbindlichkeiten, die der Grundstückseigentümer bei der Y-bank als Grundschuldgläubigerin eingegangen war, durch diese Grundstücksveräußerung wenigstens teilweise befriedigen zu können. Es sei auch nicht erforderlich, daß dem Angebotsabtretenden darüber hinaus die Möglichkeit eines Zusatznutzens eingeräumt werden müsse.
Mit der hiergegen eingelegten Klage verfolgt die Klin ihr bisheriges Vorbringen weiter. Insbesonde...