Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichzeitiger Selbstbehalt bei der Vergütung von Mineralölsteuer und Stromsteuer. Mineralölsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die sowohl Strom als auch Erdgas zu begünstigten Zwecken einsetzen, den Sockelbetrag von 1.000 DM nur bei einer Steuerart anzusetzen. Die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 4 MinöStG und von Stromsteuer nach § 9 Abs. 3 StromStG sind selbstständige Steuerentlastungstatbestände. Die Höhe der Vergütung ist für jede Steuerart unter Berücksichtigung des jeweils gesetzlich festgelegten Selbstbehalts zu ermitteln.
Normenkette
MinöStG § 25 Abs. 4; StromStG § 9 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, die Rechtmäßigkeit des Selbstbehalts nach § 25 Abs. 4 Mineralölsteuergesetz – MinöStG.
Die Klägerin, die eine Bäckerei betreibt, setzt zur Beheizung ihrer Backöfen sowohl Erdgas als auch Strom ein.
Sie beantragte die Vergütung von 1.354,15 DM Mineralölsteuer für 919,59 Megawattstunden (MWh) Erdgas, das sie in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1999 zum ermäßigten Steuersatz bezogen und zu begünstigten Zwecken verwendet hatte. Mit Vergütungsbescheid vom 17. März 2000 vergütete der Beklagte (das Hauptzollamt-HZA) der Klägerin unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts i.H.v. 1.000 DM 665,69 DM für 650,66 MWh Erdgas.
Dem dagegen eingelegten Einspruch vom 14. April 2000 wurde insoweit abgeholfen als ihr für das in der Betriebsstätte K. verwendete Erdgas mit Vergütungsbescheid vom 11. Juli 2000 weitere 682,24 DM Mineralölsteuer für 266,50 MWh Erdgas vergütet wurden. Im Übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 23. August 2000 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der dagegen erhobenen Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass es gegen Art. 3 Grundgesetz – GG – verstoße, wenn ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das Strom und Erdgas verwende, sowohl bei der Strom- als auch Mineralölsteuervergütung den Selbstbehalt von 1.000 DM zu tragen habe. Sie werde dadurch schlechter behandelt als ein Betrieb, der nur eine Energieart verwende.
Die Klägerin beantragt
das HZA zu verpflichten, ihr unter Änderung des Vergütungsbescheids vom 17. März 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung weitere 511 EUR Mineralölsteuer zu vergüten, hilfsweise die Zulassung der Revision.
Das HZA beantragt
Klageabweisung und verweist auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend bringt es vor, dass es sich bei den Sockelbeträgen im Rahmen der Vergütungsregelungen für Strom- und Mineralölsteuer um voneinander völlig unabhängige Steuerentlastungstatbestände handle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung hingewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Das HZA hat zu Recht im Vergütungsbescheid vom 17. März 2000 den Selbstbehalt i.H.v. 1.000,– DM nach § 25 Abs. 4 MinöStG in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999, BGBI. l S. 378 – MinöStG 99 – in Abzug gebracht.
1. Für Erdgase, die nachweislich nach den ab dem 1. April 1999 geltenden Steuersatz des § 3 MinöStG 99 versteuert und von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 begünstigten Zwecken verwendet worden sind, wird die Steuer i.H.v. 2,56 DM für 1 MWh Erdgas auf Antrag vergütet (§ 25 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 4.2 MinöStG 99). Die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG 99 sind unstreitig erfüllt. Ebenso hat das HZA in seinen Vergütungsbescheiden vom 17. März und 11. Juli 2000 die Höhe der Vergütung nach § 25 Abs. 3 Nr. 4.2 MinöStG 99 richtig berechnet. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift beträgt die Vergütung 2,56 DM für 1 MWh Erdgas, dies entspricht 80 % der zum 1. April 1999 um 3,20 DM auf 6,80 DM erhöhten Steuer auf Erdgas. Bei einer verwendeten Menge von 917,16 MWh ergibt dies einen grundsätzlich vergütungsfähigen Betrag i.H.v. 2.347,93 DM. Da nach § 25 Abs. 4 MinöStG 99 im Falle des § 25 Abs. 3 Nr. 4.2 MinöStG 99 aber nur die Steuer vergütet wird, die im Kalenderjahr den Betrag von 1.000,– DM übersteigt, konnte das HZA der Klägerin nur 1.347,93 DM vergüten.
2. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin bei der Steuerermäßigung nach § 9 Abs. 3 und 5 Stromsteuergesetz – StromStG – (in der 1999 geltenden Fassung) ebenfalls einen Selbstbehalt von 1.000,– DM (50 MWh mal 20,– DM) zu tragen hat.
Bei der Steuerermäßigung nach § 9 Abs. 3 StromStG einerseits und § 25 MinöStG andererseits handelt es sich um zwei selbständige, voneinander unabhängige Steuerentlastungstatbestände. Sie führen zu einer Subventionierung von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die durch die mit dem Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform verbun...